Nachgefragt hat geschrieben:Hast du gar nichts verstanden? 25 € zahlt jedes Mitglied jedes Jahr. 7,50 € bleibt in der Gemeinde. Der Rest wird schon dem guten Zweck zugeführt. Ehrenamtliche Arbeiten leisten wir zusätzlich. Die Kuchen die wir backen zahlen wir später wenn er gegessen wird, selber, nachdem wir ihn stundenlang verkauft haben. Von der Zeit gar nicht zu sprechen. Wenn wir einmal nicht können muss für Ersatz gesorgt werden oder aber es wird eine Strafe gezahlt. Das sind Fakten. Das hat mit auf dem Schlips getreten rein gar nichts zu tun. Es sind Gelder vorhanden um einige Sachen aus der Kasse zu zahlen um die Mitglieder zu entlasten. Leider wird dieses Geld für Nichtmitglieder ausgegeben. Diesen Zustand finde ich nicht richtig. Also Lieber Maria Magdalen: WAS VERSTEHST DU DARAN NICHT?
Bist du dafür das Gelder zweckentfremdet werden? Und komme mir nicht damit, man solle das intern regeln.  Keine Krähe kratzt der anderen ein Auge aus. Also ein Beispiel: Wenn Vater und Mutter ihre Kinder misshandeln wie soll so etwas aufgedeckt werden. Da hättest du bestimmt den Rat: Intern regeln.........Probleme ansprechen... dann wird alles gut.
Dann kennst Du vielleicht die Satzung nicht.
§ 8
Zweigverein
Der Zweigverein besteht in der Regel aus den in einer Pfarrei wohnenden Mitgliedern.
Die Zweigvereine arbeiten im Sinne des Diözesanverbandes und regeln ihre Angelegenheiten 
selbständig. Jeder Zweigverein wählt seine Organe selbst. Seine Satzung bedarf der Zustimmung des 
Diözesanverbandes.
In strittigen Fällen soll der Diözesanverband um Klärung und Vermittlung angerufen werden. 
Dieser kann von sich aus eine Überprüfung im Zweigverein veranlassen.
In schwerwiegenden Fällen kann der Landesverband angerufen werden gemäß § 19 der 
Landesverbandssatzung bzw. von sich aus, nach Rücksprache mit dem Diözesanverband eingreifen.
Die Zweigvereine haben je Mitglied einen von der Delegiertenversammlung 
des Landesverbandes 
festzusetzenden Teil des Mitgliedsbeitrages für die Diözesan und Landesverbandskasse zu zahlen.
§ 15
Verwendung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Zweigvereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten 
Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Diözesanverband München und Freising des 
KDFB zu. 
Besteht ein solcher Diözesanverband nicht, löst er sich ebenfalls auf oder wird er 
aufgehoben, fällt das Vereinsvermögen dem Bayerischen Landesverband des Katholischen Deutschen 
Frauenbundes zu, in der der Zweigverein tätig war.
Die jeweiligen Vermögensempfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für 
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf 
eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG 
beschließen.
- Herr, erweise mir Deine Gnade, - Dich täglich etwas mehr erkennen zu dürfen und so zu handeln, wie es vor Dir wohlgefällig ist.