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Marion am 20.10.2009 hat geschrieben:Ich geh da demnächst beichten. Und falls mir danach die Düse geht und ich ins zweifeln komm ob die Beichte gilt, dann schreib ich nach Rom und bitte persönlich um die Erlaubnis. Und dann seh ich ja was los ist.
Marion, hast Du das eigentlich mal gemacht?
Wem müsste man denn da schreiben???
Marion am 01.06.2010 hat geschrieben:Das Kirchenrecht ist nicht dazu geschaffen und dazu zu benützen Gläubigen irgendwelche dummen Probleme zu machen. Es ist nur zu unserem Schutz da. Wenn das Kirchenrecht so ausgelegt wird, daß einer nicht beichten gehen kann obwohl ein richtiger, gläubiger geweihter Priester da ist bei dem der Gläubiger gern beichten will ist es falsch ausgelegt. Ich vertrau der heiligen Kirche wirklich feste! Sehr feste! Oberfeste! Ich lass mir das nun auch nicht mehr ausreden.
Mmmh. Wahrscheinlich hast Du also nie geschrieben...
Von meinem Gefühl her sehe ich das im übrigen genauso naiv...
Im Frühjahr 2006 hatte mir ein Priester mal vorgeworfen, ich würde mir das mit der Causa FSSPX generell (da ging's nur um die Messbesuche, nie um Beichte) zu leicht machen bei meiner Intelligenz, so ungefähr... aber hier geht's für mich um Glauben, und da passt es für mich nicht, dass ich mir um solche rechtlichen Dinge den Kopf zerbrechen soll... ich suche einfach nur einen passenden Beichtvater in meiner Nähe...
new am 23.10.2009 hat geschrieben:Ich wollte mal bei einem Ex-FSSPXler beichten, der bei der FSSP aushalf. Dies lehnte er ab, da er noch keine Beichtbefugnis habe. Zwei Wochen später gehörte er zur FSSP, hatte das Zelebret vom FSSP Oberen und bekam damit vom Ortsbischof die Beichterlaubnis. Das hatte mich ziemlich beeindruckt, denn seine Weigerung war völlig korrekt und die Erkenntnis ungültig Beichten zu spenden hat schon manchen FSSPXler zum Ausscheiden aus der FSSPX bewogen.
Also mir hat mal ein ehemaliger FSSPX-Priester auf meine Frage hin gesagt, dass er natürlich davon ausgehe, dass seine abgenommenen Beichten gültig waren... das war auch nicht der Grund seines Austritts...
Berolinensis am 21.12.2009 hat geschrieben:Ad 2) Es ist darüber gesprochen worden, daß doch ein bloßer Hinweis im Internet nicht ausreichen könne, um die Gutgläubigkeit an die objektiv nicht bestehende Beichtjurisdiktion eines Priesters zu beseitigen. Das kommt m.E. darauf an. Ich bin zwar kein Kanonist, aber weltlicher Jurist, und wenn ich einmal die Maßstaäbe, die das deutsche Zivilrecht an Gutgläubigkeit anlegt, übertrage, zumal der Canon von einem positiven Zweifel spricht, heißt das, daß der Zweifelnde selbst davon überzeugt sein muß, daß der Priester Jurisdiktion hat. Wenn er also den Hinweis im Internet für Quatsch hält, kann seine Gutgläubigkeit fortbestehen. Das kann aber keine willentliche Entscheidung sein, daß man das nicht glauben will, sondern es hängt davon ab, ob man wirklich trotz des Hinweises weiterhin davon überzeugt ist, daß sie besteht. Man kann da also niemandem, auch sich selbst, etwas vormachen. Aber wie gesagt, daß ist meine Interpretation, wenn ein Kanonist mich eines besseren belehren kann, wäre ich dankbar.
Also im Moment gewinnt bei mir der Gedanke die Oberhand, dass ich nicht glauben kann, dass es ungültig wäre. Ich hab um einen passenden Priester in der Nähe gebeten... warum kann er es nicht sein?! Ich war gestern abend so dankbar für die wunderbare Hl. Messe... und da reifte in mir diese Überzeugung heran...
Gamaliel am 01.06.2010 hat geschrieben:Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Gültigkeit und Erlaubtheit der Beichte bei einem Priester der FSSPX aufzuzeigen. Der Einfachheit halber, wähle ich hier einen Weg, der den Gegnern der FSSPX Rechnung trägt, indem er ihren Einwand - die Priester der FSSPX seien unerlaubt geweiht und daher suspendiert - berücksichtigt und gleichzeitig mit einem Minimum an kirchenrechtlichem Hintergrundwissen auskommt.
Der Nachweis läßt sich problemlos mit c. 1335 CIC/1983 erbringen:
CIC hat geschrieben:Can. 1335 — Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden;
wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.
Angenommen also, die FSSPX-Priester wären suspendiert - es kann sich hier nur um die im zweiten Abschnitt erwähnte nicht festgestellte Tatstrafe handeln, da es nie eine Feststellung oder gar eine Spruchstrafe gegeben hat -, dann würden die mit dieser Strafe verbundenen Verbote jedesmal ausgesetzt, wenn ein Gläubiger um Ablegung der Beichte bittet. Der Priester erhielte außerdem für diesen Einzelfall die notwendige Jurisdiktionsvollmacht, um gültig und erlaubt die Beichte zu hören.
Die Gläubigen können also völlig unbesorgt bei den Priestern der Priesterbruderschaft St. Pius X. die Beichte ablegen.
Wenn es so einfach wäre, würden andere ja nicht was anderes sagen...
Berolinensis am 01.06.2010 hat geschrieben:- Die von Gamaliel zitierte Norm betrifft Priester, die grundsätzlich diese Befugnis haben, aber momentan aufgrund einer Strafe sie nicht ausüben dürfen. Das ist in diesem Fall also gar nicht einschlägig.