Melody hat geschrieben:Ist der Zusatz "zur absichtlichen Erregung geschlechtlicher Lust" nicht schon wieder irgendwo ein Schlupfloch?! Ich kann mit dieser Formulierung nicht wirklich etwas anfangen. Dann sag ich, okay, es ist doch keine Todsünde. Und fertig. Aber dann passt das nicht mehr zu dem "gewöhnlich", was ja eigentlich besagt, dass Zungenküsse "in aller Regel", "mehrheitlich" oder wie auch immer man das nennen möchte in diesen Fällen Todsünde sind?!
Jone geht von folgendem aus:
Die absichtliche Erregung von geschlechtlicher Lust zwischen Nichteheleuten ist prinzipiell eine Todsünde.
(Moralisch an sich indifferente) Zungenküsse sind erfahrungsgemäß ein höchst wirksames Mittel, diese Erregung zu provozieren,
und erhalten von daher ihre moralische Qualifikation. Wenn sie aber im konkreten Fall nicht dazu gedacht oder geeignet sind,
solche Erregung hervorzurufen, können sie auch weniger oder gar nicht sündhaft sein.
Und was den Willen angeht: Eine Sünde ohne den Willen dazu gibt es definitiv nicht. Allerdings darf man den Willen hier nicht allzu eng als rein positive Zustimmung zu einer Handlung auffassen - auch das "sich treiben lassen", also der mangelnde Wille, an seinen Schwächen zu arbeiten, kann eine implizite Willenszustimmung zu einer sündhaften Handlung sein.
Aber, das muß man hier auch deutlich dazusagen: Mathematische Patentrezepte gibt es hier nicht. Jeder Einzelfall bedarf der Beurteilung durch einen Beichtvater, denn nur er kann die tatsächliche moralische Relevanz einer Handlung zuverlässig beurteilen, gerade was die Frage der Willentlichkeit betrifft. Auch der "Jone" war ein Handbuch für Beichtväter - zur Unterstützung der Urteilsfindung, nicht als Ersatz dafür.