Josef Steininger hat geschrieben:eine ... Amtsenthebung ist ja gar nicht denkbar ohne eine „rechtliche Superiorität“.
Na ja, die "physische Amtsenthebung" (=Tod) wird ja auch durch einen Kardinal festgestellt, ohne dass dieser rechtlich über dem Papst stünde. Da gibt's ja das berühmte Silberhämmerchen.
Aber eine Amtsenhebung wegen Häresie setzt voraus, daß es eine Stelle gibt, die diesen Tatbestand feststellen kann und die wäre dann dem Papst im Endeffekt rechtlich übergeordnet, denn jeder könnte dann im Prinzip sagen: ich finde diese oder jene Entscheidung des Papstes häretisch und fordere diese Stelle, sei es Konzil, Kardinalskollegium oder sonstwas, auf, die Amtsunfähigkeit des Papstes festzustellen, d.h. es wäre eine Appellationsinstanz gegen Entscheidungen des Papstes.
Fragt sich nur, ob das legitim war.
Kaiser haben verschiedentlich Päpste abgesetzt, Heinrich III. fällt mir da ein im Hochmittelalter. Aber Papst Gregor VII. hat diesen Mißstand beendet und das Papsttum aus der Vormundschaft des Staates befreit.
Josef Steininger hat geschrieben:Und zu Knauer:
Schönes Beispiel, wie man durch einen sophistischen Wortschwall eine Sache zerreden kann.
Definitionen des Papstes ex cathedra sind ex sese, non ex consensu ecclesiae
unfehlbar.
Das ist die Sinnspitze des Dogmas von 1870.
Ich rate zu vollständiger Lektüre des Knauer-Artikels.
Et unam, sanctam, catholicam et apostolicam Ecclesiam.
Confiteor unum baptisma in remissionem peccatorum.
Et expecto resurrectionem mortuorum, et vitam venturi saeculi. Amen.