Jakobgutbewohner hat geschrieben: ↑Dienstag 14. September 2021, 12:52
Wurden vor dieser deutschen Bundestagswahl eigentlich flächendeckend die Wahllokale auf dem Land erheblich zusammengestrichen?
Das ist Länder- bzw. Gemeindesache. Bei uns unter der Linde jedenfalls hat sich nichts geändert.
Für Bayern gilt das Gesetz über...
- Zitat -
(...) die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006
(GVBl. S. 834)
BayRS 2021-1/2-I
(Vollzitat nach RedR: Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist)
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
(...)
Abschnitt III Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit
Absatz 11. Wahlkreis, Stimmbezirke
(1) Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen bildet jeder Landkreis einen Wahlkreis.
(2)
1
Wahlkreise können in Stimmbezirke eingeteilt werden.
2
Die Einteilung erfolgt jeweils durch die Gemeinde.
3
Gemeinden mit mehr als 2 500 Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen.
(3)
1
Kein Stimmbezirk darf mehr als 2 500 Wahlberechtigte umfassen.
2
Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.
- Zitatende -
Quelle:
(
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... LKrWG/True [Abruf: 14. September 2021])