Ich glaube, das ist zu unscharf definiert.
Ausgangsfrage war Ehevollzug, kanonisch-rechtlich die "Kopulation". Dafür kommt es nicht auf Absichten oder potenzielle Folgen an, sondern nur auf den Akt der körperlichen Vereinigung. Ob daraus Kinder hervorgehen können oder was die Partner dabei wollen, spielt keine Rolle. Auch Verhütung, Sterilität und oder Grund der Sterilität sind für den Ehevollzug unerheblich. Worauf es ankommt, ist ja nicht die Möglichkeit einer Schwangerschaft, sondern nur die Möglichkeit des Begattungsakts, eben der Kopulation. Deshalb nennt sich die entsprechende Eheschließungslehre "Kopulationstheorie" und nicht etwa "Befruchtungstheorie" oder so.
Daher sind Kondome (und allenfalls noch "Onanismus") praktisch die einzige Verhütungsmethode, die einen Ehevollzug wirksam behindern könnte. Andere Verhütungsmethoden, bei denen gleichwohl ein äußerlich ungeschützter Verkehr mit Haut- und Sekretkontakt der Geschlechtsorgane stattfindet, hindern den Vollzug der Ehe keineswegs. Also sobald das Samenspendeorgan des Mannes ungeschützt in das Empfängnisorgan der Frau eindringt und dort theoretisch etwas hineinlegen kann, ist die Kopulation vollzogen. Von Befruchtung, Eizellen, Einnistung etc. wusste man im Mittelalter ja nichts.
Eine ganz andere Frage ist die Gültigkeit des Jaworts, kanonisch-rechtlich der "Konsens". Der hat mit dem Vollzug nichts zu tun, sondern erfolgt vorher. Da spielen dann Absichten und Disposition (Offenheit für Kinder usw.) eine Rolle. Ist das Jawort einmal gültig ausgetauscht, fehlt nur noch der körperliche Vollzug, um es fix zu machen. Einstellungen, Offenheit für Kinder usw. ist dafür dann aber egal (s.o.).
Wieder eine andere Frage ist, ob jmd., der sich sterilisieren ließ, überhaupt noch gültig heiraten kann. Da verwechselst du die Absicht, die mglw. hinter der Sterilisation steckte, mit der Einstellung zum Zeitpkt. der Eheschließung. Es spricht ja nichts dagegen, dass jmd. den Eingriff bereut und eigtl. gern Kinder bekommen würde, wenn er heiratet, nur eben leider nicht mehr kann. Für den gilt dasselbe wie für jede(n) andere(n) Unfruchtbare(n) und er kann selbstverständlich gültig heiraten und die Ehe dann auch gültig vollziehen. Weder für den Konsens noch für die Kopulation kommt es darauf an, ob tatsächlich eine Chance zur Fortpflanzung besteht oder nicht.