ad-fontes hat geschrieben: ↑Donnerstag 30. März 2017, 11:43Ad 2. Vielen Dank fürs Wiederauffinden.Lycobates hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. März 2017, 15:23ad-fontes hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. März 2017, 12:58
Ad 1. Wenn der Priester die Epistel still liest, kann ein Laie die Epistel zeitgleich in der Volkssprache vortragen; so kenne ich das. Aber im Zuge der Reformen (65er Ritus) liest der Zelebrant ja nicht mehr, was Schola singt oder Subdiakon, Lektor bzw. Cantor vorträgt. Dazu habe ich folgende Frage (die bereits irgendwo hier bereits gestellt und beantwortet wurde, aber ich weiß nicht wo): Um im unveränderten klassischen römischen Ritus die Epistel vorzutragen, mußte man entweder Subdiakon sein oder dieses Amt ohne Weihe ausüben (ohne Manipel, ohne Wasser in den Kelch zu gießen und ohne zu purifizieren). War die erteilte Tonsur die Voraussetzung, um als Subdiakon (ohne Subdiakonatsweihe) fungieren zu können (und die Passion als Succentor vorzutragen?)
Zweite Frage (auch bereits vor knapp zwei Jahren von mir gestellt, aber im Moment nicht auffindbar): Gibt es nach älterem Recht eine Verpflichtung der Priester zur täglichen Zelebration des hl. Meßopfers?
Dritte Frage: Wer ist nach älterem Recht berechtigt, das Sanktuarium (den Altarraum) zu betreten?
Ad 2: Nein, es gibt keine solche Verpflichtung.
Die Frage wurde von Protasius und Niels vor einigen Jahren beantwortet:
http://www.kreuzgang.org/viewtopic.php? ... es#p774292
(Selber hatte ich ein Jahr später auch eine diesbezügliche Antwort verfaßt, die aber von 1983-Fetischisten beanstandet und gelöscht wurde ... http://www.kreuzgang.org/viewtopic.php? ... es#p812342)
Ad 1. Ich präzisiere: Wo steht, was die Mindestvoraussetzungen sind, um als Subdiakon (ohne entsprechende Weihe) im Hochamt zu assistieren? Und mit welchem Dokument wurde es Laien erlaubt, Epistel (und Fürbitten) in der Hl. Messe vorzutragen?
Ad 1.ii. Inter oecumenici (1964).