Möglichkeit des RituswechselsLinus (im Blödelthread: Wer wird der nächste Papst) hat geschrieben:aber echt: wie geht ein rituswechsel (ist das nicht nur theoretisch möglich) bzw. wird das auch gemacht?
1. Wechsel mit/ohne Zustimmung des Apostolischen Stuhls
a) Mit Zustimmung des Apostolischen Stuhls
Canon 112 § 1, 1° CIC entspricht c. 32 § 1 CCEO. Nach dieser Regelung bedarf jeder Wechsel der Ecclesia sui iuris der Zustimmung des Apostolischen Stuhls. Der CIC spricht hier von einer Erlaubnis der CCEO von einer Zustimmung des Apostolischen Stuhls. – Beide scheinen aber dasselbe zu meinen. – Im diesem Zusammenhang ist c. 31 zu sehen, der es untersagt, daß jemand einen Gläubigen auf irgendeine Weise zum Rituswechsel bewegt.
b) Ohne Zustimmung des Apostolischen Stuhls
Der Übertritt zu einer Ecclesia sui iuris zu einer anderen ist dann nicht an eine vorausgehende Zustimmung des Hl. Stuhls gebunden, wenn sich in einem Territorium zwei Eparchien verschiedener Ecclesiae sui iuris befinden (Überschneidung von Territorien / nicht Deckungsgleichheit). Will unter diesen Voraussetzungen jemand von der einen zu der anderen übertreten, so wird, die Zustimmung des Hl. Stuhls vorausgesetzt, wenn die Bischöfe beider Epar-chien dem Übertritt zugestimmt haben (c. 32 § 2 CCEO).
c) Konversionen von getauften Nichtkatholiken
In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß bei einer Konversion eines getauften Nichtkatholiken, dieser (auf der ganzen Welt) seinen Ritus beibehält. Die hat in so weit auch für die lateinische Kirche Auswirkungen, daß etwa ein griechisch-orthodoxer Christ, der in die katholische Kirche wechseln will, nicht lateinisch-katholisch, sondern nur griechisch-katholisch werden kann (c. 35 CCEO) [vgl. auch 896-901 CCEO – Nichts im CIC]. Gerade in Anbetracht der großen Zahl von Aussiedlern aus den osteuropäischen Ländern ist diese Bestimmung auch für und in der lateinischen Kirche wichtig. – Protestanten werden der Ecclesia latina zugeschrieben.
2. Rituswechsel bei Eheschließung / während und nach der Ehe
Während der Ehe oder bei Eheschließung ist eine Rituswechsel einfacher möglich.
Nach c. 112 § 1, 2° des CIC hat sowohl der Mann als auch die Frau das Recht, zu der Ecclesia sui iuris des Ehepartners überzutreten. Der CCEO (c. 33) gesteht dieses Recht nur der Frau zu. Nach Beendigung der Ehe (Tod, Nichtigkeit) kann der Partner, der gewechselt hat, zu seiner ursprünglichen Ecclesia sui iuris zurückkehren.
Ein Sonderfall ist hier zu beachten: Sollte z.B. ein lateinisch-katholischer Mann eine Frau einer Ecclesia sui iuris des ostkirchlichen Rechtsbereiches heiraten, so hat er, kraft den Bestimmungen des CIC das Recht, zu der Ecclesia sui iuris seiner Frau überzutreten, obwohl ihm dieses Recht nach dem CCEO nicht zusteht. – Es gilt hier immer das Recht der Ecclesiae sui iuris dem der Betreffende im Augenblick angehört.
3. Rituswechsel/zugehörigkeit von Kindern bei Mischehen
Bei einem Übertritt von katholischen Eltern zu einer anderen Ecclesia sui iuris folgen die Kinder, die das 14 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von Gesetzes wegen (ipso iure), den Eltern bzw. dem (katholischen Eltern-teil). Nach Vollendung des 14. Lebensjahres können die Kinder zur ihrer ursprünglichen Ecclesia sui iuris zurückkehren (c. 112 § 1, 3° CIC; c. 34 CCEO).
Der CCEO enthält noch eine kleine Präzisierung, die im CIC nicht so eindeutig ist: Tritt in einer katholischen Ehe nur ein Partner zu einer anderen Ecclesia sui iuris über, so folgen die Kinder unter 14 Jahren diesem Elternteil nur dann, wenn die Eltern dies einvernehmlich wollen (c. 34 CCEO).
Keine Regelung findet sich für die Kinder von Erziehungsberechtigten, die nicht die Eltern sind. Hier müssen wohl die Regelungen von c. 34 CCEO entsprechend Anwendung finden.
4. Verfahren und Wirksamkeit des Rituswechsels
Canon 36 CCEO regelt die Wirksamkeit und des Rituswechsels. Man muß drei Fälle unterscheiden:
1. Der Übertritt nach c. 32 § 1 CCEO (Kraft Rescript des Apost. Stuhls)
2. Der Übertritt nach c. 32 § 2 CCEO (territoriale Überschneidungen)
3. Der Übertritt nach c. 33 CCEO (im Zusammenhang mit der Ehe)
Der erste Weg muß immer dann gegangen werden – das hört sich jetzt etwas komisch an – wenn der zweite und dritte nicht möglich sind.
Der Antragsteller richtet seine Bittschrift an den Apost. Stuhl. In einigen Ländern hat der päpstliche Gesandte die Vollmacht erhalten, die Zustimmung des Apost. Stuhls zu erteilen, wenn die Zustimmung der beiden beteiligten Hierachen vorliegt.
Das Rescript wird dem Hierarchen der Ecclesia sui iuris übermittelt zu der der Antragstellter übertreten will. Der Hierarch teilt es dann, in der Regel über den Pfarrer (ad quem) dem Antragsteller mit.
Wenn das Rescript dann nichts anderes vorsieht, findet c. 36 Anwendung. Die Erfordernis von zwei Zeugen gilt dabei nur dann, wenn die Erklärung vor einem delegierten Priester abgegeben wird. Der Übertritt wird in beiden Ecclesiae sui iuris in den Büchern vermerkt.
Im zweiten Fall, wenn sich die Territorien zweier Ecclesiae sui iuris überschneiden, muß der Apost. Stuhl nicht eingeschaltet werden. Zuerst wendet sich der Antragsteller an seinen eigenen Hierarchen (a quo) und dann mit dem zustimmenden Votum an den Hierarchen zu dessen Ecclesia sui iuris er übertreten will. Sind beide Hierarchen einverstanden, kann die Erklärung gemäß c. 36 CCEO abgegeben werden. – Weigern sich beide Oberhirten, so kann der erste Weg beschritten werden.
Im dritten Fall, bedarf es keiner höheren Autorität. Es muß lediglich die Willenserklärung nach c. 36 CCEO abgegeben werden. Mit Abgabe dieser Willenserklärung wird der Übertrittswillige der anderen Ecclesia sui iuris zugeschrieben (Frühestens mit Abschluß der Ehe).