- Scheinbar scheint dieser "Geldspartipp" recht unbekannt zu sein. Wobei er wohl nur in Deutschland seine Gültigkeit wegen der Einzigartigkeit der deutschen Kirchensteuer hat.
- Selbst die Römisch-Katholische Kirche in Deutschland hat daran wohl wenig interesse und lässt die Leute gleich ganz "austreten" als diese über die Alternative des anderen Labels der gleichen "Marke" zu informieren.
Dann kann ich bei der standesamtlichen Eheeintragung ja auch gleich meinen Wechsel von römisch-katholisch zu griechisch-katholisch vornehmen, wenn ich schon mal da sein werde2. Rituswechsel bei Eheschließung / während und nach der Ehe
Während der Ehe oder bei Eheschließung ist eine Rituswechsel einfacher möglich.
Nach c. 112 § 1, 2° des CIC hat sowohl der Mann als auch die Frau das Recht, zu der Ecclesia sui iuris des Ehepartners überzutreten. Der CCEO (c. 33) gesteht dieses Recht nur der Frau zu. Nach Beendigung der Ehe (Tod, Nichtigkeit) kann der Partner, der gewechselt hat, zu seiner ursprünglichen Ecclesia sui iuris zurückkehren.
Ein Sonderfall ist hier zu beachten: Sollte z.B. ein lateinisch-katholischer Mann eine Frau einer Ecclesia sui iuris des ostkirchlichen Rechtsbereiches heiraten, so hat er, kraft den Bestimmungen des CIC das Recht, zu der Ecclesia sui iuris seiner Frau überzutreten, obwohl ihm dieses Recht nach dem CCEO nicht zusteht. – Es gilt hier immer das Recht der Ecclesiae sui iuris dem der Betreffende im Augenblick angehört.
Als erstes wird aber der Steuerklassenwechsel vorgenommen, so raubt mir der Staat bei Steuerklasse 3 etwas weniger "Lohn".
Ansonsten ist das firmenpolitisch natürlich sehr gut durchdacht. Ein Wechsel zum "konstengünstigen" (keine Kirchensteuer) Label bei gleich hoher Qualität unter der selben Marke wird ausgeschlossen. Ausser man hat den Ausnahmezustand, bei dem die Ehepartnerin griechisch-katholisch ist.
Da aber auf dem "deutschen" Heiratsmarkt nicht so viele "griechisch-katholische" Frauen verfügbar sind, muss das römisch-katholische "Label" keine grossen Umsatzeinbußen fürchten.