Ich such mal danach. Könnte mir aber auch vorstellen, dass es was Allgemeines war von wegen - so ist es ja bis heute - dass es in "Notfällen", wenn nichts anderes geht und praktikabel ist und sonst unzumustbar ist, die Sonntagspflicht erfüllt...
2004 - das Jahr von Redemptionis Sacramentum... hach ja...
Generell, da ich eben auf RS kam:
3. Besondere Feiern, die bei Abwesenheit des Priesters stattfinden
162. An dem Tag, der «Sonntag» genannt wird, kommt die Kirche in Treue zusammen, um vor allem durch die Meßfeier der Auferstehung des Herrn und des ganzen Ostermysteriums zu gedenken.[263] Tatsächlich wird «die christliche Gemeinde [...] nur auferbaut, wenn sie Wurzel und Angelpunkt in der Feier der heiligsten Eucharistie hat».[264] Das christliche Volk hat darum das Recht, daß am Sonntag, an gebotenen Feiertagen und an anderen höheren Festtagen sowie nach Möglichkeit auch täglich zu seinem Nutzen die Eucharistie gefeiert wird. Wo am Sonntag in einer Pfarrkirche oder in einer anderen Gemeinde von Christgläubigen die Meßfeier nur schwer möglich ist, soll der Diözesanbischof zusammen mit seinem Presbyterium über geeignete Abhilfen nachdenken.[265] Die wichtigsten Lösungen werden darin bestehen, daß andere Priester zu diesem Zweck herbeigerufen werden oder die Gläubigen eine in der Nachbarschaft gelegene Kirche aufsuchen, um dort an der Feier der Eucharistie teilzunehmen.[266]
163. Alle Priester, denen das Priestertum und die Eucharistie «für» die anderen anvertraut wurde,[267] sollen daran denken, daß es ihre Pflicht ist, allen Gläubigen die Möglichkeit zu bieten, dem Gebot der Teilnahme an der Sonntagsmesse nachzukommen.[268] Die gläubigen Laien haben ihrerseits das Recht, daß kein Priester, außer es ist wirklich nicht möglich, sich jemals weigert, die Messe für das Volk zu feiern oder sie von einem anderen feiern zu lassen, wenn das Gebot, am Sonntag und an den anderen festgesetzten Tagen an der Messe teilzunehmen, anders nicht erfüllt werden kann.
164. «Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist»,[269] hat das christliche Volk das Recht, daß der Diözesanbischof nach Möglichkeit für die Abhaltung einer bestimmten Feier für diese Gemeinde am Sonntag unter seiner Autorität und gemäß den Vorschriften der Kirche sorgt. Sonntägliche Feiern dieser Art sind aber immer als ganz und gar außerordentlich zu betrachten. Daher sollen alle, sowohl die Diakone wie auch die christgläubigen Laien, denen vom Diözesanbischof eine Aufgabe in solchen Feiern zugewiesen wird, dafür Sorge tragen, «daß in der Gemeinde ein wahrer “Hunger” nach der Eucharistie lebendig bleibt. Dieser “Hunger” soll dazu führen, keine Gelegenheit zur Meßfeier zu versäumen und auch die gelegentliche Anwesenheit eines Priesters zu nützen, der vom Kirchenrecht nicht an der Meßfeier gehindert ist».[270]
165. Jede Verwechslung von Versammlungen dieser Art mit der Eucharistiefeier ist sorgfältig zu vermeiden.[271] Die Diözesanbischöfe sollen daher klug prüfen, ob bei solchen Zusammenkünften die heilige Kommunion ausgeteilt werden soll. Es ist angemessen, daß die Sache zum Zweck einer eingehenderen Regelung von der Bischofskonferenz behandelt wird, um zu einer Regelung in der Praxis zu kommen, die vom Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung rekognosziert werden muß. Außerdem wird es bei Fehlen eines Priesters und eines Diakons vorzuziehen sein, daß die verschiedenen Teile unter mehreren Gläubigen aufgeteilt werden und nicht ein einziger gläubiger Laie die ganze Feier leitet. In keinem Fall ist es angebracht, von einem gläubigen Laien zu sagen, daß er der Feier «vorsteht».
166. Ebenso soll der Diözesanbischof, der allein für die Sache zuständig ist, nicht leichtfertig erlauben, daß Feiern dieser Art, vor allem wenn in ihnen auch die heilige Kommunion ausgeteilt wird, an Wochentagen stattfinden, besonders an Orten, wo die Messe am vorausgehenden Sonntag gefeiert werden konnte oder am nachfolgenden Sonntag gefeiert werden kann. Die Priester werden dringend gebeten, nach Möglichkeit täglich die heilige Messe in einer der ihnen anvertrauten Kirchen für das Volk zu feiern.
167. «Es ist auch nicht gestattet, die sonntägliche heilige Messe durch ökumenische Wortgottesdienste, durch gemeinsame Gebetstreffen mit Christen, die den [...] kirchlichen Gemeinschaften angehören, oder durch die Teilnahme an ihren liturgischen Feiern zu ersetzen».[272] Falls der Diözesanbischof in einer drängenden Notlage die Teilnahme von Katholiken ad actum erlaubt, müssen die Hirten dafür Sorge tragen, daß bei den katholischen Gläubigen keine Verwirrung bezüglich der Notwendigkeit entsteht, auch unter solchen Umständen zu einer anderen Tageszeit an einer Messe teilzunehmen, wie es geboten ist.[273]
[263] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, v.a. Nrn. 31-51: AAS 90 (1998) 713-766, hier 731-746; Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Novo Millennio ineunte (6. Januar 2001), Nrn. 35-36: AAS 93 (2001) 290-292; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 41: AAS 95 (2003) 460-461.
[264] II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 6; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nrn. 22, 33: AAS 95 (2003) 448, 455-456.
[265] Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 26: AAS 59 (1967) 555-556; Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia (2. Juni 1988), Nrn. 5 u. 25: Notitiae 24 (1988) 366-378, hier 367, 372.
[266] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia, Nr. 18: Notitiae 24 (1988) 370.
[267] Vgl. Papst Johannes Paul II., Schreiben Dominicae Cenae, Nr. 2: AAS 72 (1980) 116.
[268] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, Nr. 49: AAS 90 (1998) 744; Ders., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 41: AAS 95 (2003) 460-461; Codex Iuris Canonici, cann. 1246-1247.
[269] Codex Iuris Canonici, can. 1248 § 2; vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia, Nrn. 1-2: Notitiae 24 (1988) 366.
[270] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 33: AAS 95 (2003) 455-456.
[271] Vgl. Kongr. für den Gottesdienst, Direktorium «Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester» Christi Ecclesia, Nr. 22: Notitiae 24 (1988) 371.
[272] Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 30: AAS 95 (2003) 453-454; vgl. auch Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, Nr. 115: AAS 85 (1993) 1039-1119, hier 1085.
[273] Vgl. Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, Nr. 115: AAS 85 (1993) 1085