Maurus hat geschrieben:Außerdem ist der Aufbau des Schreibens ziemlich unstrukturiert.
[...]
einer Ausführungsbestimmung, die ja letztendlich ein rechtliches Dokument ist, aber nicht würdig ist.
Auch inhaltlich hinterlässt
Universae Ecclesiae einen mindestens schrägen Eindruck:
Universae Ecclesiae hat geschrieben:Verschiedene Gläubige, die im Geist der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren. Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation für den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten römischen Messbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen.
Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio Summorum Pontificum, das einige wesentliche Kriterien für den Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen.
Seit dem 7.7.2007 wissen wir, dass die Nummer mit dem `großzügig zu gewähren' eine Farce war. Der ganzen Instruktion
Universae Ecclesiae liegt der Geist der Unterdrückung und des Bruchs von 1984 zugrunde. Bereits am 7.7.2007 hat der Hl. Vater klargestellt, dass das alte Messbuch weder abrogiert werden konnte, noch abrogiert werden kann, noch abrogiert wurde. Daher war der Spezialindult
Quattuor abhinc annos eine Farce. Er war immer schon überflüssig, irreführend und ein Werkzeug der Unterdrückung der Tradition und des Bruchs. Wenn ein Ritus nicht verboten ist, bedarf es auch keiner Sondererlaubnis, ihn zu verwenden. Die Instruktion
Universae Ecclesiae tut nun noch im Jahre des Herrn 2011 so, als gewähre der Hl. Vater gnädigerweise und nur unter eingeschränkten Bedingungen die Erlaubnis für etwas, wovon er selbst sagt, dass es von niemandem niemals nie verboten werden kann.
Universae Ecclesiae hat geschrieben:Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt.
Wie kann denn die Kommission einem Bischof die Spendung der niederen und höheren Weihen nach dem Pontificale Romanum von 1962 verbieten, sowie anderen die Sondererlaubnis dazu erteilen, wenn das niemandem niemals nie verboten werden konnte und kann?
Die Instruktion konterkariert die Ausführungen des regierenden Hl. Vaters in
Summorum Pontificum und in dem zugehörigen Begleitbrief an die Bischöfe.
Gruß
Sempre