Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG

Aktuelle Themen aus Politik, Gesellschaft, Weltgeschehen.
Kurt
Beiträge: 1486
Registriert: Montag 5. Februar 2007, 22:29

Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG

Beitrag von Kurt »

Im Gegensatz zu dem in der Öffentlichkeit erweckten Eindruck wird das FMStG (der "Rettungsplan für die Banken) die Haftung für Managerversagen nicht erhöhen, sondern beschränken.

Für den Fall, dass ein Unternehmen unter staatliche Aufsicht gestellt wird, heisst es in Art 3:
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:
Dem § 36 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
"Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf eine Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Institut. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft,
deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf vier Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."
Diese Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit gab es bisher nicht. Was ist denn dadurch gewonnen, warum versucht sich der Staat hier aus der Verantwortung zu stehlen???

Fürderhin wird die Insolvenzordnung ausgehebelt (Art 5):
§ 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt gefasst:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Also: Einschränkungen im Gläubigerschutz. Wenn ein Unternehmen nun kurz vor dem Ruin steht, dann kann es sich mittels der Wahrscheinlichkeitsrechnung schön rechnen - und was ist, wenn es falsch lag? Dann ist noch mehr Kohle futsch als ohnhin.

Das ist Riesenkappes.

Am übelsten aber ist, dass dieses Gesetz offenbar genau von der Person entwickelt wurde, die 2003 in einem Aufsatz für die Förderung der Verbriefung geworben hat:

Er handelte das Rettungspaket aus

Verbriefung aus der Sich des Bundesfinanzministeriums

Benutzeravatar
Edi
Beiträge: 11329
Registriert: Montag 12. Januar 2004, 18:16

Beitrag von Edi »

Ich würde keine Haftungsbeschränkung dulden, denn jeder private Unternehmer haftet auch voll für seine Firma. Zumindest insoweit dass er bei Verlusten seiner Firma weniger oder gar kein Gehalt mehr bekommt. Bei manchen Gesellschaften wie OHG kann sogar ins Privatvermögen des Unternehmers hinein gepfändet werden.

Die Änderung der Insolvenzordnung kann man so oder anders sehen. Heute ist m.W. vorgeschrieben, dass im Prinzip bereits bei 1 Euro Überschuldung diese angemeldet werden muss, obwohl sich die Firma u.U. auch wieder erholen kann. Hat jemand mal den Konkursverwalter, der auch nicht kostenlos arbeitet im Haus, dann ist die Weiterführung einer Firma oft in Frage gestellt. So einen Fall habe ich selber mal mitbekommen. Die Firma hätte lt. Angabe des Geschäftsführers noch gerettet werden können, aber die hohen Kosten für den Konkursverwalter haben das verhindert.

Die andere Seite ist natürlich die, dass wenn die Sanierungsversuche doch scheitern, die Gläubiger noch mehr verlieren.
Zuletzt geändert von Edi am Mittwoch 15. Oktober 2008, 10:21, insgesamt 2-mal geändert.

Kurt
Beiträge: 1486
Registriert: Montag 5. Februar 2007, 22:29

Beitrag von Kurt »

Edi hat geschrieben:Die Änderung der Insolvenzordnung kann man so oder anders sehen. Heute ist m.W. vorgeschrieben, dass im Prinzip bereits bei 1 Euro Überschuldung diese angemeldet werden muss, obwohl sich die Firma u.U. auch wieder erholen kann. Hat jemand mal den Konkursverwalter, der auch nicht kostenlos arbeitet im Haus, dann ist die Weiterführung einer Firma oft in Frage gestellt. So einen Fall habe ich selber mal mitbekommen. Die Firma hätte lt. Angabe des Geschäftsführers noch gerettet werden können, aber die hohen Kosten für den Konkursverwalter haben das verhindert.

Die andere Seite ist natürlich die, dass wenn die Sanierungsversuche doch scheitern, die Gläubiger noch mehr verlieren.
Solche Grenzen muß man vorher setzen und dann strikt einhalten. Wenn man im konkreten Fall jedes mal anfängt zu diskutieren, dann kann man die InsolvenzO ganz kippen.

Benutzeravatar
ar26
Beiträge: 3241
Registriert: Sonntag 19. November 2006, 10:46
Wohnort: Sachsen

Beitrag von ar26 »

Um Edi mal beizupflichten. Die Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeit ist gar nicht so dumm. Durch die Fortführung sehe ich den Gläubigerschutz auch nicht gefährdet. Die Quote bringt ja oft auch keine Freude. Hier zunächst die bisherige Fassung des § 19 II InsO
Der Gesetzgeber hat geschrieben:(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners
ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich ist
Mir scheint die Änderung ohnehin redaktioneller Natur.

Was die Änderung des KWG angeht, scheint mir zunächst ein Blick in das vollständige Gesetz ratsam. Dafür hab ich jetzt keine Zeit.
...bis nach allem Kampf und Streit wir dich schaun in Ewigkeit!

Raimund J.
Beiträge: 6092
Registriert: Dienstag 3. April 2007, 09:33

Beitrag von Raimund J. »

Ich halte die gesamte Insolvenzordnung (im Bereich der Unternehmen) und die Praxis der derzeitigen Insolvenzverwaltung für ziemlich Überarbeitungsbedürftig. Auch die Regelungen des Betriebsübergangs (§613a BGB) verhindern all zu oft aussichtsreiche Sanierungen.
Der Herr ist mein Hirte; mir wird nichts mangeln.
Nec laudibus, nec timore

Gerhard
Beiträge: 1566
Registriert: Dienstag 23. Oktober 2007, 13:45
Wohnort: Kirchenprovinz Paderborn
Kontaktdaten:

Beitrag von Gerhard »

Edi hat geschrieben:Die andere Seite ist natürlich die, dass wenn die Sanierungsversuche doch scheitern, die Gläubiger noch mehr verlieren.
Lieber Edi,

es gibt auch Gläubiger, die überhaupt kein Interesse an der Weiterführung eines Unternehmens haben. Diese Erfahrung habe ich mal gemacht.


Gruß
Gerhard
"Ad Deum, qui laetificat juventutem meam."

Kurt
Beiträge: 1486
Registriert: Montag 5. Februar 2007, 22:29

Beitrag von Kurt »

ar26 hat geschrieben:Um Edi mal beizupflichten. Die Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeit ist gar nicht so dumm. Durch die Fortführung sehe ich den Gläubigerschutz auch nicht gefährdet. Die Quote bringt ja oft auch keine Freude. Hier zunächst die bisherige Fassung des § 19 II InsO
Der Gesetzgeber hat geschrieben:(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners
ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich ist
Mir scheint die Änderung ohnehin redaktioneller Natur.
Nach der alten Fassung liegt ohne Wenn und Aber Überschuldung vor. Lediglich bei der Bewertung soll Gnade vor Recht gelten.
In der neuen Fassung liegt keine Überschuldung vor, wenn die Wahrscheinlichkeit die Fortführung erlaubt. Das ist mehr als redaktionell.
Was die Änderung des KWG angeht, scheint mir zunächst ein Blick in das vollständige Gesetz ratsam. Dafür hab ich jetzt keine Zeit.
Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
In der alten Fassung gibt es keine Haftungsbeschränkung für grobe Fahrlässigkeit des Sonderbeauftragten.
Man hat also für den netten Job des staatlichen Sonderbeaufragten genau die Verantwortung herausgenommen, die in der Presse (zu Recht) von den regulären Managern gefordert wird. Das gibt so nix.

Kurt
Beiträge: 1486
Registriert: Montag 5. Februar 2007, 22:29

Beitrag von Kurt »

Es wundert mich ein wenig, dass hier noch niemand die Ursache für die Finanzkrise in der jüdischen Weltverschwörung bzw. den Machenschaften der Hochfinanz lautstark deklariert hat.

Gerhard
Beiträge: 1566
Registriert: Dienstag 23. Oktober 2007, 13:45
Wohnort: Kirchenprovinz Paderborn
Kontaktdaten:

Beitrag von Gerhard »

Das Thema "Zionismus" passt nicht zum Thread. :freude:
"Ad Deum, qui laetificat juventutem meam."

Benutzeravatar
Ewald Mrnka
Beiträge: 7001
Registriert: Dienstag 30. November 2004, 11:06

Beitrag von Ewald Mrnka »

Kurt hat geschrieben:Es wundert mich ein wenig, dass hier noch niemand die Ursache für die Finanzkrise in der jüdischen Weltverschwörung bzw. den Machenschaften der Hochfinanz lautstark deklariert hat.
Mich wundert das überhaupt nicht. Es gibt, Gott sei Dank, keine antisemitischen Vorurteile im Forum.

Alle guten Menschen wissen und glauben, daß die Juden mit den Machenschaften des Finanzkapitals absolut nichts zu tun haben können; und hier im Forum sind alle gut, oder wollen zumindest gut sein.
Wer die wirklichen Herrschenden identifizieren will, braucht sich nur zwei Fragen zu stellen:
WEN und WAS darfst Du NICHT kritisieren?
WESSEN INTERESSEN verfolgt das System?

Benutzeravatar
overkott
Beiträge: 19634
Registriert: Donnerstag 8. Juni 2006, 11:25

Beitrag von overkott »

Keiner kommt auf die Idee, dass sich Massimo Lider Fidel die Finanzkrise ausgedacht haben könnte, quasi als seinen letzten Bubenstreich gegen den bösen Kapitalismus.

Benutzeravatar
Ewald Mrnka
Beiträge: 7001
Registriert: Dienstag 30. November 2004, 11:06

Beitrag von Ewald Mrnka »

overkott hat geschrieben:Keiner kommt auf die Idee, dass sich Massimo Lider Fidel die Finanzkrise ausgedacht haben könnte, quasi als seinen letzten Bubenstreich gegen den bösen Kapitalismus.
Da haben wir endlich den Schuldigen! Wahrscheinlich hat er sich mit Teheran und Bin Ladens Mumie zusammengetan.
Wer die wirklichen Herrschenden identifizieren will, braucht sich nur zwei Fragen zu stellen:
WEN und WAS darfst Du NICHT kritisieren?
WESSEN INTERESSEN verfolgt das System?

Benutzeravatar
Linus
Beiträge: 15072
Registriert: Donnerstag 25. Dezember 2003, 10:57
Wohnort: 4121 Hühnergeschrei

Beitrag von Linus »

Ewald Mrnka hat geschrieben:
overkott hat geschrieben:Keiner kommt auf die Idee, dass sich Massimo Lider Fidel die Finanzkrise ausgedacht haben könnte, quasi als seinen letzten Bubenstreich gegen den bösen Kapitalismus.
Da haben wir endlich den Schuldigen! Wahrscheinlich hat er sich mit Teheran und Bin Ladens Mumie zusammengetan.
Was heißt Mumie? Ich sah den doch letztens in Miami Beach an einem Tequila Sunrise nuckeln. :D
"Katholizismus ist ein dickes Steak, ein kühles Dunkles und eine gute Zigarre." G. K. Chesterton
"Black holes are where God divided by zero. - Einstein

Benutzeravatar
Ewald Mrnka
Beiträge: 7001
Registriert: Dienstag 30. November 2004, 11:06

Beitrag von Ewald Mrnka »

Linus hat geschrieben:
Da haben wir endlich den Schuldigen! Wahrscheinlich hat er sich mit Teheran und Bin Ladens Mumie zusammengetan.
Was heißt Mumie? Ich sah den doch letztens in Miami Beach an einem Tequila Sunrise nuckeln. :D[/quote]

.............und ich habe ihn am vergangenen Freitag ausgestopft in einem Wanderzirkus in Castrop-Rauxel gesehen (vielleicht hast Du seine gebeamte Ausgabe gesehen, man beamt ihn neuerdings, weil der Zoll manchmal zickt); er sah noch recht passabel aus, noch schöner jedenfalls als Lenin´s body und gut genug um den verfetteten und verblödeten Amis und allen ihren HIWIS als Top-Terrorist vorgeführt zu werden.
Wer die wirklichen Herrschenden identifizieren will, braucht sich nur zwei Fragen zu stellen:
WEN und WAS darfst Du NICHT kritisieren?
WESSEN INTERESSEN verfolgt das System?

Albert
Beiträge: 725
Registriert: Mittwoch 10. September 2008, 13:42
Wohnort: München

Beitrag von Albert »

Der Handlungsreisende in Sachen Vertrauensbildung (bei wem mit wem?)ist der "Star-Experte" abhanden gekommen.

Allgemeine Belustigung im Lach- und Luftnummern Bundestag.


Ich könnte da aushelfen mit dieser Top Adresse:

http://de.youtube.com/watch?v=V5uwUvVi0t4

Grüße,
Albert

Protagoras
Beiträge: 86
Registriert: Sonntag 19. August 2007, 20:57
Wohnort: Berlin

Beitrag von Protagoras »

Kurt hat geschrieben:
ar26 hat geschrieben:Um Edi mal beizupflichten. Die Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeit ist gar nicht so dumm. Durch die Fortführung sehe ich den Gläubigerschutz auch nicht gefährdet. Die Quote bringt ja oft auch keine Freude. Hier zunächst die bisherige Fassung des § 19 II InsO
Der Gesetzgeber hat geschrieben:(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners
ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich ist
Mir scheint die Änderung ohnehin redaktioneller Natur.
Nach der alten Fassung liegt ohne Wenn und Aber Überschuldung vor. Lediglich bei der Bewertung soll Gnade vor Recht gelten.
In der neuen Fassung liegt keine Überschuldung vor, wenn die Wahrscheinlichkeit die Fortführung erlaubt. Das ist mehr als redaktionell.
In der Tat. Das ist der berühmte Federstrich des Gesetzgebers, durch den ganze juristische Bibliotheken Makulatur werden.

Der alte (auch erst vor ein paar Jahren "reformierte") § 19 InsO besagte, dass bei Überschuldung, d.h. dann, wenn die Verbindlichkeiten nicht mehr durch positives Vermögen gedeckt waren, Insolvenzantrag gestellt werden musste. Die sog. Fortführungsprognose hatte nur für die Frage Bedeutung, ob die vorhandenen Vermögensgegenstände im Überschuldungsstatus mit den geringeren "Zerschlagungswerten" angesetzt werden mussten oder normal fortgeschrieben werden durften.

Jetzt soll es so sein, dass bei positiver Fortführungsprognose eine auch bei Ansatz von Fortführungswerten bestehende Überschuldung kein Insolvenzgrund mehr ist. Damit ist einer der beiden bisherigen Insolvenzgründe (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) praktisch weitgehend abgeschafft. Die günstige Fortführungsprognose wird in der Praxis von Unternehmensberatern oder Anwälten gestellt, die von dem notleidenden Unternehmen bezahlt werden. Wenn sie sich später als fehlerhaft erweist, kann den Geschäftsführern/Vorständen in der Regel kein Vorwurf gemacht werden, da sie sich ja fachmännisch haben beraten lassen.

Dass viele Gläubiger an der Insolvenzquote keine Freude haben, ist wahr. Durch die Insolvenzantragspflicht werden aber nicht nur bereits geschädigte Altgläubiger geschützt, sondern vor allem auch Neugläubiger, die noch mit einer Firma Geschäfte anfangen, die eigentlich schon aus dem Verkehr hätte gezogen sein müssen. Außerdem entstehen bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer/Vorstände, die bisher von den Insolvenzverwaltern auch emsig verfolgt wurden. Das wird nun in Zukunft weitgehend wegfallen.

In Summa bedeutet die geplante Änderung des § 19 InsO, dass Geschäfte mit Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs u.a.) zukünftig wie Glücksspiele sind. Der Begriff mbH=mit beschränkter Haftung müsste entsprechend geändert werden in woH=wahrscheinlich ohne Haftung.

Konsequenterweise müsste das Institut der Kapitalgesellschaft jetzt vollständig abgeschafft werden. Normalerweise haftet jeder für seine Schulden mit allem, was er hat. Kapitalgesellschaften genossen den Vorzug, dass niemand mit seinem Privatvermögen haften musste, sondern nur die Gesellschaft mit ihrem Stammkapital. Das wird jetzt abgeschafft. Man kann nun Kapitalgesellschaften auch ohne tatsächlich vorhandenes haftendes Kapital betreiben. Man muss nur daran glauben, dass es gut geht. In anderen Worten: Die Spielkasinomentalität, die zu der Bankenpleite geführt hat, wird jetzt allgemeines Gesetz.

Raphael

Beitrag von Raphael »

Kurt hat geschrieben:Es wundert mich ein wenig, dass hier noch niemand die Ursache für die Finanzkrise in der jüdischen Weltverschwörung bzw. den Machenschaften der Hochfinanz lautstark deklariert hat.
Es ist ein etwas verqueres Erbe der untergegangenen kommunistischen Systeme, daß nun der Westen auf Staatskapitalismus macht. Ein ordnungspolitischer Sündenfall erster Güte, der baldmöglichst rückgängig gemacht werden muß!

Die Verschwörungstheorien kann man da IMHO ganz beruhigt beiseite lassen. Es ist mehr ein Zug der Lemminge, der da derzeit unterwegs ist, als ein öffentliches Marionettentheater der Politikerkaste.

Kurt
Beiträge: 1486
Registriert: Montag 5. Februar 2007, 22:29

Beitrag von Kurt »

Ich bin ja auch kein Anhänger solcher Theorien. Aber ich hatte es schon erwartet, hier zu lesen.

Das FMStG kann man als Gesetzentwurf >>> hier <<< lesen.
Protagoras hat geschrieben:Die Spielkasinomentalität, die zu der Bankenpleite geführt hat, wird jetzt allgemeines Gesetz.
Ich glaube, das ist eine gute Zusammenfassung der aktuellen Lage.
Raphael hat geschrieben: Es ist mehr ein Zug der Lemminge, der da derzeit unterwegs ist, als ein öffentliches Marionettentheater der Politikerkaste.
Wenn die Bäcker anfangen würden, den Müllern zu mißtrauen, dann würden die Bäckereien auch pleite machen. Nichts anderes aber haben die Banken gemacht. Warum, warum sollten Privatanleger Banken vertrauen, wenn sie es untereinander nicht tun? Das ist Suizid.
Die Verluste, die aus dem Mißtrauen entstanden sind, übersteigen die wirklichen Risiken um ein Vielfaches.

Benutzeravatar
ar26
Beiträge: 3241
Registriert: Sonntag 19. November 2006, 10:46
Wohnort: Sachsen

Beitrag von ar26 »

@Protagoras

Danke für Deine Ausführungen. Die Änderung in der InsO scheint wohl tatsächlich etwas weitreichender als ich zunächst dachte. Gut das InsolvenzR von mir nicht als Wahlfachgruppe für die mündl. Prüfung gewählt wurde. :roll:

Bezüglich der Risiken des Kontrahierens mit Kapitalgesellschaften wäre auch noch eine andere Möglichkeit denkbar, nämlich die der persönlichen Haftung durch den/die Geschäftsführer/Vorstände.

Im polnischen Handelsgesellschaftsgesetz (kodeks spółek handlowych) heißt es in Art. 299, daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch haften. Zwar gibt es Exkulpationsmöglichkeiten, ich denke aber dennoch, daß dies ein Weg ist. Du hast recht, daß sich die Vorstände zunächst hinter der Prüfung im vorläufigen Verfahren verstecken können, aber die Feststellung des Nichtvorliegens eines Eröffnungsgrundes ist ja sehr momentbezogen. Nachdem der vorläufige Verwalter weg ist, steht die Verantwortung wieder beim Vorstand. Im übrigen dürfen wir ja auch nicht vergessen, daß eine Verfahrenseröffnung für den Verwalter immer attraktiver ist, so daß die Wahrscheinlichkeit der Fortführung in der Praxis eher kritisch beurteilt werden dürfte 8)
...bis nach allem Kampf und Streit wir dich schaun in Ewigkeit!

Benutzeravatar
Robert Ketelhohn
Beiträge: 26021
Registriert: Donnerstag 2. Oktober 2003, 09:26
Wohnort: Velten in der Mark
Kontaktdaten:

Beitrag von Robert Ketelhohn »

Propter Sion non tacebo, | ſed ruinas Romę flebo, | quouſque juſtitia
rurſus nobis oriatur | et ut lampas accendatur | juſtus in eccleſia.

sofaklecks
Beiträge: 2776
Registriert: Sonntag 28. Mai 2006, 16:29

Soll wohl

Beitrag von sofaklecks »

Das Bild soll wohl zum Ausdruck bringen, dass sich die Bundeskanzlerin und Herr Ackermann über Dämlichkeit der Bürger schief lachen.

Nun gut.

Fakt ist aber, dass das von Herrn Ackermann geführte Institut es bisher nicht nötig hatte, um Staatshilfe nachzusuchen und das offen bar auch in Zukunft nicht tun will:

http://www.n-tv.de/1039792.html

Und die, die die stärkere staatliche Aufsicht fordern, seien an die staatlichen Banken erinnert, die als erste mit Steuergeldern saniert werden mussten. Mittlerweile wissen wir, dass dem Finanzministerium die Defizite bei HRE längst bekannt waren.

sofaklecks

sofaklecks

Protagoras
Beiträge: 86
Registriert: Sonntag 19. August 2007, 20:57
Wohnort: Berlin

Re: Soll wohl

Beitrag von Protagoras »

sofaklecks hat geschrieben: ...
Fakt ist aber, dass das von Herrn Ackermann geführte Institut es bisher nicht nötig hatte, um Staatshilfe nachzusuchen und das offen bar auch in Zukunft nicht tun will. ...
Und die, die die stärkere staatliche Aufsicht fordern, seien an die staatlichen Banken erinnert, die als erste mit Steuergeldern saniert werden mussten. Mittlerweile wissen wir, dass dem Finanzministerium die Defizite bei HRE längst bekannt waren.
sofaklecks
Welche staatlichen Bank waren das? Die IKB und die Depfa waren private Banken, als sie saniert werden mussten. Die Brüder Lehmann und Konsorten sind ja auch ziemlich privat. Zu den Gründen der Malaise bei einigen öffentlichen Instituten kann man hier manches Interessante lesen:

http://www.nachdenkseiten.de/?p=3510

Protagoras
Beiträge: 86
Registriert: Sonntag 19. August 2007, 20:57
Wohnort: Berlin

Beitrag von Protagoras »

ar26 hat geschrieben:Im polnischen Handelsgesellschaftsgesetz (kodeks spółek handlowych) heißt es in Art. 299, daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch haften. Zwar gibt es Exkulpationsmöglichkeiten, ich denke aber dennoch, daß dies ein Weg ist.
Erstaunlich. Ich kenne das polnische Handelsrecht nicht. Wenn das wirklich so ist, gibt es in Polen keine Kapitalgesellschaften im Sinne des resteuropäischen Gesellschaftsrechts. Der Unterschied zwischen Personen- und (eingetragenen) Kapitalgesellschaften besteht definitionsgemäß gerade darin, dass die Gesellschafter in keinem Fall persönlich haften. Sie schulden allenfalls Schadensersatz, wenn sie nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt haben oder wenn sie Stammkapital an Gesellschafter ausgezahlt haben.
ar26 hat geschrieben:Du hast recht, daß sich die Vorstände zunächst hinter der Prüfung im vorläufigen Verfahren verstecken können, aber die Feststellung des Nichtvorliegens eines Eröffnungsgrundes ist ja sehr momentbezogen. Nachdem der vorläufige Verwalter weg ist, steht die Verantwortung wieder beim Vorstand. Im übrigen dürfen wir ja auch nicht vergessen, daß eine Verfahrenseröffnung für den Verwalter immer attraktiver ist, so daß die Wahrscheinlichkeit der Fortführung in der Praxis eher kritisch beurteilt werden dürfte 8)
Die Prüfung der positiven Fortführungsprognose findet vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens statt, nicht in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Ein solches, auch ein vorläufiges, soll durch die positive Prognose gerade verhindert werden. Es ist also kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter, der die Prognose stellt. Das macht der Geschäftsführer/Vorstand in eigener Verantwortung, in der Regel nach entsprechender Beratung durch von ihm beauftragte "Experten".

Benutzeravatar
ar26
Beiträge: 3241
Registriert: Sonntag 19. November 2006, 10:46
Wohnort: Sachsen

Beitrag von ar26 »

Ja du hast recht, daß mit dem vorläufigen Verfahren ist Blödsinn. Aber das Insolvenzgericht prüft doch von Amts wegen, ob ein Eröffnungsgrund überhaupt vorliegt, § 5 InsO. Insoweit kann das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nicht allein der Beurteilung des Insolvenzschuldners obliegen. :hmm:

Die von mir genannte Vorschrift gilt nur für die poln. GmbH (sp. z.o.o.).
Wenn ein Zwangsvollstreckungsversuch gegen die Gesellschaft erfolglos bleibt, dann haften die Gesellschafter. Diese können versuchen, sich dadurch zu exkulpieren, daß sie behaupten, rechtzeitig die Zahlungsunfähigkeit bekannt gemacht zu haben bzw. Antrag auf Vergleichsverfahren gestellt zu haben, bzw. all dies nicht schuldhaft unterlassen zu haben. Die Gesellschafter trifft die Beweislast.
...bis nach allem Kampf und Streit wir dich schaun in Ewigkeit!

Raimund J.
Beiträge: 6092
Registriert: Dienstag 3. April 2007, 09:33

Beitrag von Raimund J. »

ar26 hat geschrieben:Ja du hast recht, daß mit dem vorläufigen Verfahren ist Blödsinn. Aber das Insolvenzgericht prüft doch von Amts wegen, ob ein Eröffnungsgrund überhaupt vorliegt, § 5 InsO. Insoweit kann das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nicht allein der Beurteilung des Insolvenzschuldners obliegen. :hmm:
Nein natürlich nicht. Der Geschäftsführer/Vorstand stellt Insolvenzantrag wenn er der Meinung ist, daß Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (oder beides) vorliegt. Das Insolvenzgericht entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens aufgrund des Gutachtens/Berichts des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Der Herr ist mein Hirte; mir wird nichts mangeln.
Nec laudibus, nec timore

Protagoras
Beiträge: 86
Registriert: Sonntag 19. August 2007, 20:57
Wohnort: Berlin

Beitrag von Protagoras »

Raimund Josef H. hat geschrieben:
ar26 hat geschrieben:Ja du hast recht, daß mit dem vorläufigen Verfahren ist Blödsinn. Aber das Insolvenzgericht prüft doch von Amts wegen, ob ein Eröffnungsgrund überhaupt vorliegt, § 5 InsO. Insoweit kann das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nicht allein der Beurteilung des Insolvenzschuldners obliegen. :hmm:
Nein natürlich nicht. Der Geschäftsführer/Vorstand stellt Insolvenzantrag wenn er der Meinung ist, daß Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (oder beides) vorliegt. Das Insolvenzgericht entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens aufgrund des Gutachtens/Berichts des vorläufigen Insolvenzverwalters.
So ist es. Die praktische Bedeutung des § 19 InsO, der jetzt geändert worden ist (Wegfall des Insolvenzgrundes der Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose), liegt tatsächlich im Vorfeld des Insolvenzverfahrens. Und zwar durch das Zusammenspiel von § 19 InsO mit § 64 GmbHG, § 92 AktG (und § 283 StGB). Die scharfe zivil- und strafrechtliche Haftung, die sich aus diesen Vorschriften ergibt, hat bisher die Geschäftsführer gezwungen, bei Überschuldung das Insolvenzverfahren einzuleiten. Jetzt können sie sich ein Gutachten eines privaten Unternehmensberaters o.ä. besorgen, in dem der Gesellschaft eine günstige Prognose attestiert wird. Wenn dann das Kind doch in den Brunnen fällt und später ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann sich der Geschäftsführer darauf berufen, dass er nach fachmännischer Beratung von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen konnte. Damit entfällt das für die o.g. Paragraphen erforderliche Verschulden (vgl. BGH, Urt. vom 14.05.2007 - II ZR 48/06). Da der Geschäftsführer (mit einem seriös wirkenden Gutachten im Rücken) keine persönliche Haftung mehr fürchten muss, setzt er den Betrieb fort. Das Risiko, dass das rechnerisch bereits überschuldete Unternehmen sich nicht mehr erholt, tragen die Neugläubiger.

Da sehr viele (die meisten?) Unternehmen nur deswegen insolvent werden, weil sie ihre Forderungen bei selbst insolvent gewordenen Schuldnern nicht mehr einbringen können, gibt es einen Dominoeffekt. Wenn jetzt vermehrt rechnerisch bereits überschuldete Gesellschaften am Markt agieren, wird es voraussichtlich auch mehr auf Schuldnerausfall beruhende Insolvenzen geben. Oder die Wirtschaft reagiert, indem sie nur noch gegen Vorkasse, persönliche Haftung, Sicherheitsleistung o.ä. liefert. Das wird die Gesellschaften, die ihren Bankkredit bereits ausgeschöpft haben, strangulieren. Letztlich führt die Lockerung des Gläubigerschutzes so oder so zur Rezession.

Die einzig seriösen Methoden, eine überschuldete Gesellschaft vor dem Untergang zu bewahren, ist die Zufuhr von Eigenkapital oder die Übernahme eines Teils ihrer Schulden. Den ersten Weg gehen anscheinend die Briten (nach dem Vorbild der Skandinavier in den 80ern), indem sich der Staat mit Eigenkapital an den notleidenden Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Gesellschafters (also keine Vorzugsaktien!) beteiligt. Den zweiten Weg gehen anscheinend die Amerikaner, indem der Staat einen Teil der Schulden übernimmt. Eine Sanierung durch Lockerung des Gläubigerschutzes ist nur sinnvoll, wenn man die Vernichtung vieler kleiner und mittlerer Unternehmen in Kauf nehmen will. Die Änderung des § 19 InsO ist m.E. ein Kapitalfehler. Man hätte die Änderung wenigstens auf das Bankgewerbe beschränken und für die Fortführungsprognose ein Attest des BaFin vorsehen sollen.

Benutzeravatar
Edi
Beiträge: 11329
Registriert: Montag 12. Januar 2004, 18:16

Beitrag von Edi »

Protagoras hat geschrieben: Die scharfe zivil- und strafrechtliche Haftung, die sich aus diesen Vorschriften ergibt, hat bisher die Geschäftsführer gezwungen, bei Überschuldung das Insolvenzverfahren einzuleiten.
Du kennst dich ja auch im Detail gut aus. Daher mal eine Zwischenfrage ab welcher Überschuldung denn die Insolvenz beantragt werden muss.
Theoretisch ja wohl schon ab 1.- Euro. In den Praxis wird man natürlich auch mehr haben können, was sicherlich von der Firmengrösse usw. abhängt. Gibt es da etwa irgendwelche Richtwerte etwa abhängig von Umsatz und Gewinn, die besagen, jetzt muss jemand anmelden, sonst steht er mit einem Fuß im Gefängnis?

Raimund J.
Beiträge: 6092
Registriert: Dienstag 3. April 2007, 09:33

Beitrag von Raimund J. »

Edi hat geschrieben: ab welcher Überschuldung denn die Insolvenz beantragt werden muss.
Theoretisch ja wohl schon ab 1.- Euro. In den Praxis wird man natürlich auch mehr haben können, was sicherlich von der Firmengrösse usw. abhängt. Gibt es da etwa irgendwelche Richtwerte etwa abhängig von Umsatz und Gewinn, die besagen, jetzt muss jemand anmelden, sonst steht er mit einem Fuß im Gefängnis?
Der Verantwortliche GF bzw. Vorstand lässt sich am besten von einem Wirtschaftsprüfer o.ä. einen sog. Überschuldungsstatus anfertigen. Je nach Interessenlage und Vermögenszusammensetzung gibts da aber einiges an Bewertungsspielräumen. Die Grössen von Umsatz und Gewinn spielen bei so einer doch eher statischen Betrachtung meines Erachtens nach keine grosse Rolle. Die Bewertung des Anlagevermögens ermöglicht oft eine Darstellung mit der noch keine Überschuldung gegeben ist.

(just my 2pence; ich will damit den sehr fundierten Ausführungen von Protagoras natürlich nicht vorgreifen)
Der Herr ist mein Hirte; mir wird nichts mangeln.
Nec laudibus, nec timore

Raimund J.
Beiträge: 6092
Registriert: Dienstag 3. April 2007, 09:33

Beitrag von Raimund J. »

Protagoras hat geschrieben:Wenn jetzt vermehrt rechnerisch bereits überschuldete Gesellschaften am Markt agieren, wird es voraussichtlich auch mehr auf Schuldnerausfall beruhende Insolvenzen geben. Oder die Wirtschaft reagiert, indem sie nur noch gegen Vorkasse, persönliche Haftung, Sicherheitsleistung o.ä. liefert. Das wird die Gesellschaften, die ihren Bankkredit bereits ausgeschöpft haben, strangulieren.
Ja, das konnte man in der Praxis auch schon vor ein paar Jahren - als es der Baubranche in Deutschland sehr schlecht ging - schon genau so beobachten. Auftraggeber, Auftragnehmer und deren Lieferanten versuchen sich durch alle möglichen von Bürgschaften abzusichern. Dazu braucht es aber wiederum Avalgeber und umsonst ist das natürlich auch nicht. Oftmals scheiterte ein sehr lukrativer Auftrag daran, das es dem Unternehmen nicht möglich ist eine Bürgschaft in der verlangten Höhe zu erbringen. Das Misstrauen zieht sich natürlich durch die gesamte Produktionskette. Lieferanten sichern sich durch Warenkreditversicherer ab. Wenn diese das Gras wachsen hören, versichern sie bestimmte Firmen nicht mehr im üblichen Umfang. Letztendlich läuft es auf Vorauskasse raus. Eine extreme Liquiditätsbelastung und ein immenser organisatorischer Aufwand. Mit etwas Geschick und Können geht das noch ein halbes Jahr oder noch länger, aber irgendwann geht die Schlinge zu, wenn solche Unternehmen keine Kredite mehr bekommen.
Der Herr ist mein Hirte; mir wird nichts mangeln.
Nec laudibus, nec timore

Protagoras
Beiträge: 86
Registriert: Sonntag 19. August 2007, 20:57
Wohnort: Berlin

Beitrag von Protagoras »

Raimund Josef H. hat geschrieben:
Edi hat geschrieben: ab welcher Überschuldung denn die Insolvenz beantragt werden muss.
Theoretisch ja wohl schon ab 1.- Euro. In den Praxis wird man natürlich auch mehr haben können, was sicherlich von der Firmengrösse usw. abhängt. Gibt es da etwa irgendwelche Richtwerte etwa abhängig von Umsatz und Gewinn, die besagen, jetzt muss jemand anmelden, sonst steht er mit einem Fuß im Gefängnis?
Der Verantwortliche GF bzw. Vorstand lässt sich am besten von einem Wirtschaftsprüfer o.ä. einen sog. Überschuldungsstatus anfertigen. Je nach Interessenlage und Vermögenszusammensetzung gibts da aber einiges an Bewertungsspielräumen. Die Grössen von Umsatz und Gewinn spielen bei so einer doch eher statischen Betrachtung meines Erachtens nach keine grosse Rolle. Die Bewertung des Anlagevermögens ermöglicht oft eine Darstellung mit der noch keine Überschuldung gegeben ist.
Janz jenau. Die Rechtsprechung ist knallhart. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, auch wenn nur 1 € fehlt. Die Größe des Unternehmens, Umsatz o.ä. ist völlig egal. Aber bei der Bewertung des Vermögens gibt es naturgemäß Spielräume, soweit es kein Geldvermögen ist.

sofaklecks
Beiträge: 2776
Registriert: Sonntag 28. Mai 2006, 16:29

Die armen Verführten

Beitrag von sofaklecks »

Eine der armen, von den bösen Privatbankern zu unzüchtigem Tun verführten Landesbanken braucht ein paar schlaffe Miliardchen mehr:

http://www.n-tv.de/1040070.html

sofaklecks

Benutzeravatar
Edi
Beiträge: 11329
Registriert: Montag 12. Januar 2004, 18:16

Beitrag von Edi »

Protagoras hat geschrieben:
Raimund Josef H. hat geschrieben:
Edi hat geschrieben: ab welcher Überschuldung denn die Insolvenz beantragt werden muss.
Theoretisch ja wohl schon ab 1.- Euro. In den Praxis wird man natürlich auch mehr haben können, was sicherlich von der Firmengrösse usw. abhängt. Gibt es da etwa irgendwelche Richtwerte etwa abhängig von Umsatz und Gewinn, die besagen, jetzt muss jemand anmelden, sonst steht er mit einem Fuß im Gefängnis?
Der Verantwortliche GF bzw. Vorstand lässt sich am besten von einem Wirtschaftsprüfer o.ä. einen sog. Überschuldungsstatus anfertigen. Je nach Interessenlage und Vermögenszusammensetzung gibts da aber einiges an Bewertungsspielräumen. Die Grössen von Umsatz und Gewinn spielen bei so einer doch eher statischen Betrachtung meines Erachtens nach keine grosse Rolle. Die Bewertung des Anlagevermögens ermöglicht oft eine Darstellung mit der noch keine Überschuldung gegeben ist.
Janz jenau. Die Rechtsprechung ist knallhart. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, auch wenn nur 1 € fehlt. Die Größe des Unternehmens, Umsatz o.ä. ist völlig egal. Aber bei der Bewertung des Vermögens gibt es naturgemäß Spielräume, soweit es kein Geldvermögen ist.
Ok, danke. Nur, warum gibt es dann Firmen, die im Konkursfalle tausende oder gar hundertausende oder noch mehr Schulden hinterlassen? Dass deren Geschäftsführer eingesperrt werden, davon habe ich selten etwas gehört. Ich frage auch deswegen, weil unsere Firma aktuell nun wahrscheinlich Geld durch den Konkurs eines Kunden verliert, falls er nicht noch privat etwas zu bieten hat. Er hat nämlich eine OHG, bei der sein Privatvermögen auch in Beschlag genommen werden kann. Ein anderer Gläubiger dieser in Konkurs geratenen Firma verliert seiner Aussage nach sogar 5- 6 mal mehr als wir, wo es bei es sich bei uns "nur" um rund 4000 Euro handelt.
Ich habe übrigens dem Kunden vorgeschlagen, er solle, wenn möglich, einen Vergleich suchen, aber das kann ja nur der Konkursverwalter, der die Zahlen kennt, entscheiden ob es möglich ist, die Firma durch einen Vergleich weiterzuführen.

Antworten Vorheriges ThemaNächstes Thema