Re: SARS-CoV2
Verfasst: Donnerstag 5. November 2020, 17:31
Mal ohne Wertung WAS er gesagt hat, aber DASS er es sagte, rechne ich ihm hoch an. Hoffentlich ein Beispiel für andere.
Clemens Victor Oldendorf scheint auf alles eine (gegenteilige) Antwort zu haben.Herr v. Liliencron hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 09:03Ja, aber auch das ist bedenkenswert dazu. Weniger konkret auf Corona und Mundkommunion ja oder nein bezogen, mehr ganz generell zum kirchenrechtlichen Status des ISPN: https://www.kathnews.de/was-paepstliche ... t-bedeutet.
Herr v. Liliencron hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 09:03Ja, aber auch das ist bedenkenswert dazu. Weniger konkret auf Corona und Mundkommunion ja oder nein bezogen, mehr ganz generell zum kirchenrechtlichen Status des ISPN: https://www.kathnews.de/was-paepstliche ... t-bedeutet.
http://www.orden-online.de/wissen/p/pae ... en-rechts/
Päpstlichen Rechts
Ein Institut des geweihten Lebens wird als Institut päpstlichen Rechts, lat. iuris pontificii, bezeichnet, wenn es vom Apostolischen Stuhl errichtet oder von ihm durch förmliches Dekret (→Decretum laudis) anerkannt wurde (CIC Can. 589).
Institute päpstlichen Rechts stehen unter der Aufsicht des Heiligen Stuhls. Sie sind jeder Einflussnahme eines Bischofs entzogen (→Bischöflichen Rechts), den sie lediglich noch zur Errichtung einer Niederlassung um Erlaubnis bitten müssen. Die oberste Aufsicht über Ordensmitglieder und Wirtschaftsführung wird durch die Religiosenkongregation durchgeführt, welcher der bzw. die Generalobere jährlich Bericht erstatten muss.
Päpstlichen Rechts können sowohl Männer- als auch Frauengemeinschaften sein.
http://www.orden-online.de/wissen/b/bis ... en-rechts/
Bischöflichen Rechts
Als bischöflichen oder diözesanen Rechts bezeichnet man Kongregationen oder Einzelklöster, die einem Diözesanbischof unterstehen und nicht päpstlichen Rechts sind.
Hierbei steht dem jeweiligen Bischof die Aufsicht über die Gemeinschaft zu, im Wirtschaftlichen, wie auch im Personellen. Ernennungen von Generalleitung, bzw. Klosterleitung werden durch den Bischof vorgenommen. Auch soll er in bestimmten Abständen die Visitation vornehmen.
Bischöflichen Rechts sind zumeist kleinere Schwesternkongregationen. Doch auch Einzelklöster von Klarissen oder Benediktinerinnen. Diese Klöster oder Kongregationen sind durch ihre Gründung unter die Aufsicht des Bischofs gekommen.
Das ist unbestritten. Es ging aber um die Frage, ob Institute päpstlichen Rechts an diözesane Weisungen gebunden sind oder nicht.Herr v. Liliencron hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 12:43Unabhangig davon hat Oldendorf jedenfalls recht, dass Goesche für öffentliche Gottesdienste den Bestimmungen unterliegt, die für alle öffentlichen Gottesdienste gelten.
Sobald sie extern wirken, also zB ihre Gottesdienste auch von diözesanen Gläubigen besucht werden (können), eindeutig ja. Das ergibt sich eben aus can. 678 Par. 1 CIC.Libertas Ecclesiae hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 13:03Das ist unbestritten. Es ging aber um die Frage, ob Institute päpstlichen Rechts an diözesane Weisungen gebunden sind oder nicht.Herr v. Liliencron hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 12:43Unabhangig davon hat Oldendorf jedenfalls recht, dass Goesche für öffentliche Gottesdienste den Bestimmungen unterliegt, die für alle öffentlichen Gottesdienste gelten.
Stephan Haering schreibt im Handbuch des kath. Kirchenrechts (2. Aufl., S. 595f.):Libertas Ecclesiae hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 13:03Herr v. Liliencron hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 12:43Unabhangig davon hat Oldendorf jedenfalls recht, dass Goesche für öffentliche Gottesdienste den Bestimmungen unterliegt, die für alle öffentlichen Gottesdienste gelten.
Das ist unbestritten. Es ging aber um die Frage, ob Institute päpstlichen Rechts an diözesane Weisungen gebunden sind oder nicht.
…Mit dem Status als Institut päpstlichen bzw. diözesanen Rechts ist keine ausschließliche Zuständigkeit des betreffenden hierarchischen Organs für das jeweilige Institut und dessen Mitglieder verbunden; d.h. daß der Diözesanbischof in seinem Territorium ebenso gewisse rechtliche Kompetenzen hinsichtlich der Institute päpstlichen Rechts besitzt¹ wie der Apostolische Stuhl über ordentliche Befugnisse bezüglich der diözesanrechtlichen Institute verfügt.²
¹ z.B. cc. 609 §1, 615, 678–683; vgl. auch Aymans-Mörsdorf KanR II, S. 589–591.
² z.B. cc. 582, 584, 590, 592; vgl. auch Aymans-Mörsdorf KanR II, S. 587f
Jetzt liegt auch die Begründung vor:Juergen hat geschrieben: ↑Dienstag 3. November 2020, 21:45n-tv.de hat geschrieben:Urteil in Dortmund
Gericht erklärt Corona-Regeln für ungültig
Ein Dortmunder Richter hat eine Corona-Schutzverordnung für unwirksam erklärt. Drei Bürger hatten zuvor Beschwerde gegen ihre Bußgeldbescheide eingereicht. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wird die Entscheidung bereits jetzt von Kritikern der aktuellen Beschränkungen gefeiert.
…
Mal abwarten, was das OLG in Hamm als Berufungsinstanz urteilt.Amtsgericht spricht drei Männer, die gegen die Corona-Verordnung verstießen, frei
Richter hält Kontaktverbot in NRW für illegal
…
Das Kontaktverbot in der NRW-Corona-Schutzverordnung könne nicht auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden, meint der Richter. Denn das Infektionsschutzgesetz ermächtige nicht zu einem flächendeckenden, jeden Bürger betreffenden Kontaktverbot mit dem Ziel, das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen zu bringen. So stehe zwar im Infektionsschutzgesetz, dass man Infizierten das Betreten bestimmter Orte untersagen könne. Aber allein der Plural, nämlich das Wort Orte, deute schon darauf hin, dass das Gesetz bestimmte einzelne Orte meine und nicht den ganzen öffentlichen Raum.
…
Zu einem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem anderen Fall, wonach es bei „unvorhergesehenen Entwicklungen“ geboten sein kann, aus Gründen des Gemeinwohls mit Generalklauseln (weit gefassten Vorschriften) zu arbeiten, schreibt der Richter, die Entwicklung sei nicht unvorhersehbar gewesen: „Schon 2013 lag der Bundesregierung eine Risikoanalyse vor, in der ein fiktiver Corona-Ausbruch beschrieben wurde.“
…
Zusammenfassend kommt der Amtsrichter zu dem Ergebnis, dass eine derart tief in Grundrechte eingreifende Regelung wie das Kontaktverbot für alle Menschen in NRW nicht im Wege einer Verordnung hätte erlassen werden dürfen. Vielmehr hätte es wegen des schweren Grundrechtseingriffs eines vom Parlament beschlossenen Gesetzes bedurft.
…
Egal, wie das OLG entscheidet - das Gesetz wird geändert und dann steht es auf einer besseren juristischen Grundlage:
Natürlich hat man aus den Pleiten vor Gericht gelernt und sichert sich jetzt ab. Das Abnickorgan in Berlin wird das Gesetz auch, mit kosmetischen Änderungen, durchwinken.In das Gesetz aufgenommen werden Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Anordnung eines Abstandsgebots, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Verbote und Beschränkungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen – sowie entsprechende Veranstaltungen. Hinzu kommen Verbote und Auflagen für Sportveranstaltungen, die Schließung von Schulen und Kitas sowie die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs.
Genannt sind außerdem Beschränkungen für Übernachtungsangebote, Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen, die Schließung von Einzel- oder Großhandel sowie Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel. Hinzu kommen Absagen und Auflagen für Veranstaltungen, Versammlungen und religiöse Zusammenkünfte.
Zudem werden in dem Gesetz das Verkaufs- und Konsumverbot für Alkohol auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten genannt. Auch die besonders umstrittenen Einschränkungen für die Gastronomie werden in dem neuen Paragrafen 28a genannt, allerdings auch die Erhebung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern. Schließlich werden die Reisebeschränkungen genannt.
Das mag sein, doch für bereits verhängte Strafen ist die Entscheidung nicht unwichtig.
Schutzhaft nannte man sowas vor 80, 90 Jahren.Strobl will Quarantäneverweigerer in Klinik einweisen lassen
…
Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU) will Quarantäneverweigerer zwangsweise in ein geschlossenes Krankenhaus einweisen lassen. Die Maßnahme solle dem Schutz der Mitmenschen dienen, die Verweigerer dürften nur auf richterlichen Beschluss untergebracht werden.
…
https://www.paderborner-blatt.de/langfr ... er-altern/Langfristige Korona-Konsequenzen: Covid-19 senkt den IQ infizierter Menschen und lässt das Gehirn schneller altern
Forscher aus Großbritannien vermuten nun, dass es sich um die Krankheit handelt COVID-19 beeinflusst die geistige Leistungsfähigkeit.
Der oft als “milder Kurs” bezeichnete der meisten Corona-Infektionen können täuschen: Selbst diejenigen, die nicht ernsthaft krank werden und sich zu Hause selbst heilen können, können lange Zeit danach gesundheitliche Probleme entwickeln. Es ist noch nicht abschätzbar, wie lange das Virus erst seit einem Jahr bekannt ist.
Die Autorin hat es auch schon erwischt.Nach heutigem Kenntnisstand aus Großbritannien SARS-CoV-2 beeinträchtigen nicht nur das körperliche Wohlbefinden, sondern auch die geistige Leistungsfähigkeit. Wie das Ärzteblatt berichtet, haben Patienten mit a Corona-Infektion hatte schlechtere Ergebnisse als der Rest der Welt im Great British Intelligence Test.
Klar.Juergen hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 20:13
Vor einigen Tage ist die älteste Einwohnerin des Kreises Paderborn im alter von 108 Jahren an Corona gestorben.
R.i.P.
108 Jahre ist ein ganz gefährliches Alter. Selbst Heesters ist nicht älter geworden.
Mehr: https://duckduckgo.com/?q=108+Jahre+ges ... 6-1&ia=web
Sehr richtig. Und keinem Senioren wünsche ich die soziale Isolation, in der sie seit März leben:
Das ist unverantwortlicher, panikschürender Blödsinn.
Dein Wunsch sei mir Befehl.Robert Ketelhohn hat geschrieben: ↑Sonntag 8. November 2020, 13:48
Bitte weniger Horrorfilme anschauen. Danke.
Quelle: https://www.aerzteblatt.de/archiv/14522 ... vpatientenDie Behandlung der Atemnot in der Sterbephase erfolgt überwiegend medikamentös. Opioide und Benzodiazepine werden häufig in Kombination gegeben. Wenn der Patient die Medikamente nicht mehr schlucken kann, sollten sie parenteral, zum Beispiel in einer Spritzenpumpe mit Morphin und Midazolam kontinuierlich appliziert werden. Die Dosis der Medikamente wird schrittweise unter regelmäßiger Kontrolle titriert. Einige Patienten leiden in dieser Phase an ausgeprägten Erstickungsängsten, so dass eine stärkere palliative Sedierung notwendig sein kann.
Wie sie gestorben ist, weiß ich nicht.Lycobates hat geschrieben: ↑Sonntag 8. November 2020, 09:46Klar.Juergen hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 20:13
Vor einigen Tage ist die älteste Einwohnerin des Kreises Paderborn im alter von 108 Jahren an Corona gestorben.
R.i.P.
108 Jahre ist ein ganz gefährliches Alter. Selbst Heesters ist nicht älter geworden.
Mehr: https://duckduckgo.com/?q=108+Jahre+ges ... 6-1&ia=web
Aber gerade einer 108-Jährigen wünschte man einen sanfteren und leichteren Tod, als den grausamen Corona-Erstickungstod, möglicherweise in totaler Vereinsamung und Isolation, wie es oft geschieht.
Das ist ärgerlicher Blödsinn, und die Art und Weise, wie Weishaupt und Oldendorf da dem Institut St. Philipp Neri an den Karren fahren und auch noch die faschistischen Zwangsmaßnahmen unterstützen, ist schändlich.Herr v. Liliencron hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 14:23Sobald sie extern wirken, also zB ihre Gottesdienste auch von diözesanen Gläubigen besucht werden (können), eindeutig ja. Das ergibt sich eben aus can. 678 Par. 1 CIC.Libertas Ecclesiae hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 13:03Das ist unbestritten. Es ging aber um die Frage, ob Institute päpstlichen Rechts an diözesane Weisungen gebunden sind oder nicht.Herr v. Liliencron hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 12:43Unabhängig davon hat Oldendorf jedenfalls recht, dass Goesche für öffentliche Gottesdienste den Bestimmungen unterliegt, die für alle öffentlichen Gottesdienste gelten.
Robert Ketelhohn hat geschrieben:»1. Das Institut St. Philipp Neri ist kanonisch in Berlin angesiedelt und darf dort tun, was im Statut festgelegt ist. Insbesondere die hl. Messe feiern, und zwar nach dem für das Institut allein geltenden Ritus.
2. Es besteht seit langem kein Pfarrzwang mehr für Meßbesuch, Kommunion und Beichte. Jeder Gläubige darf gehen, wohin er will.
3. Für Taufe, Firmung und Trauung besteht auch kein eigentlicher Pfarrzwang, jedoch sind diese Sakramentsspendungen in der am Ort zuständigen Pfarrei zu beurkunden und zu registrieren, die darum im Einzelfall oder pauschal zustimmen muß (oder der Bischof), was (a) beim IStPhN der Fall ist (zuständig ist St. Sebastian; 2006 habe ich für einen Sohn noch beim Bischof die Tauferlaubnis beantragt und erhalten, bei weiteren Taufen und Firmungen war das für den Einzelfall nicht mehr erforderlich) und (b) die Art des Kommunionempfangs auf keine Weise berührt.
4. Für regulär vom Bischof gespendete Sakramente (Firmung, Diakonats- und Priesterweihe) gilt, daß ggf. ein fremder Bischof die Zustimmung des Ortsbischofs braucht. In den Ritus kann der nicht hineinreden, theoretisch aber die Tätigkeit des fremden Bischofs untersagen. In der Regel wird eine bloße Mitteilung an den Ortsbischof genügen, dann gilt tacentem consentire videri. (Zuletzt hatten wir im Juni Firmungen – zwei meiner Söhne waren dabei –, gespendet vom Bischof von Kopenhagen). Auch dies berührt auf keine Weise die Art des Kommunionempfangs.
5. Ich bestreite überdies, das irgendein Bischof die Kompetenz habe, den Kommunionempfang mit dem Munde zu verbieten, ebensowenig wie er die Feier der hl. Messe verbieten kann.«
Ich schrieb/zitierte schon:Robert Ketelhohn hat geschrieben: ↑Sonntag 8. November 2020, 14:23…
Meine Stellungnahme lautete wie folgt…
Juergen hat geschrieben: ↑Freitag 6. November 2020, 14:35Stephan Haering schreibt im Handbuch des kath. Kirchenrechts (2. Aufl., S. 595f.):…Mit dem Status als Institut päpstlichen bzw. diözesanen Rechts ist keine ausschließliche Zuständigkeit des betreffenden hierarchischen Organs für das jeweilige Institut und dessen Mitglieder verbunden; d.h. daß der Diözesanbischof in seinem Territorium ebenso gewisse rechtliche Kompetenzen hinsichtlich der Institute päpstlichen Rechts besitzt¹ wie der Apostolische Stuhl über ordentliche Befugnisse bezüglich der diözesanrechtlichen Institute verfügt.²
¹ z.B. cc. 609 §1, 615, 678–683; vgl. auch Aymans-Mörsdorf KanR II, S. 589–591.
² z.B. cc. 582, 584, 590, 592; vgl. auch Aymans-Mörsdorf KanR II, S. 587f
Man kann doch einfach die Kommunionspendung einstellen.Protasius hat geschrieben: ↑Sonntag 8. November 2020, 16:22Unabhängig davon, wie weit der Ortsbischof dem ISPN hineinregeln darf, haben kirchenrechtlich versiertere Leute als ich darauf hingewiesen, daß ein Bischof die Mundkommunion nicht verbieten kann; er kann ggf. unter den derzeitigen Umständen die Handkommunion erlauben, wo das bislang nicht erlaubt war (haben bspw. die russischen Bischöfe gemacht), aber sämtliche Regelungen zur Handkommunion sagen eindeutig aus, daß die Mundkommunion immer möglich ist und – wo Handkommunion erlaubt ist – die Auswahl beim Empfänger liegt, und die Handkommunion vorschreibende Anordnungen des Ortsbischofs wurden von Rom stets als rein suggestiv und nicht zwingend behandelt, weil Mundkommunion die Norm darstellt. Näheres bspw. hier: http://www.newliturgicalmovement.org/20 ... nd-to.html Und in der außerordentlichen Form, wo die Handkommunion ausdrücklich ausgeschlossen ist, gilt das a fortiori, weil es ganz klar nicht in der Macht des Bischofs steht den Ritus zu verändern.
Wurde in PB auch so gemacht: Keine Kommunionspendung in Messen der a.o. Form von Mitte März bis Ende September.