Rechtsanwältin Bahner hat geschrieben:Bahner äußert sich zur polizeilichen Vernehmung
am 15. April 2020, 13 Uhr
Beate Bahner hat am Mittwoch, 15. April 2020 den Termin zur Anhörung bei der Polizeidirektion Heidelberg wahrgenommen. Sie hatte hierbei auf Nachfrage der Polizei ausdrücklich auf anwaltlichen Beistand verzichtet. Da ihr der Vernehmungsbericht nicht persönlich ausgehändigt wurde, sondern nur durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft erhalten werden kann, folgt hier nun nach ihrer Erinnerung eine Zusammenfassung des Verhörs:
Der Polizeibeamte erklärte zunächst, dass wegen ihres Widerstandes gegen die Corona-Verordnungen aller 16 Bundesländer sowie wegen der Einladung zu einer Demonstration am Ostersamstag 2020 „Coronoia 2020 – nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf“ ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Denn sie habe hiermit nach § 111 StGB öffentlich zu einer Straftat aufgerufen.
Bahner bestätigte zunächst ausdrücklich, dass dieser Aufruf durch sie allein erfolgt sei und dass die Homepage
www.beatebahner.de von ihr alleine betrieben werde. Zu dieser Homepage habe außer ihr und ihrer Sekretärin niemand Zugang.
Der Polizeibeamte erläuterte sodann, dass die Corona-Verordnungen bei Verstoß gegen die Ausgangsregelungen einen Bußgeldkatalog enthielten. Die Corona-Regelungen basierten auf § 28 Infektionsschutzgesetz.
Bahner erwiderte zunächst, dass sie bedauerlicherweise das Infektionsschutzgesetz noch nicht kenne.
Bahner äußerte sich sodann wie folgt:
Sie wolle sich zunächst einmal bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft entschuldigen für den großen Aufruhr, den sie verursacht habe. Es tue ihr leid, dass die Polizei mit den etwa 200 Personen, die sich um 13 Uhr vor dem Polizeipräsidium versammelt haben, nun einen solchen Ärger habe. Sie habe lediglich um Beistand gebeten, da sie sich in der neuen Rechtslage nicht auskenne.
Denn es sei so gewesen, dass sie in den letzten 14 Tagen im Urlaub gewesen sei. Sie habe mehrere kleine Städtereisen unternommen und sei zwischenzeitlich immer nur kurz in Heidelberg gewesen.
In den ersten beiden Aprilwochen sei sie zuerst in Berlin gewesen. Sie habe dort Museen besucht und sei in den Opernhäusern gewesen.
Sodann sei sie nach Paris gefahren, insbesondere um dort den Louvre und eine Bootsfahrt auf der Seine zu genießen.
Kurz zurück in Heidelberg sei sie schließlich nach London geflogen, um dort weitere Freunde zu besuchen, in schönen Geschäften zu stöbern, die großartigen Museen zu genießen und in das Royal Opera House zu gehen.
Bahner erklärte nochmals, wie leid es ihr tue: Kaum sei sie einmal zwei Wochen verreist, habe sich in Sachen Recht so viel geändert. Normalerweise lese sie in der Kanzlei jeden Tag das Bundesgesetzblatt, um stets gut informiert zu sein. Sie versuche auch sonst, sich korrekt an Recht und Gesetz zu halten und sich sowohl beruflich als auch privat redlich zu verhalten.
Da sei sie jetzt einmal kurz im Urlaub gewesen und tappe nun in die größte Rechtsfalle, die ihr je im Leben passiert sei.
Allerdings bitte sie in diesem Fall um mildernde Umstände: Einerseits sei es das erste Mal, dass sie überhaupt so massiv Recht und Gesetz gebrochen habe.
Andererseits sei der Straftatbestand „Demonstrieren/Versammlungen/ Ansammlungen im öffentlichen Raum“ noch immer nicht im Strafgesetzbuch zu finden. Sie entschuldige sich daher nochmals sehr für all diese Umstände und versprach zugleich, den Namen des ermittelnden Polizeibeamten auf den beiden Schriftstücken der Polizei zu löschen. Dies sei datenschutzrechtlich freilich nicht zu vertreten, zumal der Polizeibeamte seit dieser Veröffentlichung offensichtlich täglich mit hunderten Telefonaten bombardiert wurde. Bahner entschuldigt sich auch insoweit nochmals für den datenschutzrechtlichen Verstoß, der ihr ebenfalls nicht klar gewesen sei.
Das Gespräch verlief in freundlicher und angenehmer Atmosphäre im Beisein von zwei nicht anwaltlichen Beiständen. Die Anhörung dauerte ca. 30 Minuten.
Der Sachverhalt wird jetzt weiter ermittelt. Es kann sodann zu einer Anklage wegen des Verstoßes nach § 111 StGB kommen. Es kann auch zu einem Strafbefehl oder zu einer Einstellung gegen Geldauflage kommen. Schließlich kommt auch eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Dies ist allerdings angesichts des Vorwurfs des Aufrufes zu einer Straftrat gegenüber 83 Millionen Menschen kaum zu erwarten.
Beate Bahner, Heidelberg, 16. April 2020, 13 Uhr