@ Robert
Robert Ketelhohn hat geschrieben:Beschneidung ist ebensowenig wie auch elterliche Züchtigung etwa in Gestalt einer Ohrfeige oder eines strammgezogenen Hosenbodens eine Mißhandlung oder Gesundheitsschädigung. Jeden Gedanken daran hätte der Gesetzgeber, der das StGB erlassen hat, als völlig absurd zurückgewiesen. Hier unterlegen nachträglich despotische Ideologen den völlig klaren Gesetzestext mit konträrem Sinn. Das allein schon ist Rechtsbeugung und höchst strafwürdig, abgesehen davon, daß höheres – nämlich Natur- – Recht mit Füßen getreten wird.
Wiewohl ich Dir im Ergebnis zustimme, so sehr muss ich Dir in der juristischen Argumentation, vor allem in der Behauptung zum Tatbestandsbegriff widersprechen. Der ärztliche Eingriff erfüllt nach Meinung höchstrichterlicher Rechtsprechung seit der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 31.05.1894 (RGSt 25, 375)
vgl. hier den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Das ist zwar immer noch über 20 Jahre nach Einführung des StGB, gleichwohl ist es keine "Verfremdung" des Anwendungsbereichs aus "jüngerer" Zeit. Was sich der Gesetzgeber gedacht hat, kann ich nicht sagen. Im Zweifel schon damals nicht viel, vielleicht werde ich bei Gelegenheit mal die Motive zum StGB heraussuchen und prüfen, ob dort etwas zu finden ist.
Das Problem wird aber seit mehr als Hundert Jahren auf der Rechtfertigungsebene bearbeitet. Dort kam es gewiss vor allem in jüngerer Zeit zu einer unzulässigen Einschränkung der Elternrechte, die sich in diesem Urteil fortsetzt.
PS: Nichts desto trotz erfüllt mich mit ein bisschen Freude, daß die Note vollbefriedigend nicht zwingen mit genügend Allgemeinbildung einhergeht. Sonst hätte man an das Judentum gedacht.