Robert Ketelhohn hat geschrieben: Elternbetrugsgeld und dergleichen beantragen
... gegen die Elterngeldhöhe klagen:
http://oedp.de/themen/familie-kinder/oe ... eldes-sind
Robert Ketelhohn hat geschrieben: Elternbetrugsgeld und dergleichen beantragen
Ich möchte noch mal darauf zurückkommen. Meine Frau hat nämlich tatsächlich anhand der ÖDP-Vorlage Widerspruch eingelegt:iustus hat geschrieben:... gegen die Elterngeldhöhe klagen:Robert Ketelhohn hat geschrieben: Elternbetrugsgeld und dergleichen beantragen
http://oedp.de/themen/familie-kinder/oe ... eldes-sind
Die Antwort des Amtes hört sich so an:Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bescheid des … vom … lege ich hiermit Widerspruch ein. Mit Blick auf Klagen, die bei den Sozialgerichten in Berlin (Az. S 62 EG 16/07) und Mainz (Az. S 4 EG 10/07) anhängig sind und die die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Elterngeldhöhe anfechten, beantrage ich gleichzeitig, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen.
Ich bin der Auffassung, daß durch das hier anzuwendende BEEG mein Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt wird. Es liegt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Eltern vor, die aufgrund eines vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens ein höheres Elterngeld bewilligt und ausgezahlt bekommen.
Mit freundlichem Gruß …
Ich will hier natürlich keine kostenlosen Anwaltsdienste erschleichen.Sehr geehrte Frau …,
Ihr Widerspruch ist hier am … eingegangen. Im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X teile ich lhnen mit, daß ich nach Überprüfung der Elterngeldberechnung zu keinem anderen Ergebnis gekommen bin, Ihr Widerspruch wäre damit zurückzuweisen.
Bevor der entsprechende Widerspruchsbescheid an Sie ergeht, gebe ich lhnen nochmals die Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Ich bitte um Erledigung bis zum …, gegebenenfalls um Mitteilung, ob sich Ihr Widerspruch erledigt hat.
Mit freundlichem Gruß …
Die einzig wirklich christliche Partei, die man auch wählen kann. Da ganz viele Theologen, Gemeindereferenten, Lehrer..... engagiert.iustus hat geschrieben: Dann aber vorher am Besten noch mit der ÖDP in Verbindung setzen.
Dr. Johannes Resch hat geschrieben:Kommentar zur Entscheidung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Nov. 2011 (1 BvR 1853/11)
von Dr. Johannes Resch, gesendet am 16.12 2011 in Radio Rheinwelle
Moderator:
Herr Dr. Resch, Ihre Partei, die Ökologisch-Demokratische Partei, hat die Verfassungsbeschwerde einer Mutter mit vier Kindern unterstützt, die gegen die Berechnung ihres Elterngeldes geklagt hatte. Sie machte eine Verletzung des Gleichheitssatzes und eine Verletzung des Schutzgebots gegenüber der Familie geltend. - Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Beschwerde ist abgewiesen worden. - Was sagen Sie dazu?
Resch: Es handelt sich nicht um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die hätte von den 8 Richtern eines ganzen Senats beschlossen werden müssen. Es handelt sich um den Beschluss einer Kammer, die nur aus 3 Richtern bzw. Richterinnen besteht. Die war der Meinung, dass die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung habe und deshalb vom Bundesverfassungsgericht nicht behandelt werden müsse.
Zunächst sind wir enttäuscht von diesem Beschluss. Wir können uns nun nicht einfach zum Richter über diese Kammer aufspielen und sagen, der Beschluss sei falsch.
Aber wir können kritisieren, dass die Kammer die bisherige Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichtes nicht beachtet hat.
Die Kammer hat aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur das herausgepickt, was ihr in den Kram gepasst hat und hat alles andere einfach ignoriert. Dadurch entsteht der Eindruck der Beliebigkeit. Und hier müssen wir als politische Partei, die sich dem Grundgesetz verpflichtet fühlt, hellhörig werden.
Der Text des Beschlusses liest sich wie ein Versuch, die Auslegung des Grundgesetzes so hinzubiegen, dass sie zur aktuellen Regierungspolitik passt. Aber die Kammer hätte den umgekehrten Weg gehen müssen. Die bisher gefestigte Auslegung des Grundgesetzes hat zunächst als Maßstab zu gelten. Daran ist die Regierungspolitik zu messen. Wenn davon abgewichen wird, ist das zu benennen und gründlich zu rechtfertigen.
Aber einer gründlichen Diskussion wurde einfach dadurch ausgewichen, dass behauptet wird, die Beschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung.
An drei Punkten möchte ich aufzeigen, dass die Behauptung, die Beschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung, auf politischer Ebene nicht hingenommen werden kann.
Zunächst ist festzustellen, dass das Elterngeldgesetz im Vergleich zu allen anderen Gesetzen eine Sonderstellung einnimmt. Schon deshalb hat die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung. Das Elterngeldgesetz nimmt nämlich Steuergelder in die Hand und gibt davon Wohlhabenden mehr als weniger Wohlhabenden. Es lässt sich also nicht auf das Sozialstaatsgebot stützen, denn dann müssten eher Ärmere eine höhere Leistung erhalten.
Es ist aber auch nicht vergleichbar mit bisher bekannten Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld I, denn das sind Versicherungsleistungen, denen auch jeweils höhere Beiträge vorausgingen. Beim Elterngeld ist das nicht der Fall.
Daraus folgt: Eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die bevorzugt Wohlhabenden zugute kommt, wäre ganz besonders gründlich zu begründen. Dem konnte die Kammer ausweichen, indem einfach behauptet wird, die Beschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine schlüssige Begründung für die Entgeltersatzfunktion fehlt nämlich völlig. Die Kammer hat einfach unkritisch die dünnbödigen Argumente der Bundesregierung übernommen.
Die Bundesregierung hatte behauptet, das Elterngeld sei in dieser Form erforderlich, um zu verhindern, dass sich junge Leute immer später und immer seltener zu Kindern entschließen. Diese Argumente sind aber von vornherein unsinnig. Wenn das Elterngeld an vorheriges Einkommen gebunden wird, ist das eher ein Anreiz, eine Geburt hinauszuschieben, bis ein höheres Einkommen erzielt wird.
Im Übrigen werden durch das Elterngeldgesetz etwa 60 % der Eltern schlechter gestellt im Vergleich zum früheren Erziehungsgeld. Nur eine Minderheit gut verdienender Eltern profitiert davon. Wie eine Schlechterstellung der Elternmehrheit zu mehr Geburten führen soll, ist ebensowenig einzusehen.
Nun glaube ich nicht, dass die Bundesregierung so weltfremd war, um an diese Auswirkungen zu glauben. Sie hat vermutlich nur populäre Vorwände für ganz andere Ziele gesucht, die vor allem im Interesse der Wirtschaft liegen.
Aber selbst wenn wir einmal unterstellen, die damalige Bundesregierung habe tatsächlich daran geglaubt, mit dem Elterngeldgesetz könnten frühere und häufigere Geburten erreicht werden, dann ist jetzt nach 4 Jahren Elterngeldgesetz bewiesen, dass das ein Irrglaube war. Auch die Kammer des Bundesverfassungsgerichts hätte das erkennen müssen und hätte diese Gründe daher nicht akzeptieren dürfen. So zeigt sich, dass die Kammer nicht ernsthaft geprüft hat, ob es eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zum Nachteil ärmerer Eltern gibt. Die Kammer hat sich einfach auf die fadenscheinigen Vorwände der Bundesregierung gestützt.
Damit ist das Gesetz ein typisches Oberschichtgesetz. Es wurde von Politikern der Oberschicht konzipiert und hat nur der gesellschaftlichen Oberschicht genutzt. Es wird auch heute von Vertretern der Oberschicht in Wirtschaft und Medien, ja sogar in der Justiz verteidigt. - Es ist ein klassischer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ohne nachvollziehbare Begründung.
Die Entgeltersatzfunktion des Elterngeldes ist auch typisch für die kinder- und erziehungsfeindliche Einstellung unserer Gesellschaft. Nicht die Erziehungsleistung wird honoriert. Sondern die Kindererziehung wird wie ein Schadensfall behandelt, also wie eine Krankheit. Kinder werden nur als Störfall für die Erwerbstätigkeit wahrgenommen. Ein eigenständiger Wert wird den Kindern gar nicht mehr zuerkannt.
Moderator: Herr Dr. Resch, Sie wollten noch auf weitere Punkte in Ihrer Kritik der Kammerentscheidung eingehen:
Nun zum zweiten Punkt:
Nehmen wir einmal an, mein erster Kritikpunkt wäre unberechtigt und die Bindung des Elterngeldes an das Einkommen vor der Geburt wäre verfassungsgemäß. Dann könnte das aber nur für Eltern mit erster Geburt akzeptiert werden. Bei Eltern mit bereits vorhandenen Kindern ist die Möglichkeit, Einkommen zu erzielen wegen der Kinderbetreuung regelhaft geringer. Das führt dazu, dass das Elterngeld geringer ausfällt, je mehr Kinder eine Familie hat.
Das ist aber ein glatter Verstoß gegen Art 6 Abs 1 des Grundgesetzes:
Der lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.“
Das Schutzgebot besteht nicht nur gegenüber der Ehe, sondern auch gegenüber der Familie.
Die Schutzbedürftigkeit der Familie ergibt sich aus dem Vorhandensein von Kindern. Damit steigt die Schutzbedürftigkeit mit der Kinderzahl. Wenn nun ausgerechnet das Elterngeld geringer ist, je mehr Kinder die Familie hat, dann kann das nicht mit der Forderung des Grundgesetzes vereinbar sein.
Diese deutliche Diskriminierung der Mehr-Kinder-Familie hat sicher grundsätzliche Bedeutung.
Nun kann man spekulieren, warum das von den drei Richtern und Richterinnen verdrängt wird. Haben diese drei gar nicht begriffen, dass die Einkommensbezogenheit zu einer Diskriminierung von kinderreichen Familien führen muss? Dann haben sie über die Auswirkungen gar nicht näher nachgedacht.
Oder haben sie sich in ihrer Lebenserfahrung und Vorstellungswelt schon so weit von der Lebenswirklichkeit kinderreicher Familien entfernt, dass sie die Unterschiede gar nicht mehr erkennen? Dann sind sie am falschen Platz.
Oder halten sie die Existenz von kinderreichen Familien schon für eine Ausnahmeerscheinung, die vernachlässigt werden kann? Dann sind sie sich der Konsequenzen nicht bewusst. Denn unser ganzes Sozialsystem ist auf kinderreiche Familien angewiesen, um einen Ausgleich für die vielen kinderlosen Paare und Paare mit nur einem Kind zu schaffen.
Wie dem auch sei, keine dieser Erklärungen rechtfertigt die bestehende Diskriminierung kinderreicher Familien, die zweifellos grundsätzliche Bedeutung hat.
Mit Urteil vom 10. 11. 1998 formulierte das Bundesverfassungsgericht einen „besonderen Gleichheitssatz“, nachdem eine Schlechterstellung der Familie verboten ist. Daraus folgt naturgemäß auch, dass eine Schlechterstellung wegen höherer Kinderzahl, verboten ist.
Wir müssen uns mal klar machen, was hier eigentlich passiert ist: Die Einkommensverhältnisse von kinderlosen Paaren, wie sie ja vor Geburt eines ersten Kindes bestehen, wurden zum Maßstab für alle Eltern gemacht.
Etwas überspitzt lässt sich auch sagen: Die Politiker und Politikerinnen, die das Gesetz gemacht haben und auch die Richter und Richterinnen, die es verteidigen, haben sich der Wirklichkeit schon so weit entfremdet, dass in ihrer Vorstellungswelt nur noch Familien mit einem Kind, höchstens mit zwei Kindern vorkommen. Dass kinderreiche Familien für unser Sozialsystem lebensnotwendig sind, als ein Gegengewicht zum hohen Anteil kinderloser Paare und von Paaren mit einem Kind, so weit denken die Richter und Richterinnen nicht.
Und jetzt komme ich zum letzten Punkt.
Wenn z. B. eine Lehrerin ihr erstes Kind bekommt, erhält sie in der Regel 1 800 € Elterngeld/Monat. Bekommt sie nach zwei Jahren ein zweites Kind und hat bis dahin das erste Kind betreut, dann erhält sie nur 300 €/ Monat Elterngeld. Hat sie dagegen ihr erstes Kind nach einem Jahr in eine Krippe gegeben und war wieder voll erwerbstätig, dann erhält sie wie beim ersten Kind wieder 1 800 €/Monat. Damit führt die Entscheidung, das eigene Kind länger als ein Jahr selbst zu betreuen, zu einem Nachteil von insgesamt 18 000 €. Das ist für eine junge Familie ein beträchtlicher Betrag. Wenn ein solcher Nachteil an die Art der Kinderbetreuung geknüpft wird, die die Eltern für richtig halten, dann ist das nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig und verboten. Es verstößt gegen den bereits erwähnten besonderen Gleichheitssatz zum Schutz der Familie, weil die von den Eltern gewählte Erziehungsform benachteiligt wird.
An die von den Eltern gewählte Erziehungsform darf der Gesetzgeber keine nachteiligen Folgen knüpfen, was aber durch das Elterngeldgesetz geschieht.
Das Elterngeld führt zu einer regelrechten Bestrafung von Eltern, die ihre Kinder länger als ein Jahr selbst betreuen. Im Fall der erwähnten Lehrerin beträgt die Strafe 18 000 €.
In der vorliegenden Entscheidung wird dagegen behauptet, Art 6 des Grundgesetzes sei „nur am Rande“ betroffen. Auf die tatsächlichen Auswirkungen, z. B. in Höhe von 18 000 €, wird aber nicht einmal andeutungsweise eingegangen. Dieser Betrag ist aber für eine junge Familie keine Sache, die als „Randerscheinung“ abzutun ist, wie die Kammer das tut.
Ganz offen verabschiedet sich die Kammer von der bisherigen Auslegung des Grundgesetzes, indem behauptet wird, der Gesetzgeber habe die Pflicht auf die Rollenverteilung innerhalb der Familie Einfluss zu nehmen.
Das widerspricht eindeutig der seit 1957 bestehenden und immer wieder bestätigten Rechtsprechung, dass sich der Staat im Sinne eines Neutralitätsgebots aus der Privatangelegenheit der innerfamiliären Aufgabenverteilung herauszuhalten hat.
Beschluss des 1. Senats vom 17. Jan 1957 (BverfGE 6, 55 <81>):
Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist. Zu dem Gehalt solcher privaten Entscheidungsfreiheit der Ehegatten gehört auch die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmet, ob sie dem Manne im Beruf hilft oder ob sie eigenes marktwirtschaftliches Einkommen erwirbt.
Bemerkung zum Schluss:
Die Kammer hat sich unkritisch an der aktuellen modischen Regierungspolitik orientiert und einfach die Argumente der Bundesregierung übernommen und diese nicht einmal auf ihre Berechtigung ernsthaft hinterfragt. Sie hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beiseite gewischt. Damit hat sie ihre Kontrollfunktion gegenüber dem Gesetzgeber nicht befriedigend wahrgenommen. Wenn dieser Umgang mit dem Grundgesetz zur Regel wird, dann sind die Grundlagen unseres Rechtsstaats in größter Gefahr.
Es ist nur zu hoffen, dass die durch das Elterngeldgesetz aufgeworfenen Grundrechtsfragen möglichst bald einer Senatsentscheidung unterworfen werden, die sich dann auch mit der bisherigen Rechtsprechung auseinandersetzen muss.
Bleibt der Widerspruch zwischen dem vorliegenden Kammerbeschluss und bisheriger Rechtsprechung bestehen, wird der Eindruck von Beliebigkeit zumindest bei Kammerentscheidungen zurückbleiben. Aber die Glaubwürdigkeit des gesamten Gerichts wird darunter leiden.
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1853/11 vom 9.11.211, Absatz-Nr. (1 - 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk2 ... 85311.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1853/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...,
- Bevollmächtigte:
Anwaltskanzlei Quaas & Partner,
Möhringer Landstraße 5, 7563 Stuttgart -
gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 211 - B 1 EG 1/11 B -,
b) den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 211 - L 5 EG 1/1 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 3. Oktober 29 - S 4 EG 1/7 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. November 211 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung.
2
1. In dem am 1. Januar 27 in Kraft getretenen Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wurde das Elterngeld, abgesehen von dem gegebenenfalls um einen Geschwisterbonus erhöhten Mindestbetrag von 3 €, als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Das Elterngeld wird nach § 2 Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.8 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
3
2. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Sie widmet sich der Kindererziehung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist erwerbstätig. Der Beschwerdeführerin wurde Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 3 € monatlich für das im Mai 27 geborene Kind gewährt. Widerspruch und Klage der Beschwerdeführerin auf die Gewährung von Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.8 € blieben bis zum Bundessozialgericht erfolglos.
4
3. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Das Elterngeld benachteilige durch seine Ausgestaltung als Entgeltersatzleistung Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hätten. Betroffen seien insbesondere Eltern, die in einer Mehrkindfamilie ausschließlich die Erziehungsverantwortung übernommen hätten, aber auch Studenten und Arbeitslose. Als steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung bilde das Elterngeld einen Fremdkörper im Sozialrecht. Keine andere Sozialleistung gewähre bei einem höheren Einkommen höhere Leistungen ohne einen rechtfertigenden Grund. Die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngelds verfolgt habe, wie die Schaffung eines finanziellen Schonraums für junge Familien, wögen für Eltern mit geringem Einkommen in keinem Fall geringer als für solche mit höherem Einkommen.
5
Darüber hinaus sei Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Die Gestaltung des Elterngelds diskriminiere Mehrkindfamilien, in denen realistisch nur ein Elternteil berufstätig sein könne, gegenüber Familien, in denen die Eltern ihre Berufstätigkeit nur kurzfristig zugunsten der Familienarbeit unterbrächen. Gegenüber dem Bundeserziehungsgeld, das durch das Elterngeld abgelöst wurde, hätten solche Familien eine Leistungshalbierung hinnehmen müssen. Erhalte ein Elternteil heute bei Inanspruchnahme des Mindestbetrags von 3 € monatlich insgesamt 3.6 €, so konnte ein bezugsberechtigtes Elternteil bei zweijährigem Bezug 7.2 € Bundeserziehungsgeld erhalten. Demgegenüber erhielten Eltern bei Bezug des Höchstbetrags von 1.8 € monatlich insgesamt 21.6 € Elterngeld (25.2 € bei Inanspruchnahme der Partnermonate).
II.
6
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 9 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.
7
1. Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
8
a) Die Bemessung der Höhe des Elterngelds auf der Grundlage des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens (§ 2 Abs. 1 BEEG) führt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung der Leistungsempfänger je nach der Höhe ihres vor der Geburt erwirtschafteten Erwerbseinkommens, ohne dass der staatlichen Leistung am Einkommen orientierte Sozialversicherungsleistungen der Empfänger vorausgegangen wären. Dass die einkommensabhängige Ausgestaltung des Elterngelds im Vergleich zur nicht als Einkommensersatzleistung ausgestalteten Vorgängerregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz einen Systemwechsel bedeutet und möglicherweise in der einfachgesetzlichen Struktur sozialer Leistungen systematisch eine gewisse Sonderstellung einnimmt, bedeutet verfassungsrechtlich für sich genommen jedoch keinen Gleichheitsverstoß (vgl. BVerfGE 81, 156 <27>; 85, 238 <247>).
9
b) Die mit der einkommensbezogenen Differenzierung der Höhe des Elterngelds einhergehende Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
1
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ohne dass dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <3>; 122, 1 <23>; 126, 4 <416> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 211 - 1 BvR 235/7 -, juris, Rn. 64 f.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <22>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 211 - 1 BvR 235/7 -, juris, Rn. 65). Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 99, 165 <178>; 16, 166 <175 f.>). Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen (BVerfGE 38, 154 <166>).
11
bb) Die an das bisherige Erwerbseinkommen anknüpfende Differenzierung bei der Höhe des Elterngelds unterliegt danach nicht den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Sie knüpft nicht an Persönlichkeitsmerkmale an, die dem Einzelnen nicht verfügbar wären oder sich den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annäherten. Auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheit kann sie sich allerdings mittelbar auswirken (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).
12
(1) Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist allenfalls am Rande in seiner abwehrrechtlichen Dimension betroffen (verneinend Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 211 - B 1 EG 17/9 R -, juris, Rn. 63 m.w.N.). Zwar garantiert Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Ehe- und die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß können Ehepaare nach eigenen Vorstellungen zwischen einer Doppelverdiener- und einer Einverdienerehe wählen und dürfen Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>). Solche Entscheidungen sind grundsätzlich durch entsprechende Ausgestaltung des Elterngelds oder ähnlicher Leistungen mittelbar beeinflussbar. Die hier allein zu überprüfende Bemessung des zwölfmonatigen Elterngelds nach dem bisherigen Erwerbseinkommen beeinflusst diese Entscheidungen jedoch allenfalls am Rande. Insbesondere hat die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG keine intensive Anreizwirkung für Doppelverdienerehen im Vergleich zu Einverdienerehen. Vielmehr schafft nach der Geburt eines Kindes gerade die Einkommensersatzfunktion des Elterngelds einen tatsächlichen Anreiz, die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes vorübergehend zu unterbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 211 - B 1 EG 17/9 R -, juris, Rn. 63).
13
(2) Hingegen ist Art. 6 Abs. 1 und 2 GG durch die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG in seiner Schutz- und Förderdimension (vgl. BVerfGE 111, 16 <172>) berührt. Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gezogen sind (s.o., aa), ergeben sich auch im Hinblick auf die Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 111, 176 <184 f.>). Das Elterngeld dient der Familienförderung. Der Gesetzgeber verwirklicht damit den ihm verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie. Die durch das BEEG gewährte Familienförderung ist für sich betrachtet stärker, wenn der bezugsberechtigte Elternteil zuvor ein höheres Einkommen hatte, als wenn er ein niedrigeres Einkommen hatte. Diese Differenzierung ist angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Familienförderung rechtfertigungsbedürftig. Allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 99, 165 <177 f.>; 16, 166 <175 f.>). Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 <35 f.>; 13, 242 <26>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 211 - 1 BvR 1811/8 -, juris, Rn. 9).
14
cc) Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen.
15
(1) Mit der Ausgestaltung als Einkommensersatzleistung wollte der Gesetzgeber insbesondere darauf „reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden“. Für viele Männer und Frauen seien „finanzielle Unsicherheit und Brüche in der Berufsbiographie Gründe, ihren Kinderwunsch nicht zu verwirklichen“. Die Ausrichtung des Elterngelds auf die Kompensation des Wegfalls individuellen Einkommens soll finanzielle Unsicherheiten verhindern, die eine Hinauszögerung des Kinderwunschs verursache (BTDrucks 16/1889, S. 15).
16
Zwar kann, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, ein Elternteil, der vor der Geburt eines Kindes ein höheres Einkommen erzielt hat, größere Ansparungen zur Vorbereitung auf die Zeit der Kinderbetreuung tätigen als eine Person mit geringerem Einkommen. Auch hat ein Elternteil mit höherem Einkommen bessere Aussichten, nach einer Zeit der Kinderbetreuung wiederum ein höheres Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und so Ausgaben für Kinderbetreuung zu finanzieren, die eine weitere Berufstätigkeit und die angemessene Förderung des Kindes ermöglichen. Schwerpunktmäßig fördert das Elterngeld jedoch Erziehende mit kleinen und mittleren Einkommen, wie sie meist am Beginn der Berufstätigkeit erwirtschaftet werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Februar 211 - B 1 EG 17/9 R -, juris, Rn. 4). Eltern mit geringeren Einkommen erhalten gemäß § 2 Abs. 2 BEEG relativ eine höhere Kompensation des Erwerbsausfalls als Eltern mit hohem Einkommen, weil das Elterngeld auf 1.8 € beschränkt ist. Der Gesetzgeber will verhindern, dass bei Männern und Frauen die Aussicht, nach Studium und Ausbildung mit der Geburt eines Kindes einen erheblichen Teil des gerade erwirtschafteten Einkommens wieder zu verlieren, zu einem Aufschieben des Kinderwunschs führt. Das Elterngeld soll die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen und will daher Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abmildern (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 14).
17
Dass der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen spezifische Hindernisse für die Familiengründung ausmacht und darum in typisierender Weise gerade hier Anreize für die Familiengründung setzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar verzichtet der Gesetzgeber mit der gewählten Ausgestaltung des Elterngelds darauf, einen sozialen Ausgleich vorzunehmen. Die Behebung von Notlagen überlässt er anderen Sicherungssystemen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 211 - B 1 EG 17/9 R -, juris, Rn. 9). Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngelds als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist jedoch verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzung noch hinzunehmen, zumal die Regelung auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht gänzlich ohne Förderung lässt.
18
(2) Die mittelbar angegriffene Regelung ist zudem im Hinblick auf den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 91 <112 f.>). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191 <27> m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 <37 f.>).
19
Nicht nur mit Einführung der sogenannten Partner- oder Vätermonate (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 211 - 1 BvL 15/11 -, juris), sondern auch mit der Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz beabsichtigte der Gesetzgeber, die partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben zu stärken (BTDrucks 16/1889, S. 1, 2, 14, 15, 16, 19 f.). Während der ersten Zeit der Kinderbetreuung gebe in 95 % der Fällen die Mutter ihre Erwerbstätigkeit auf, während der Vater seine beruflichen Anstrengungen häufig intensiviere, um den entstandenen Einkommensausfall zumindest teilweise kompensieren zu können. Daher nähmen nur 5 % der Väter Elternzeit in Anspruch (BTDrucks 16/1889, S. 14). Um Vätern und Müttern gleichermaßen eine aktive Elternrolle zu erlauben, wolle das Elterngeld die Übernahme der Elternzeit auch durch jenen Elternteil, meist den Vater, ermöglichen, der das höhere Einkommen erziele (BTDrucks 16/1889, S. 2). Daten des Statistischen Bundesamts zeigen, dass sich die Zahl der Väter, die Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen, seit der Einführung des Elterngelds zum 3. Quartal 29 auf 23,9 % erhöht hat. Väter erhalten auch häufig ein höheres Elterngeld als Mütter. So erhielten von Januar 27 bis Juni 28 21,7 % der Väter über 1.5 € Elterngeld, während dies nur auf 4,4 % der Mütter zutraf (vgl. BTDrucks 16/177, S. 12). Insofern ist die Annahme des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung könne auch Väter zur Wahrnehmung von Erziehungsverantwortung ermutigen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2
2. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Regelung auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, ist von legitimen Zwecken getragen. Bei der Ausgestaltung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Familienförderung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den er mit der hier mittelbar angegriffenen Regelung nicht überschritten hat.
21
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier Paulus Britz