Präsidentengattin wegen Hitlergruß angezeigt

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ad-fontes
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Re: Präsidentengattin wegen Hitlergruß angezeigt

Beitrag von ad-fontes »

cantus planus hat geschrieben:
Linus hat geschrieben:
Lioba hat geschrieben:Ich komme mit der Anleitung nicht klar- wenn meine flache Hand nachdem sie schräg nach oben gestreckt wurde auf Augenhöhe sein soll, muss ich die Schulter nach unten drücken, ausserdem fange ich dabei an zu schielen. :achselzuck:
Jetzt weißt du auch, warum das Regime damals nicht erfolgreich war, es hatte einen Knick in der Pupille und die Optik war für aussenstehende schief....
Quatsch. Das üben wir beim nächsten Forentreffen. Inkl. Stechschritt, Hacken zusammenschlagen und deutlicherrr Aussprrrrache. :breitgrins:
Und wer macht das Feldweibel?
Christi vero ecclesia, sedula et cauta depositorum apud se dogmatum custos, nihil in his umquam permutat, nihil minuit, nihil addit; non amputat necessaria, non adponit superflua; non amittit sua, non usurpat aliena. (Vincentius Lerinensis, Com. 23, 16)

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Christiane
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Re: Präsidentengattin wegen Hitlergruß angezeigt

Beitrag von Christiane »

anneke6 hat geschrieben: Ich habe mal in der Wohnung einer Verwandten an ihrem Kaffeetisch (keine weiteren Zeugen) den Unterschied zwischen dem Hitlergruß und dem Kühnengruß demonstriert.
Du weißt aber schon, dass das hier jeder lesen kann. ;D
"Die Demokratie feiert den Kult der Menschheit auf einer Pyramide von Schädeln." - Nicolás Gómez Dávila

"Gott kann machen, dass eine Communio entsteht zwischen dem Idiot und dem Arschloch." (Ausspruch auf einem NK-Gemeinschaftstag)

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Linus
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Re: Präsidentengattin wegen Hitlergruß angezeigt

Beitrag von Linus »

Annekes Wohnung ist als Expositur der polnischen Botschaft eingetragen, da darfs das.
"Katholizismus ist ein dickes Steak, ein kühles Dunkles und eine gute Zigarre." G. K. Chesterton
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anneke6
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Re: Präsidentengattin wegen Hitlergruß angezeigt

Beitrag von anneke6 »

Ich habe etwas gebüffelt und Folgendes gefunden. Strafbarkeit des Hitlergrußes (und des Kühnengrußes, da er ersterem zum Verwechseln ähnlich sieht):
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2.

Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Ich bezweifle, daß ein Abendessen von zwei Personen in einer Privatwohnung bereits als Versammlung zählt, geschweige denn als Öffentlichkeit.

Auch Volksverhetzung dürfte nicht zutreffefn:
§ 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Zum Thema Verjährung:
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 StGB:

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
Sieht aus, als bräuchte ich mir ausnahmsweise keine Sorgen zu machen.

Aber wie stelle ich das an, wenn ich jemandem demonstrieren will, welche Grußformeln verboten sind? Wenn ich sie nicht mit dem eigenen Körper darstellen darf, kann ich sie auf Papier aufmalen? Mit Kasperlepuppen nachspielen?
???

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Sempre
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Registriert: Sonntag 19. Juli 2009, 19:07

Re: Präsidentengattin wegen Hitlergruß angezeigt

Beitrag von Sempre »

Schau Dir halt den Ausschnitt aus dem Film "Das Leben des Brian" an, der heute hier irgendwo verlinkt wurde.

Geh mit demjenigen zur nächstliegenden Polizeistation, bitte die Beamten dort, denjenigen aufzuklären, und vergiß nicht, ein paar Steine mitzunehmen, für den Fall, dass sie es ihm zeigen.

Gruß
Sempre
Multi venient in nomine meo, id est in nomine corporis mei. (Tichonius Africanus)
———
Quomodo facta est meretrix civitas fidelis (Is 1:21)

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