Plueschmors hat geschrieben:Moin Raphael,
Raphael hat geschrieben: Und dafür hättest Du sicherlich auch 'ne Quelle, oder?
Oder bleibst Du - wie der Tinius - bei der bloßen Behauptung stehen?
das sog. "Züchtigungsrecht" wurde im Jahre 2000 endgültig abgeschafft, seitdem gilt Folgendes: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/r ... gungsrecht
Nun, da gibt es auch andere lexikalische Ansichten:
Eltern und Vormund dürfen aufgrund der ihnen zugewiesenen Personensorge das Kind auch körperlich strafen. Entwürdigende Massnahmen sind jedoch unzulässig (§ 1631 II BGB). Demnach ist ein Klaps oder eine gelegentliche Ohrfeige erlaubt; dagegen kann sich der Vater, der das Kind mit heftigen Stockschlägen traktiert, nicht auf ein Z. berufen. Gegenüber fremden Kindern steht niemandem ein Z. zu. Auch bei Lehrern entfällt das früher gewohnheitsrechtlich anerkannte Z.; doch können die Eltern die Ausübung ihres Z. auf den Lehrer übertragen. Soweit ein Z. besteht, schliesst es die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung aus; sie ist weder strafbar noch verpflichtet sie als unerlaubte Handlung zum Schadensersatz.
(
Quelle)
Insbesondere der letzte Satz ist wichtig, weil er nämlich auf den Willen des Gesetzgebers bei der Verabschiedung im Jahr 2000 abstellt:
Die vorher geltende Rechtslage sollte nicht etwa verschärft werden, sondern es sollte durch die semantische Änderung lediglich der Willen des Gesetzgebers expliziter formuliert werden.
So auch Prof. Dr. Manfred Heinrich:
Ziel der Änderung sei vielmehr „die Ächtung der Gewalt in der Erziehung ohne Kriminalisierung der Familie“. Nimmt man insofern den Gesetzgeber beim Wort und geht demgemäß davon aus, dass sowohl bei der Gesetzesänderung von 1997, wie auch bei derjenigen von 2000 die Strafbarkeit züchtigender Eltern im Ergebnis nicht oder zumindest nicht wesentlich erweitert werden sollte, so heißt das letztlich nichts anderes, als dass in der überwiegenden Zahl der Fälle, in denen man in den Jahren zuvor eine gewohnheitsrechtliche Rechtfertigung aufgrund elterlichen Züchtigungsrechts angenommen hatte, auch jetzt keine unbedingte Bestrafung des innerhalb jener Grenzen Züchtigenden stattfinden soll.
(
Quelle)
Nun, der Text des Gesetzes alleine hilft nicht in jedem Falle weiter!