Ich gehe davon aus, dass es auch in Belgien eine entsprechende gesetzliche Regelung geben wird, ohne, dass ich da genaue Formulierungen kenne.CIC_Fan hat geschrieben: ↑Mittwoch 15. November 2017, 14:08was mich sehr wundert daß die Frage nicht gesetzlich geregelt ist in Österreich ist das Beichtgeheimnis Teil des Konkordats
Ich bin durchaus dafür das Beichtgeheimnis zu schützen wenn es im Rahmen der Gesetze in dem Land vorgesehen ist
aber ohne gesetzliche Grundlage ist das nicht möglich keine Justiz kann sagen "aber es ist das Beichtgeheimnis" wenn das Gesetz hier keine Regelung vorsieht
Ob eine sakramentale Beichte im kirchenrechtlichen Sinn am Telefon möglich ist, müssten uns hier die Kanonisten beantworten, da kann ich nichts zu sagen. Insofern wäre dann auch die zweite Frage, ob der Priester kirchenrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet war.
Die Frage der Beurteilung nach weltlichem Recht ist aber m.E. unabhängig davon zu beurteilen. Wenn ich mir bspw. die deutsche Strafprozessordnung anschaue, gehen die Zeugnisverweigerungsrechte über das hinaus, was im Rahmen einer sakramentalen Beichte i.e.S. geschieht:
Auch Telefongespräche und SMS lassen sich ohne weiteres in diese Norm fassen. In meinem StPO-Kommentar steht sogar ausdrücklich:§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; [...]
Ob das in Belgien auch so ist, wird zu klären sein. Der Priester scheint dies jedenfalls so zu sehen und auf irgendetwas wird er seine Meinung wohl begründen.Meyer-Goßner hat geschrieben: [...] Ob auch kirchenrechtlich eine Verschwiegenheitspflicht besteht, ist gleichgültig. [...]