Theresita hat geschrieben:Wie sieht das eigentlich mit der Wiedergutmachung nach der Beichte aus ? Ist die Gültigkeit der Beichte auch davon abhängig, daß ich mir im Vorfeld vornehme jeden Schaden sofern es möglich ist wieder gutzumachen ?
Das Bußsakrament hat in der traditionellen Erklärung drei wesentliche Bestandteile: Reue, Bekenntnis (Ohrenbeichte) und Genugtuung.
Zur wirksamen Reue gehört der gute Vorsatz. Das schließt nach meinem Verständnis nicht nur den festen Wunsch ein, künftig nicht wieder zu sündigen, sondern auch die Bereitschaft, bereits entstandenen Schaden wieder gut zu machen.
Und zur Genugtuung (auch Buße, Wiedergutmachung) gehört selbstverständlich auch die Heilung oder Behebung des durch die Sünde entstandenen Schadens, soweit das möglich und zumutbar ist.
Der Katholische Erwachsenen-Katechismus (KEK) zählt als Elemente des Bußsakramentes „Gewissenserforschung, Reue und Bekehrung (Vorsatz), Sündenbekenntnis, Lossprechung, Genugtuung (Buße)“ auf und schreibt:
Der KEK (Bd. 2, S. 91) hat geschrieben:Wo sich ein Mensch gegenüber einem anderen schuldig gemacht und Schaden angerichtet hat, kann dieser nicht allein durch Reue aus der Welt geschafft werden. Vielmehr muß der Schaden nach Möglichkeit wiedergutgemacht werden. Soweit eine materielle Schädigung vorliegt, ist die Wiedergutmachung vor allem durch Schadenersatz zu leisten.
Durch das Unrecht ist aber immer auch die Person des anderen betroffen, denn durch die Sünde ist die Liebe verletzt worden. Diese kann nur wiederhergestellt werden durch Liebeswerke, durch Bitten um Vergebung und durch Bemühen um Versöhnung. Andernfalls würde das Unrecht, selbst wenn es bereut wird, weiterbestehen und die Liebe erschweren oder unmöglich machen.
Und im Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) heißt es:
Der KKK (Nr. 1459) hat geschrieben:Viele Sünden fügen dem Nächsten Schaden zu. Man muß diesen, soweit möglich, wieder gutmachen (z. B. Gestohlenes zurückgeben, den Ruf dessen, den man verleumdet hat, wiederherstellen, für Beleidigungen Genugtuung leisten). Allein schon die Gerechtigkeit verlangt dies.
Ein Bußwerk, das diese Pflicht zur Wiedergutmachung des tatsächlich angerichteten Schadens ausspart oder umgeht, ist sicher nicht vollständig. Du kannst nicht einen Diebstahl beichten und als Buße fünf Rosenkränze beten, aber das Geld behalten.
Allerdings brauchst du diese Wiedergutmachung nicht schon vor der Beichte zu leisten (was aber auch kein Fehler ist). Am besten einfach den Beichtvater fragen, was für Maßnahmen er für nötig hält und ob er die von dir ggf. bereits geleistete materielle oder zwischenmenschliche Wiedergutmachung für ausreichend hält.
Wenn du danach nicht dazu kommst, weil der Betreffende, bei dem du dich entschuldigen musst, vielleicht unbekannt verzogen ist oder so, ist die Beichte natürlich trotzdem gültig. Auch bei Bagatellen oder sehr weit zurückliegenden Verfehlungen, deren Folgen heute kaum noch vorhanden sind, kann ein Ersatzbußwerk ggf. ausreichen. Verlangt ist immer nur, das Möglichste zu tun. Über all das soll man aber im Zweifel mit dem Beichtvater reden.