Gamaliel hat geschrieben:Maurus hat geschrieben:Nach meinem Kenntnisstand ist ein prügelnder Ehemann für Ehegerichte ein klassischer Fall für die Ungültigkeit der Eheschließung...
Ich sehe a priori nicht den geringsten Grund für eine Nichtigkeitserklärung.
Das kommt darauf an.
Hatte er diese Angewohnheit bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung, dann schon.
Dann kämen doch, je nach Fall, can. 1101 (hier: Ausschluß des Gattenwohls), und/oder,
gesetzt, die Eheschließung selbst erfolgte nicht frei von der Androhung von Gewalt,
can. 1103 ("Furcht und Zwang") infrage.
Entwickelt der Ehemann jedoch erst im Laufe der Ehe diese Angewohnheit, verungültigt
dies keineswegs die Eheschließung. Es sei denn, die Braut habe die Ehe an eine Bedingung
geknüpft, die auf die Zukunft bezogen ist ("Unter der Bedingung, daß Du mich nie schla-
gen wirst", can. 1102 §1).