Vir Probatus hat geschrieben:
Es wird zwar immer gesagt, man wolle den Bericht der Komission abwarten, aber im Hintergrund laufen ja auch noch Ermitllungen zu mittlerweile 2 unterschiedlichen Strafanzeige-Komplexen. Auch das wird wohl Bedeutung haben und abgewartet werden.
Wichtiger und ggfs. folgenreicher als der Untersuchungsbericht erscheinen mir die beiden staatlichen Verfahren bei den Staatsanwaltschaften. Im Gegensatz zum Kommissionsbericht, der nach Art der Untersuchungsausschüsse auch mit einem kräftigen "Sowohl - als auch" abgefaßt werden kann, kommt es bei den beiden anderen Verfahren entweder zu einem Schuld- oder zu einem Freispruch bzw. keiner Anklageerhebung.
Die Ermittlungen zum 1. Komplex (Verdacht der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung) sind bereits durch die Beantragung eines Strafbefehls abgeschlossen. Jetzt ist der Richter am Zuge. Man muß abwarten, wie dieser entscheidet und ob TvE die Entscheidung akzeptiert oder eine Hauptverhandlung stattfindet.
Beim 2. Komplex (Stichwort: Untreue) prüft die Staatsanwaltschaft Limburg, ob ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Ganz aus der Luft gegriffen, wie tlw. suggeriert wird, scheinen die Vorwürfe wohl nicht zu sein, denn den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. Wären die Strafanzeigen substanzlos oder offensichtlich kein Straftatbestand verletzt worden, hätte man die Anzeigen schon "ad acta" gelegt und das Vor-Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Sollte es wirklich zu einem Ermittlungsverfahren kommen, dürften es sich wohl zeitlich hinziehen: Die Materie ist kompliziert (Zusammenspiel Kirchenrecht und staatliches Recht) und so einen Fall (Untreueverdacht gg. einen amtierenden Bischof) dürfte es bisher noch nicht gegeben haben.
Natürlich gilt für den Bischof wie für jeden anderen bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Andererseits erscheint es aber auch nicht angebracht ihn vor Abschluß/Einstellung der oa Verfahren wieder in sein Amt einzusetzen. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, daß der Bischof im Amt bleib(t)en kann, wenn eines der beiden Verfahren mit einem Schuldspruch enden sollte.