Suffragan

Allgemein Katholisches.
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Peregrin
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Suffragan

Beitrag von Peregrin »

Was hat das für kirchenrechtliche Konsequenzen, wenn ein Bistum ein Suffraganbistum ist? Ist der Metropolit dem Suffraganbischof dann irgendwie vorgesetzt oder letztverantwortlich, oder hat das seine Bedeutung schon ganz verloren?
Ich bin der Kaiser und ich will Knödel.

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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Lieber Suffragan als Suffragette.
Propter Sion non tacebo, | ſed ruinas Romę flebo, | quouſque juſtitia
rurſus nobis oriatur | et ut lampas accendatur | juſtus in eccleſia.

michaelis
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Beitrag von michaelis »

Der Metropolit ist z.B. die 2. kirchenrechtliche Instanz.

maliems
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Registriert: Dienstag 24. Juli 2007, 22:36

Beitrag von maliems »

Diese 2. Instanz kommt in der Praxis soweit ich sehe, eigentlich nur bei Ehenichtigkeitsprozessen zum Tragen.

Der Metropolit ist soweit ich sehe, fast immer Mitkonsekrator, wenn ein neuer Diözesanbischof geweiht wird.

Raimund J.
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Registriert: Dienstag 3. April 2007, 09:33

Re: Suffragan

Beitrag von Raimund J. »

Das Thema interessiert mich auch sehr, leider erfährt man nichts genaues.

Hat der Erzbischof (theoretisch und ggf. praktisch) über einen Suffragan irgendwelche Weisungs- und Disziplinarbefugnis?
Der Herr ist mein Hirte; mir wird nichts mangeln.
Nec laudibus, nec timore

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cantus planus
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Re: Suffragan

Beitrag von cantus planus »

Nein. Heute nicht mehr. Aber das könnte Taddeo vielleicht kompetent ausführen.
Nutzer seit dem 13. September 2015 nicht mehr im Forum aktiv.

‎Tradition ist das Leben des Heiligen Geistes in der Kirche. — Vladimir Lossky

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Niels
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Re: Suffragan

Beitrag von Niels »

Der Metropolit
wiki hat geschrieben:soll darüber wachen, dass Glaube und kirchliche Disziplin gewahrt werden und eventuelle Missbräuche dem Papst mitteilen.
Er soll eine kanonische Visitation durchführen, wenn ein Suffraganbischof dieses unterlassen hat; der Grund hierfür muss jedoch vorher vom Apostolischen Stuhl anerkannt werden.
Er soll bei Vakanz eines Bischofsstuhls den Diözesanadministrator ernennen, wenn dieser nicht innerhalb von acht Tagen rechtmäßig gewählt wurde oder die vom Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. (CIC 1983, c. 436 § 1).
Das Gericht des Metropoliten fungiert in seiner Kirchenprovinz üblicherweise als Gerichtshof zweiter Instanz (CIC 1983, c. 1438, § 1, n. 1)
Er beruft mit Zustimmung seiner Suffraganbischöfe das Provinzialkonzil ein.
Habe mal kurz in den CIC geschaut, und was bei wikipedia steht, scheint auf den ersten Blick richtig zu sein.
Iúdica me, Deus, et discérne causam meam de gente non sancta

Kilianus
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Re: Suffragan

Beitrag von Kilianus »

Ohne detaillierten Darstellungen vorgreifen zu wollen: Die Rechte des Metropoliten gegenüber seinen Suffraganbistümern sind primär Notstandsrechte. Da in einem solchen Fall heute mit einem direkten Eingreifen Roms zu rechnen ist, hat der Metropolit hat seine praktische Bedeutung weitgehend verloren. In Zeiten, in denen Kommunikation zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Rest der Welt (besonders dem jenseits der Alpen liegenden Rest) etwas länger dauern konnte, war das anders.

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Juergen
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Registriert: Mittwoch 1. Oktober 2003, 21:43

Re: Suffragan

Beitrag von Juergen »

Der Metropolit kann in den Kirchen der Kirchenprovinz - nach vorheriger Verständigung mit dem Diözesanbischof (Episcopo dioecesano praemonito) - geistliche Handlungen ausüben (cf. c. 436 §3 CIC).

Der Metropolit darf das Pallium in allen Kirchen seiner Kirchenprovinz tragen (cf. c. 437 §2 CIC).


Das gilt in der Form natürlich nur für die lat. Kirche; bei den unierten Ostkirchen sieht es nach CCEO etwas anders aus.
Gruß Jürgen

Dieser Beitrag kann unter Umständen Spuren von Satire, Ironie und ähnlich schwer Verdaulichem enthalten. Er ist nicht für jedermann geeignet, insbesondere nicht für Humorallergiker. Das Lesen erfolgt auf eigene Gefahr.
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