Summorum pontificum ./. Traditionis custodes

Rund um den traditionellen römischen Ritus und die ihm verbundenen Gemeinschaften.
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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

LITTERAE APOSTOLICAE

MOTU PROPRIO DATAE

BENEDICTUS XVI


Summorum Pontificum cura ad hoc tempus usque semper fuit, ut Christi Ecclesia Divinae Maiestati cultum dignum offerret, «ad laudem et gloriam nominis Sui» et «ad utilitatem totius Ecclesiae Suae sanctae».

Ab immemorabili tempore sicut etiam in futurum, principium servandum est «iuxta quod unaquaeque Ecclesia particularis concordare debet cum universali Ecclesia non solum quoad fidei doctrinam et signa sacramentalia, sed etiam quoad usus universaliter acceptos ab apostolica et continua traditione, qui servandi sunt non solum ut errores vitentur, verum etiam ad fidei integritatem tradendam, quia Ecclesiae lex orandi eius legi credendi respondet»1.

Inter Pontífices qui talem debitam curam adhibuerunt, nomen excellit sancti Gregorii Magni, qui tam fidem catholicam quam thesauros cultus ac culturae a Romanis in saeculis praecedentibus cumulatos novis Europae populis transmittendos curavit. Sacrae Liturgiae tam Missae Sacrificii quam Officii Divini formam, uti in Urbe celebrabatur, definiri conservarique iussit. Monachos quoque et moniales maxime fovit, qui sub Regula sancti Benedicti militantes, ubique simul cum Evangelii annuntiatione illam quoque saluberrimam Regulae sententiam vita sua illustrarunt, «ut operi Dei nihil praeponatur» (cap. 43). Tali modo sacra liturgia secundum morem Romanum non solum fidem et pietatem sed et culturam multarum gentium fecundavit. Constat utique liturgiam latinam variis suis formis Ecclesiae in omnibus aetatis christianae saeculis permultos Sanctos in vita spirituali stimulasse atque tot populos in religionis virtute roborasse ac eorundem pietatem fecundasse.

Ut autem Sacra Liturgia hoc munus efficacius expleret, plures alii Romani Pontifices decursu saeculorum peculiarem sollicitudinem impenderunt, inter quos eminet Sanctus Pius V, qui magno cum studio pastorali, Concilio Tridentino exhortante, totum Ecclesiae cultum innovavit, librorum liturgicorum emendatorum et «ad normam Patrum instauratorum» editionem curavit eosque Ecclesiae latinae usui dedit.

Inter Ritus romani libros liturgicos patet eminere Missale Romanum, quod in romana urbe succrevit, atque succedentibus saeculis gradatim formas assumpsit, quae cum illa in generationibus recentioribus vigente magnam habent similitudinem.

«Quod idem omnino propositum tempore progrediente Pontifices Romani sunt persecuti, cum novas ad aetates accommodaverunt aut ritus librosque liturgicos determinaverunt, ac deinde cum ineunte hoc nostro saeculo ampliorem iam complexi sunt redintegrationem»2. Sic vero egerunt Decessores nostri Clemens VIII, Urbanus VIII, sanctus Pius X3, Benedictus XV, Pius XII et beatus Ioannes XXIII.

Recentioribus autem temporibus, Concilium Vaticanum II desiderium expressit, ut debita observantia et reverentia erga cultum divinum denuo instauraretur ac necessitatibus nostrae aetatis aptaretur. Quo desiderio motus, Decessor noster Summus Pontifex Paulus VI libros liturgicos instauratos et partim innovatos anno 1970 Ecclesiae latinae approbavit; qui ubique terrarum permultas in linguas vulgares conversi, ab Episcopis atque a sacerdotibus et fidelibus libenter recepti sunt. Ioannes Paulus II, tertiam editionem typicam Missalis Romani recognovit. Sic Romani Pontifices operati sunt ut «hoc quasi aedificium liturgicum [...] rursus, dignitate splendidum et concinnitate» appareret4.

Aliquibus autem in regionibus haud pauci fideles antecedentibus formis liturgicis, quae eorum culturam et spiritum tam profunde imbuerant, tanto amore et affectu adhaeserunt et adhaerere pergunt, ut Summus Pontifex Ioannes Paulus II, horum fidelium pastorali cura motus, anno 1984 speciali Indulto "Quattuor abhinc annos", a Congregatione pro Cultu Divino exarato, facultatem concessit utendi Missali Romano a Ioanne XXIII anno 1962 edito; anno autem 1988 Ioannes Paulus II iterum, litteris Apostolicis "Ecclesia Dei" Motu proprio datis, Episcopos exhortatus est ut talem facultatem late et generose in favorem omnium fidelium id petentium adhiberent.

Instantibus precibus horum fidelium iam a Praedecessore Nostro Ioanne Paulo II diu perpensis, auditis etiam a Nobis Patribus Cardinalibus in Concistorio die XXIII mensis martii anni 2006 habito, omnibus mature perpensis, invocato Spiritu Sancto et Dei freti auxilio, praesentibus Litteris Apostolicis DECERNIMUS quae sequuntur:

Art. 1. Missale Romanum a Paulo VI promulgatum ordinaria expressio "Legis orandi" Ecclesiae catholicae ritus latini est. Missale autem Romanum a S. Pio V promulgatum et a B. Ioanne XXIII denuo editum habeatur uti extraordinaria expressio eiusdem "Legis orandi" Ecclesiae et ob venerabilem et antiquum eius usum debito gaudeat honore. Hae duae expressiones "legis orandi" Ecclesiae, minime vero inducent in divisionem "legis credendi" Ecclesiae; sunt enim duo usus unici ritus romani.

Proinde Missae Sacrificium, iuxta editionem typicam Missalis Romani a B. Ioanne XXIII anno 1962 promulgatam et numquam abrogatam, uti formam extraordinariam Liturgiae Ecclesiae, celebrare licet. Conditiones vero a documentis antecedentibus "Quattuor abhinc annos" et "Ecclesia Dei" pro usu huius Missalis statutae, substituuntur ut sequitur:

Art. 2. In Missis sine populo celebratis, quilibet sacerdos catholicus ritus latini, sive saecularis sive religiosus, uti potest aut Missali Romano a beato Papa Ioanne XXIII anno 1962 edito, aut Missali Romano a Summo Pontifice Paulo VI anno 1970 promulgato, et quidem qualibet die, excepto Triduo Sacro. Ad talem celebrationem secundum unum alterumve Missale, sacerdos nulla eget licentia, nec Sedis Apostolicae nec Ordinarii sui.

Art. 3. Si communitates Institutorum vitae consecratae atque Societatum vitae apostolicae iuris sive pontificii sive dioecesani quae in celebratione conventuali seu "communitatis" in oratoriis propriis celebrationem sanctae Missae iuxta editionem Missalis Romani anno 1962 promulgatam habere cupiunt, id eis licet. Si singula communitas aut totum Institutum vel Societas tales celebrationes saepe vel plerumque vel permanenter perficere vult, res a Superioribus maioribus ad normam iuris et secundum leges et statuta particularia decernatur.

Art. 4. Ad celebrationes sanctae Missae de quibus supra in art. 2 admitti possunt, servatis de iure servandis, etiam christifideles qui sua sponte id petunt.

Art. 5, § 1. In paroeciis, ubi coetus fidelium traditioni liturgicae antecedenti adhaerentium continenter exsistit, parochus eorum petitiones ad celebrandam sanctam Missam iuxta ritum Missalis Romani anno 1962 editi, libenter suscipiat. Ipse videat ut harmonice concordetur bonum horum fidelium cum ordinaria paroeciae pastorali cura, sub Episcopi regimine ad normam canonis 392, discordiam vitando et totius Ecclesiae unitatem fovendo.

§ 2. Celebratio secundum Missale B. Ioannis XXIII locum habere potest diebus ferialibus; dominicis autem et festis una etiam celebratio huiusmodi fieri potest.

§ 3. Fidelibus seu sacerdotibus id petentibus, parochus celebrationes, hac in forma extraordinaria, permittat etiam in adiunctis peculiaribus, uti sunt matrimonia, exsequiae aut celebrationes occasionales, verbi gratia peregrinationes.

§ 4. Sacerdotes Missali B. Ioannis XXIII utentes, idonei esse debent ac iure non impediti.

§ 5. In ecclesiis, quae non sunt nec paroeciales nec conventuales, Rectoris ecclesiae est concedere licentiam de qua supra.

Art. 6. In Missis iuxta Missale B. Ioannis XXIII celebratis cum populo, Lectiones proclamari possunt etiam lingua vernacula, utendo editionibus ab Apostolica Sede recognitis.

Art. 7. Ubi aliquis coetus fidelium laicorum, de quo in art. 5 § 1 petita a parocho non obtinuerit, de re certiorem faciat Episcopum dioecesanum. Episcopus enixe rogatur ut eorum optatum exaudiat. Si ille ad huiusmodi celebrationem providere non potest res ad Pontificiam Commissionem "Ecclesia Dei" referatur.

Art. 8. Episcopus, qui vult providere huiusmodi petitionibus christifidelium laicorum, sed ob varias causas impeditur, rem Pontificiae Commissioni "Ecclesia Dei" committere potest, quae ei consilium et auxilium dabit.

Art. 9, § 1. Parochus item, omnibus bene perpensis, licentiam concedere potest utendi rituali antiquiore in administrandis sacramentis Baptismatis, Matrimonii, Poenitentiae et Unctionis Infirmorum, bono animarum id suadente.

§ 2. Ordinariis autem facultas conceditur celebrandi Confirmationis sacramentum utendo Pontificali Romano antiquo, bono animarum id suadente.

§ 3. Fas est clericis in sacris constitutis uti etiam Breviario Romano a B. Ioanne XXIII anno 1962 promulgato.

Art 10. Fas est Ordinario loci, si opportunum iudicaverit, paroeciam personalem ad normam canonis 518 pro celebrationibus iuxta formam antiquiorem ritus romani erigere aut rectorem vel cappellanum nominare, servatis de iure servandis.

Art. 11. Pontificia Commissio "Ecclesia Dei" a Ioanne Paulo II anno 1988 erecta5, munus suum adimplere pergit.

Quae Commissio formam, officia et normas agendi habeat, quae Romanus Pontifex ipsi attribuere voluerit.

Art. 12. Eadem Commissio, ultra facultates quibus iam gaudet, auctoritatem Sanctae Sedis exercebit, vigilando de observantia et applicatione harum dispositionum.

Quaecumque vero a Nobis hisce Litteris Apostolicis Motu proprio datis decreta sunt, ea omnia firma ac rata esse et a die decima quarta Septembris huius anni, in festo Exaltationis Sanctae Crucis, servari iubemus, contrariis quibuslibet rebus non obstantibus.

Datum Romae, apud Sanctum Petrum, die septima mensis Iulii, anno Domini MMVII, Pontificatus Nostri tertio.

BENEDICTUS PP. XVI

______________________

1 Institutio generalis Missalis Romani, Editio tertia, 2002, 397

2 Ioannes Paulus Pp. II, Litt. ap. Vicesimus quintus annus (4 Decembris 1988), 3: AAS 81 (1989), 899.

3 Ibid.

4 Pius Pp. X, Litt. Ap. Motu proprio datae Abhinc duos annos (23 Octobris 1913): AAS 5 (1913), 449-450; cfr Ioannes Paulus II, Litt. ap. Vicesimus quintus annus (4 Decembris 1988), 3: AAS 81 (1989), 899.

5 Cfr Ioannes Paulus Pp. II, Litt. ap. Motu proprio datae Ecclesia Dei (2 iulii 1988), 6: AAS 80 (1988), 1498.
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Robert Ketelhohn
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Summorum pontificum - der Begleitbrief auf deutsch

Beitrag von Robert Ketelhohn »

Liebe Brüder im Bischofsamt,

hoffnungsvoll und mit großem Vertrauen lege ich den Text eines neuen als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreibens über den Gebrauch der römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform in Eure Hände, die Hände der Hirten. Das Dokument ist Frucht langen Nachdenkens, vielfacher Beratungen und des Gebetes.

Nachrichten und Beurteilungen, die ohne ausreichende Kenntnis vorgenommen wurden, haben in nicht geringem Maße Verwirrung gestiftet. Es gibt sehr unterschiedliche Reaktionen, die von freudiger Aufnahme bis zu harter Opposition reichen und die sich auf ein Vorhaben beziehen, dessen Inhalt in Wirklichkeit nicht bekannt war.

Dem Dokument standen näherhin zwei Befürchtungen entgegen, auf die ich in diesem Brief etwas näher eingehen möchte.

An erster Stelle steht die Furcht, hier werde die Autorität des II. Vatikanischen Konzils angetastet und eine seiner wesentlichen Entscheidungen – die liturgische Reform – in Frage gestellt. Diese Befürchtung ist unbegründet. Dazu ist zunächst zu sagen, daß selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form – die Forma ordinaria – der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt. Die letzte dem Konzil vorausgehende Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht und während des Konzils benützt wurde, kann demgegenüber als Forma extraordinaria der liturgischen Feier Verwendung finden. Es ist nicht angebracht, von diesen beiden Fassungen des Römischen Meßbuchs als von „zwei Riten" zu sprechen. Es handelt sich vielmehr um einen zweifachen Usus ein und desselben Ritus.

Was nun die Verwendung des Meßbuchs von 1962 als Forma extraordinaria der Meßliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, daß dieses Missale nie rechtlich abrogiert wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb. Im Augenblick der Einführung des neuen Meßbuchs schien es nicht notwendig, eigene Normen für den möglichen Gebrauch des bisherigen Missale zu erlassen. Man ging wohl davon aus, daß es sich um wenige Einzelfälle handeln würde, die fallweise am jeweiligen Ort zu lösen seien. Dann zeigte sich aber bald, daß vor allem in Ländern, in denen die Liturgische Bewegung vielen Menschen eine bedeutende liturgische Bildung und eine tiefe innere Vertrautheit mit der bisherigen Form der liturgischen Feier geschenkt hatte, nicht wenige stark an diesem ihnen von Kindheit auf liebgewordenen Gebrauch des Römischen Ritus hingen. Wir wissen alle, daß in der von Erzbischof Lefebvre angeführten Bewegung das Stehen zum alten Missale zum äußeren Kennzeichen wurde; die Gründe für die sich hier anbahnende Spaltung reichten freilich viel tiefer. Viele Menschen, die klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen, sehnten sich doch auch nach der ihnen vertrauten Gestalt der heiligen Liturgie, zumal das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern geradezu als eine Ermächtigung oder gar als Verpflichtung zur „Kreativität" aufgefaßt wurde, die oft zu kaum erträglichen Entstellungen der Liturgie führte. Ich spreche aus Erfahrung, da ich diese Phase in all ihren Erwartungen und Verwirrungen miterlebt habe. Und ich habe gesehen, wie tief Menschen, die ganz im Glauben der Kirche verwurzelt waren, durch die eigenmächtigen Entstellungen der Liturgie verletzt wurden.

So sah sich Papst Johannes Paul II. veranlaßt, mit dem Motu Proprio „Ecclesia Dei" vom 2. Juli 1988 eine Rahmennorm für den Gebrauch des Missale von 1962 zu erlassen, die freilich keine Einzelbestimmungen enthielt, sondern grundsätzlich an den Großmut der Bischöfe gegenüber den „gerechtfertigten Wünschen" derjenigen Gläubigen appellierte, die um diesen Usus des Römischen Ritus baten. Der Papst hatte damals besonders auch der „Priester-Bruderschaft des heiligen Pius X." helfen wollen, wieder die volle Einheit mit dem Nachfolger Petri zu finden, und hatte so eine immer schmerzlicher empfundene Wunde in der Kirche zu heilen versucht. Diese Versöhnung ist bislang leider nicht geglückt, aber eine Reihe von Gemeinschaften machten dankbar von den Möglichkeiten dieses Motu Proprio Gebrauch. Schwierig blieb dagegen die Frage der Verwendung des Missale von 1962 außerhalb dieser Gruppierungen, wofür genaue rechtliche Formen fehlten, zumal die Bischöfe dabei häufig fürchteten, die Autorität des Konzils werde hier in Frage gestellt. Hatte man unmittelbar nach dem Ende des II. Vaticanums annehmen können, das Verlangen nach dem Usus von 1962 beschränke sich auf die ältere Generation, die damit aufgewachsen war, so hat sich inzwischen gezeigt, daß junge Menschen diese liturgische Form entdecken, sich von ihr angezogen fühlen und hier eine ihnen besonders gemäße Form der Begegnung mit dem Mysterium der heiligen Eucharistie finden. So ist ein Bedarf nach klarer rechtlicher Regelung entstanden, der beim Motu Proprio von 1988 noch nicht sichtbar war; diese Normen beabsichtigen, gerade auch die Bischöfe davon zu entlasten, immer wieder neu abwägen zu müssen, wie auf die verschiedenen Situationen zu antworten sei.

Als zweites wurde in den Diskussionen über das erwartete Motu Proprio die Befürchtung geäußert, eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962 werde zu Unruhen oder gar zu Spaltungen in den Gemeinden führen. Auch diese Sorge scheint mir nicht wirklich begründet zu sein. Der Gebrauch des alten Missale setzt ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und auch einen Zugang zur lateinischen Sprache voraus; das eine wie das andere ist nicht gerade häufig anzutreffen. Schon von diesen konkreten Voraussetzungen her ist es klar, daß das neue Meßbuch nicht nur von der rechtlichen Normierung, sondern auch von der tatsächlichen Situation der gläubigen Gemeinden her ganz von selbst die Forma ordinaria des Römischen Ritus bleibt.

Es ist wahr, daß es nicht an Übertreibungen und hin und wieder an gesellschaftlichen Aspekten fehlt, die in ungebührender Weise mit der Haltung jener Gläubigen in Zusammenhang stehen, die sich der alten lateinischen liturgischen Tradition verbunden wissen. Eure Liebe und pastorale Klugheit wird Anreiz und Leitbild für eine Vervollkommnung sein. Im übrigen können sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegenseitig befruchten: Das alte Meßbuch kann und soll neue Heilige und einige der neuen Präfationen aufnehmen. Die Kommission Ecclesia Dei wird im Kontakt mit den verschiedenen Institutionen die sich dem usus antiquior widmen, die praktischen Möglichkeiten prüfen. In der Feier der Messe nach dem Missale Pauls VI. kann stärker, als bisher weithin der Fall ist, jene Sakralität erscheinen, die viele Menschen zum alten Usus hinzieht. Die sicherste Gewähr dafür, daß das Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird, besteht im ehrfürchtigen Vollzug seiner Vorgaben, der seinen spirituellen Reichtum und seine theologische Tiefe sichtbar werden läßt.

Damit bin ich bei dem positiven Grund angelangt, der mich veranlaßt hat, mit diesem Motu Proprio dasjenige von 1988 fortzuschreiben. Es geht um eine innere Versöhnung in der Kirche. In der Rückschau auf die Spaltungen, die den Leib Christi im Lauf der Jahrhunderte verwundet haben, entsteht immer wieder der Eindruck, daß in den kritischen Momenten, in denen sich die Spaltung anbahnte, von seiten der Verantwortlichen in der Kirche nicht genug getan worden ist, um Versöhnung und Einheit zu erhalten oder neu zu gewinnen; daß Versäumnisse in der Kirche mit schuld daran sind, daß Spaltungen sich verfestigen konnten. Diese Rückschau legt uns heute eine Verpflichtung auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen. Mir kommt da ein Wort aus dem zweiten Korintherbrief in den Sinn, wo Paulus den Korinthern sagt: „Unser Mund hat sich für euch aufgetan, Korinther, unser Herz ist weit geworden. In uns ist es nicht zu eng für euch; eng ist es in eurem Herzen. Laßt doch als Antwort darauf … auch euer Herz weit aufgehen!" (2 Kor 6, 11–13). Paulus sagt das in anderem Zusammenhang, aber sein Anruf kann und soll uns gerade auch in dieser Sache berühren. Machen wir unser Herz weit auf, und lassen wir all dem Raum, wozu der Glaube selbst Raum bietet.

Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein. Es tut uns allen gut, die Reichtümer zu wahren, die im Glauben und Beten der Kirche gewachsen sind und ihnen ihren rechten Ort zu geben. Um die volle communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Ein völliger Ausschluß wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form.

Abschließend, liebe Mitbrüder, liegt mir daran zu betonen, daß diese neuen Bestimmungen in keiner Weise Eure Autorität und Verantwortlichkeit schmälern, weder hinsichtlich der Liturgie noch was die Seelsorge an Euren Gläubigen anbelangt. In der Tat steht jedem Bischof das Recht zu, in der eigenen Diözese die Liturgie zu ordnen (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 22: „Sacrae Liturgiae moderatio ab Ecclesiae auctoritate unice pendet quae quidem est apud Apostolicam Sedem et, ad normam iuris, apud Episcopum").

Nichts wird folglich der Autorität des Bischofs weggenommen, dessen Aufgabe in jedem Fall jene bleibt, darüber zu wachen, daß alles friedlich und sachlich geschieht. Sollten Probleme auftreten, die der Pfarrer nicht zu lösen imstande ist, kann der Ordinarius immer eingreifen, jedoch in völliger Übereinstimmung mit den im Motu Proprio festgelegten neuen Bestimmungen.

Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu Proprio dem Heiligen Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten. Wenn dann wirklich ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sein sollten, können Wege gesucht werden, um Abhilfe zu schaffen.

Liebe Brüder, dankbar und zuversichtlich vertraue ich Eurem Hirtenherzen diese Seiten und die Bestimmungen des Motu Proprio an. Seien wir stets eingedenk der Worte des Apostels Paulus, die er an die Ältesten von Ephesus gerichtet hat: „Gebt acht auf euch und auf die ganze Herde, in der euch der Heilige Geist zu Bischöfen bestellt hat, damit ihr als Hirten für die Kirche Gottes sorgt, die er sich durch das Blut seines eigenen Sohnes erworben hat" (Apg 20, 28).

Der mächtigen Fürsprache Mariens, der Mutter der Kirche, vertraue ich diese neuen Bestimmungen an und erteile Euch, liebe Mitbrüder, den Pfarrern in Euren Diözesen und allen Priestern, die Eure Mitarbeiter sind, sowie allen Euren Gläubigen von Herzen meinen Apostolischen Segen.

Gegeben zu Sankt Peter, am 7. Juli 2007

BENEDICTUS PP. XVI
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Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

Motu Proprio SUMMORUM PONTIFICUM

Die Sorge der Päpste ist es bis zur heutigen Zeit stets gewesen, dass die Kirche Christi der Göttlichen Majestät einen würdigen Kult darbringt, „zum Lob und Ruhm Seines Namens“ und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche“.


Seit unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu wahren, „demzufolge jede Teilkirche mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen muss, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi).“ (1)


Unter den Päpsten, die eine solche gebotene Sorge walten ließen, ragt der Name des heiligen Gregor des Großen heraus; dieser sorgte dafür, dass sowohl der katholische Glaube als auch die Schätze des Kultes und der Kultur, welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte angesammelt hatten, den jungen Völkern Europas übermittelt wurden.


Er ordnete an, dass die in Rom gefeierte Form der heiligen Liturgie – sowohl des Messopfers als auch des Officium Divinum – festgestellt und bewahrt werde.


Eine außerordentlich große Stütze war sie den Mönchen und auch den Nonnen, die unter der Regel des heiligen Benedikt dienten und überall zugleich mit der Verkündigung des Evangeliums durch ihr Leben auch jenen äußerst heilsamen Satz veranschaulichten, dass „dem Gottesdienst nichts vorzuziehen“ sei (Kap. 43). Auf solche Weise befruchtete die heilige Liturgie nach römischem Brauch nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch die Kultur vieler Völker.


Es steht fraglos fest, dass die lateinische Liturgie der Kirche – mit ihren verschiedenen Formen in allen Jahrhunderten der christlichen Zeit – sehr viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Völker in der Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit befruchtet hat.




Dass aber die heilige Liturgie diese Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf haben verschiedene weitere Päpste im Verlauf der Jahrhunderte besondere Sorgfalt verwandt; unter ihnen ragt der heilige Pius V. heraus, der mit großem seelsorglichen Eifer auf Veranlassung des Konzils von Trient den ganzen Kult der Kirche erneuerte, die Herausgabe verbesserter und „nach der Norm der Väter reformierter“ liturgischer Bücher besorgte und sie der lateinischen Kirche zum Gebrauch übergab.


Unter den liturgischen Büchern des römischen Ritus ragt das Römische Messbuch deutlich heraus; es ist in der Stadt Rom entstanden und hat in den nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise Formen angenommen, die große Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden.


„Dasselbe Ziel verfolgten die Päpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte, indem sie sich um die Erneuerung oder die Festlegung der liturgischen Riten und Bücher bemühten und schließlich am Beginn dieses Jahrhunderts eine allgemeine Reform in Angriff nahmen“. (2) So aber hielten es Unsere Vorgänger Clemens VIII., Urban VIII., der heilige Pius X., (3) Benedikt XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII.


In jüngerer Zeit brachte das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck, wonach mit der gebotenen Achtsamkeit und Ehrfurcht gegenüber dem Gottesdienst dieser ein weiteres Mal reformiert und den Erfordernissen unserer Zeit angepasst werden sollte.


Von diesem Wunsch geleitet hat Unser Vorgänger Papst Paul VI. die reformierten und zum Teil erneuerten liturgischen Bücher im Jahr 1970 für die lateinische Kirche approbiert; überall auf der Erde in eine Vielzahl von Volkssprachen übersetzt, wurden sie von den Bischöfen sowie von den Priestern und Gläubigen bereitwillig angenommen.


Johannes Paul II. rekognoszierte die dritte Editio typica des Römischen Messbuchs. So haben die Päpste daran gearbeitet, dass „dieses ‚liturgische Gebäude‘ […] in seiner Würde und Harmonie“ neu erstrahlte. (4)


Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den früheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin, dass Papst Johannes Paul II., geleitet von der Hirtensorge für diese Gläubigen, im Jahr 1984 mit dem besonderen Indult „Quattuor abhinc annos“, das die Kongregation für den Gottesdienst entworfen hatte, die Möglichkeit zum Gebrauch des Römischen Messbuchs zugestand, das von Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegeben worden war; im Jahr 1988 forderte Johannes Paul II. indes die Bischöfe mit dem als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreiben „Ecclesia Dei“ auf, eine solche Möglichkeit weitherzig und großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten, einzuräumen.


Nachdem die inständigen Bitten dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger Johannes Paul II. über längere Zeit hin abgewogen und auch von Unseren Vätern Kardinälen in dem am 23. März 2006 abgehaltenen Konsistorium gehört worden sind, nachdem alles reiflich abgewogen worden ist, nach Anrufung des Heiligen Geistes und fest vertrauend auf die Hilfe Gottes, BESCHLIESSEN WIR mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben folgendes:




Art. 1. Das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch ist die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi“ der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Das vom hl. Pius V. promulgierte und vom sel. Johannes XXIII. neu herausgegebene Römische Messbuch hat hingegen als außerordentliche Ausdrucksform derselben „Lex orandi“ der Kirche zu gelten, und aufgrund seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen.


Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi“ der Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen; denn sie sind zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus.


Demgemäß ist es erlaubt, das Messopfer nach der vom sel. Johannes XXIII. promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen Messbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten „Quattuor abhinc annos“ und „Ecclesia Dei“ für den Gebrauch dieses Messbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden wie folgt ersetzt:


Art. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom seligen Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Messbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum.


Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Messbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius.


Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens – seien sie päpstlichen oder diözesanen Rechts – es wünschen, bei der Konvents- bzw. „Kommunitäts“-Messe im eigenen Oratorium die Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des Römischen Messbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen dies erlaubt.


Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze Gesellschaft solche Feiern oft, auf Dauer oder ständig begehen will, ist es Sache der höheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und Partikularstatuten zu entscheiden.


Art. 4. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten.


Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren Liturgie anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Messbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, dass das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist.


§ 2. Die Feier nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden.


§ 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so z. B. bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie etwa Wallfahrten.


§ 4. Priester, die das Messbuch des sel. Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein.


§ 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen.


Art. 6. In Messen, die nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert werden, können die Lesungen auch in der Volkssprache verkündet werden, unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben.

Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen.


Art. 8. Ein Bischof, der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen Laien Sorge tragen möchte, aber aus verschiedenen Gründen daran gehindert wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ berichten, die ihm Rat und Hilfe zu geben hat.


Art 9 § 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die Erlaubnis geben, dass bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das Heil der Seelen dies nahe legt.


§ 2. Den Bischöfen ist die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahe legt.


§ 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu gebrauchen, das vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.


Art. 10. Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 für die Feiern nach der älteren Form des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen, entsprechend dem Recht.


Art. 11. Die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“, die von Johannes Paul II. im Jahr 1988 errichtet wurde (5), fährt fort mit der Erfüllung ihrer Aufgabe. Diese Kommission soll die Form, die Amtsaufgaben und die Handlungsnormen erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will.


Art. 12. Dieselbe Kommission wird über die Vollmachten hinaus, derer sie sich bereits erfreut, die Autorität des Heiligen Stuhls ausüben, indem sie über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wacht.


Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben beschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gültig und rechtskräftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuzerhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung.


Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikats.


Anmerkungen:
(1) INSTITUTIO GENERALIS MISSALIS ROMANI, EDITIO TERTIA, 2002, Nr. 397. (2) PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus vom 4. Dezember 1988, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899. (3) Ebd. (4) HL. PAPST PIUS X., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Abhinc duos annos vom 23. Oktober 1913: AAS 5 (1913) 449-450; vgl. PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899. (5) Vgl. PAPST JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Ecclesia Dei adflicta vom 2. Juli 1988, Nr. 6: AAS 80 (1988) 1498.
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Leguan
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Beitrag von Leguan »

Deo Gratias!
Aus tiefstem Herzen.
If any stupid priest or bishop in Nigeria feels he wants to copy the American model, then there is something wrong with his head. --Olubunmi Anthony Kardinal Okogie

Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

Relativ - sind einige "problematische" Punkte dabei... z.B.
Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren Liturgie anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Messbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, dass das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist.
was ist eine "Gruppe", die "dauerhaft" existiert? Und wie viele Messen sollten dieser Gruppe dann zustehen? Und was, wenn der Pfarrer das nicht erfüllen "kann"? Weil keine Kenntnis des Ritus der tridentinischen Messe?
Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen.
Da werden tausende von Beschrerdebriefen von drei oder vier Leuten, die sich als Gruppe sehen, in die Bischofssitze wandern... ob man sich damit einen Gefallen tut, ist die Frage...

Abwarten... :/
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Raimund J.
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Beitrag von Raimund J. »

Das Dokument sowie das Begleitschreiben halte ich für perfekt. Besser kann man nicht versuchen alle Meinungen zur Liturgie und deren Vertreter in friedlicher und brüderlicher Weise zur Einheit zu rufen. Versuche aller Seiten jetzt damit irgend etwas erzwingen zu wollen, würden mit diesem Werk nicht vereinbar sein. Ich denke daher, daß auch bei anfänglichen Detailproblemen überall der gute Wille und die Vernunft überwiegt.
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Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

Hoffen wir, dass es so ist...

8)
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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Lehmann droht bereits, Summorum pontificum zu unterlaufen:
Lehmann hat geschrieben:Es wird sich zeigen müssen, wo darüber hinaus feste Gruppen existieren, die jetzt gemäß den Bestimmungen des Motu Proprio um eine Meßfeier nach der außerordentlichen Form des römischen Ritus bitten.

Mit solchen Bitten werden Bischöfe und Pfarrer in Klugheit umgehen, damit nicht durch die pastorale Sorge um eine begrenzte und bestimmte Gruppe von Gläubigen die legitimen Anliegen der Gesamtgemeinde zu kurz kommen oder gar Streit und Zwietracht entstehen.
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Kurt
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Beitrag von Kurt »

http://www.katholisch.de/2315_21450.htm
Ziemlich peinlich, so eine "offizielle" Reaktion.


Erst mal odentlich sacken lassen! Am besten in Dankgebeten an den Allerhöchsten!

Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

Robert Ketelhohn hat geschrieben:Lehmann droht bereits, Summorum pontificum zu unterlaufen:
Lehmann hat geschrieben:Es wird sich zeigen müssen, wo darüber hinaus feste Gruppen existieren, die jetzt gemäß den Bestimmungen des Motu Proprio um eine Meßfeier nach der außerordentlichen Form des römischen Ritus bitten.

Mit solchen Bitten werden Bischöfe und Pfarrer in Klugheit umgehen, damit nicht durch die pastorale Sorge um eine begrenzte und bestimmte Gruppe von Gläubigen die legitimen Anliegen der Gesamtgemeinde zu kurz kommen oder gar Streit und Zwietracht entstehen.
Ich verstehe dies echt nicht als "unterlaufen" - aber ich hab eben schon woanders geschrieben, dass ich echt im Umkreis von 50 km - bis auf Wigratzbad - keine Gemeinde weiß, wo dauerhaft eine Gruppierung von Leuten existiert... Die muss sich echt erst mal finden... 8)
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Kurt
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Beitrag von Kurt »

Bei einigen sich inzwischen heftigst wehrenden Priestern hätte ich nicht schlecht Lust, mal "Gruppen" zu organisieren. :roll:

Aber wir sollten jetzt friedlich und dankbar sein! Alle.

sofaklecks
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Gegenmeinung

Beitrag von sofaklecks »

Ich bin ganz anderer Auffassung als die meisten hier.

Die Entscheidung enhält einen nach meiner Auffassung katastrophalen Fehler: Es werden ohne nähere Definition Gruppen von Gläubigen Ansprüche gegen die Priester eingeräumt, die im Beschwerdewege durchsetzbar sind.

Nichts gegen die Freigabe in der Form, dass der Priester nach eigenem Wissen und Gewissen entscheidet, nach welchem Ritus er zelebriert.

Dass aber eine nicht näher definierte Gruppe (tres faciunt collegium) von Gläubigen einen per Beschwerde durchsetzbaren Anspruch gegen den Pfarrer auf eine Feier dieses Ritus bekommt, das wird massig Ärger geben.

Ich wette eine Flasche Dom Perignon.

sofaklecks

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Walter
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Re: Gegenmeinung

Beitrag von Walter »

sofaklecks hat geschrieben:... das wird massig Ärger geben.

Ich wette eine Flasche Dom Perignon.
Dazu auch ein Audio-Kommentar von Eberhard von Gemmingen, Radio Vatikan.
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Raimund J.
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Re: Gegenmeinung

Beitrag von Raimund J. »

sofaklecks hat geschrieben: Dass aber eine nicht näher definierte Gruppe (tres faciunt collegium) von Gläubigen einen per Beschwerde durchsetzbaren Anspruch gegen den Pfarrer auf eine Feier dieses Ritus bekommt, das wird massig Ärger geben.
Ich entnehme dem Dokument an und für sich keinen "per Beschwerde durchsetzbaren Anspruch". Schauen wir uns mal an, welche Gruppen das Dokument im Einzelnen in Betracht zieht:

Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren Liturgie anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Meßbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen.

Das scheint mir eindeutig genug. Es geht also nicht darum, daß sich ob des Mediengetöses plötzlich spontan drei Leute finden, die meinen eine tridentinische Messe wäre doch mal recht interessant, sondern es muss sich um eine gefestigte Gruppe, dauerhaft existierend, handeln. Wenn es eine solche Gruppe gibt, dann dürfte das auch in der Gemeinde bekannt sein.

Art. 5 § 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so zum Beispiel bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie etwa Wallfahrten.

Das erscheint mir auch eindeutig.

So, falls jetzt aus irgend einen Grund, der Priester (entweder aus gerechtfertigten oder möglicherweise aus weniger gerechtfertigten Beweggründen) einer o. g. Gruppe den gewünschten Ritus nicht ermöglichen kann, tritt Art. 7 und ggf. Art. 8 in Wirkung.

Ich sehe das nicht als "Beschwerde" sondern als automatischen Ablauf zur Konsensvermittlung. Denn Art. 7 ist keine "Kann-Bestimmung", sondern "sie hat" den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen.

Über die detaillierten Ausführungsbestimmungen dieser Artikel (also z.B. wie ist eine Gruppe definiert, welche Entfernungen zur nächsten Messe hält man für zumutbar, u.s.w. wird dann die Kommission „Ecclesia Dei“ zu befinden haben.

Grundsätzlich würde ich die beteiligten Personen und Gremien jedoch weniger unter dem Aspekt der Verwaltungsjustiz sehen, sondern doch eher unter dem der christlichen Nächstenliebe.
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ottaviani
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Beitrag von ottaviani »

ich denke in der ortspfarrei wird der ritus ausnahme bleiben es wird vielleich mehr personalpfarreien geben wichtig ist das die gläubigen keine bittsteller mehr sind die das ordinariat abwimmeln kann
offenbar wird ja auch die Komission Ecclesia Dei mit neuen Kopedenzen ausgestattet

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Walter
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Beitrag von Walter »

ottaviani hat geschrieben:wichtig ist das die gläubigen keine bittsteller mehr sind die das ordinariat abwimmeln kann
offenbar wird ja auch die Komission Ecclesia Dei mit neuen Kopedenzen ausgestattet

Das Ordinariat wird die "Alt"-Gläubigen wohl indes damit vertrösten (müssen – vorläufig jedenfalls), dass man leider keine Priester zur Verfügung stellen könne, die willig und fähig sind, die alte Messe zu zelebrieren. Die Komission Ecclesia Dei wird auch sicher nicht mit Hubschraubern oder Fallschirmen ausgestattet werden, um überall einspringen zu können, wo man die alte Messe gern feiern möchte.

Auf Dauer wird sich die alte Messe also nur wieder durchsetzen können, wenn auch genügend Gemeindepriester diese feiern wollen. Einen Breitenbach, der nicht mal die neue Messe würdig zelebriert, wird man wohl kaum dazu bewegen können, die alte halbwegs würdig zu feiern.

Eine bislang kaum diskutierte Folge des Motu Proprio könnte m.E. auch sein, dass Gemeinden, um es allen recht zu machen, eigenmächtig anfangen, irgendwelche Mischformen zwischen alt und neu zu kreieren, und dann nicht mal klar ist, inwieweit die Ortsbischöfe überhaupt noch dafür zuständig sind.
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ottaviani
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Beitrag von ottaviani »

die Petrusbruderschaft kann helfen und andere gemeinschaften die gibt es ja und es wird ja jetzt nicht 1000 anträge geben

Stephen Dedalus
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Beitrag von Stephen Dedalus »

Ich habe die Par 5 und 7/8 auch so gelesen, daß es in Zukunft ein Recht der Gläubigen auf die Alte Messe (oder sollte man jetzt besser Forma extraordinaria sagen?) geben wird. Leider ist nicht genau festgelegt, wie diese Gruppen von Gläubigen und ihr beständiger Wunsch aussehen muß. Hier werden die Bischöfe wahrscheinlich ansetzen, wenn sie die FE verhindern wollen.

Allgemein geht das Schreiben aber weiter als ich dachte: Es gibt in Zukunft ein Recht auf die FE, ggf. am Gemeindepriester vorbei oder über diesen hinweg. Wahrscheinlich wird sich dies nicht in vielen Gemeinden als Problem darstellen, aber ein paar Radaumacher gibt es ja immer.

Ich bin jedenfalls sehr gespannt auf die Auswirkungen.

LG
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Beitrag von ottaviani »

wir werden etwas anglikanisch werden es wird personalpfarreien geben denke ich

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Peregrin
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Beitrag von Peregrin »

Stephen Dedalus hat geschrieben:Leider ist nicht genau festgelegt, wie diese Gruppen von Gläubigen und ihr beständiger Wunsch aussehen muß. Hier werden die Bischöfe wahrscheinlich ansetzen, wenn sie die FE verhindern wollen.
J, aber der Trick ist, daß das Episkopat das dann nach Rom melden muß. Dort wird sich dann mit der Zeit schon ein Bild bilden, wie das mit dem Bedarf ausschaut.
Ich bin der Kaiser und ich will Knödel.

Stephen Dedalus
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Beitrag von Stephen Dedalus »

ottaviani hat geschrieben:wir werden etwas anglikanisch werden es wird personalpfarreien geben denke ich
Und zwei Riten haben, pardon: Einen Ritus in zwei Ausführungen!
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ottaviani
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Beitrag von ottaviani »

ja die vorgangsweise ist genial

Stephen Dedalus
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Beitrag von Stephen Dedalus »

Noch eine Frage: Bezieht sich die Ausnahme des Triduum Sacrum nur auf die Privatmessen?
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Beitrag von ottaviani »

ich denke ja den diese sind an dieseb tagen immer schon verboten und es ist klar das in einer Ortspfarrei dann eben die "ordentliche Form" gefeiert wird in Ecclesia Dei Personalpfarreien natürlich die "Ausserordentliche" ich bin aber sicher das es da noch eine Klärung durch die päpstliche Komission geben wird

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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Ja, das ist ganz eindeutig. Vom Gründonnerstag bis Ostern sind „Privatmessen“ untersagt. Das ist aber ganz normal.

Es wird auch an diesen Tagen die entsprechenden Liturgien in der „außerordentlichen“ Form des römischen Ritus geben, und zwar sicher mehr als bisher.
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ottaviani
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Beitrag von ottaviani »

Der Papst hat humor
Erzbischof Marini wird 2 Sekretär der Komission ecclesia Dei
http://www.radiovaticana.org/ted/Articolo.asp?c=143576

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holzi
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Beitrag von holzi »

ottaviani hat geschrieben:Der Papst hat humor
Erzbischof Marini wird 2 Sekretär der Komission ecclesia Dei
http://www.radiovaticana.org/ted/Articolo.asp?c=143576
Das wäre eine nette Strafarbeit für ihn gewesen, aber wenn Du die Meldung genauer liest, dann ist die Rede von einem Prälat Mario Marini, und unser Zeremoniar heisst Piero Marini! Der Nachname Marini ist ja nicht gerade selten bei den Italienern.

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ottaviani
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Beitrag von ottaviani »

schade währe aber zu lustig

Kurt
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Beitrag von Kurt »

Diese folgenden Aspekte aus dem Spaemann Interview erscheinen mir die Wesentlichsten zu sein:
DIE WELT: Was bietet die alte Liturgie denn einer Jugend in der Kirche an, die sie schon gar nicht mehr kennen gelernt hat?

SPAEMANN. Die erste Begegnung mit der alten Messe wird bei vielen jungen Menschen wohl ein Gefühl der Fremdheit erzeugen – vielleicht aber eine faszinierende Fremdheit. Dagegen versucht ja die neue Liturgie, möglichst Brücken zu bauen zwischen dem profanen und dem sakralen Raum – sozusagen als ein niedrigschwelliges Angebot. Das ist aber nicht das, was die Jugend fasziniert. Es könnte also sein, dass das Erlebnis der alten Liturgie eine Faszinationskraft entwickelt, die durchschnittliche heutige Liturgie nicht hat. Ich hörte gerade von jemand, der von seinen Kindern sagte, dass sie sich wunderten, warum Priester, die die alte Messe feiern, so viel „cooler“ seien als die Normalen – eben Priester, die strenger sind und großen Wert auf die Form legen, dass die cooler sind.
DIE WELT: Was bietet das Dokument den protestantischen Brüdern und Schwestern an?

Spaemann: Zunächst nichts Spezielles. Vielleicht ist es aber auch ähnlich wie mit der Jugend, dass sie die katholische Messe irgendwie neu erleben könnten, wenn sie sie einmal in ihrer klassischen Form sehen. Viele Protestanten beneiden die katholische Kirche ohnehin um ihre hoch entwickelte klassische Form - die nur leider oft verdeckt wird. Ich bin schon aus einer katholischen Erstkommunionfeier weggelaufen in die lutherische Nachbarkirche, um dort wenigstens am Anfang den Bußritus mitzumachen, wo ich aufatmen konnte über diese würdige Form der Lutheraner. Das kann nicht passieren, wenn man in der alten Messe ist, dann läuft man natürlich nicht weg – um in eine lutherische Messe zu gehen. Die entscheidende Frage ist jetzt aber nicht, was das für den Umgang mit den Protestanten bringt. Da wird sich wohl gar nicht viel ändern, da ja nicht die katholische Kirche im Ganzen zur alten Liturgie zurückkehrt. Es bleibt ja, wie der Papst sagt, die „außerordentliche Form“ der Messfeier. Anders ist es aber mit der orthodoxen Kirche. Denn die katholische Liturgie der alten Form fügt sich in die Gemeinschaft der katholischen Liturgien nahtlos ein: in das Konzert der der griechisch orthodoxen, der syrischen, der koptischen Kirchen. Es gibt ja viele Riten in der katholischen Kirche – aus deren Gemeinschaft der Liturgien die Form der neuen Messe irgendwie vollkommen heraus gefallen war. Wo die alte Liturgie wieder unbehindert gefeiert wird, kehrt die Kirche nun aber wieder zurück in die große Gemeinschaft der katholischen Liturgien – um auch von den Orthodoxen wieder neu wahrgenommen zu werden als eine wahre Schwesterkirche.

Raimund J.
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Beitrag von Raimund J. »

Also das mit dem "cool sein" stimmt. Ich kenne ja nun praktisch nur den NOM aber ich habe es mir erst gestern am Herz-Jesu-Freitag (zum Abschluss des Gottesdienstes findet ein Herz-Jesu-Gebet mit Aussetzung und eucharistischen Segen statt) wieder gedacht, wie einmalig und stimmig doch dieses Bild aussieht, wenn der Priester mit den Ministranten vor dem Hochaltar und dem Allerheiligsten kniet. Das ist nicht oberflächlich, das ist einfach wahrhaftig. Und das meinen die Jugendlichen wenn sie von "cool" sprechen.
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Raimund J.
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Beitrag von Raimund J. »

Ach ja, nochwas. Ich denke der Priesterberuf und die Anziehungskraft des Priesterberufes wird durch das Motu Proprio wieder deutlich aufgewertet. Denn auch der ordentliche Ritus, der würdig gefeierte nachkonziliare Gottesdienst wird damit wieder aufgewertet. Was nützen zig Laiengremien wenn es keine Priester mehr gibt?
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Walter
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Beitrag von Walter »

Ohne Laien wird es aber langfristig auch keinen Priesternachwuchs mehr geben können. :/
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