Eine Stillmesse darf an einem Altar, auf dem das Allerheiligste ausgesetzt ist, nicht ohne Not, bzw. nicht ohne besonderes Indult gefeiert werden (ein solches kann heute nicht vorausgesetzt werden).
Die hl. Kommunion darf während dieser Messe nicht gespendet werden.
Die Messe muß dem Tagesoffizium entsprechen (mit den entsprechenden Paramenten), wenn aber eine Votivmesse erlaubt ist, kann jene des Allerheiligsten Altarsakramentes genommen werden, ansonsten muß immer (wenn nicht die Messe ein dem Altarsakrament verwandtes Glaubensgeheimnis feiert) das Gedächtnis des Allerheiligsten Altarsakramentes nach den vorgeschriebenen Orationen eingefügt werden.
Auf dem Expositionsaltar steht in der Regel kein Kreuz, und es werden keine Reliquien aufgestellt.
Das Allerheiligste muß unverhüllt in der Monstranz, also nicht im Ziborium oder der Pyxis verschlossen, ausgesetzt werden.
Dazu:
Eine feierliche (gesungene) Messe vor ausgesetztem Allerheiligsten ist nur an Fronleichnam und während der Oktav und anläßlich des 40stündigen Gebetes erlaubt. Ansonsten nur im Notfall, undenklicher Gewohnheit wegen, oder per Indult.
Wenn am Sonntag das Hochamt oder Konventamt am Expositionsaltar stattfindet, wird beim Asperges der Altar nicht besprengt.
(Man vergleiche Decreta authentica 2365-1, 2417-3, 3448-1, SRC 27.4.1927 und 27.7.1927, AAS 19/1927, 192-3 und 289 sowie die Rubrizisten).