Maurus hat geschrieben:
Sie ergibt sich aus dem geschriebenen Gesetz, also aus dem CIC. Die Feststellung im Motu Proprio ist nur die Erklärung, dass die Strafe eingetreten ist, nicht der Strafausspruch an sich, sonst handelte es sich nicht um latae sententiae sondern ferendae sententiae. Die Strafe für unerlaubte Bischofsweihe ist im CIC eindeutig normiert, Exkommunikation als Tatstrafe, also latae sententiae. Für die Weihen von 1988 lag keine päpstliche Erlaubtnis vor, ergo haben sich die beteiligten Bischöfe die Exkommunikation zugezogen.
Falls die FSSPX irgendwelche Gründe für einen ausnahmsweisen Nichteintritt sieht ist das ihr gutes Recht, da diese Gründe von der Kirche aber offensichtlich nicht akzeptiert wurden und werden, ist die Auffassung der FSSPX für die Beurteilung dieser Rechtsfrage vollkommen unerheblich. Sie ist auch unerheblich, wenn die von der FSSPX angeführten Gründe tatsächlich zutreffend wären. Recht haben und Recht bekommen sind eben zwei verschiedene Paar Schuhe.
Vergleich es mal mit einem normalen Gericht: Wenn das Bundesverfassungsgericht deine Beschwerde zurückweist, dann kannst du mit positiven Gutachten von 2.000 Rechtsprofessoren ankommen, es wird dir nichts nutzen. Das Gericht hat entschieden und aus.
Hier hat der Papst entschieden, damit ist der Fall klar. Falls die Entscheidung falsch war, so ist das Pech. Es ist nunmal in der Kirche so, dass eine Entscheidung des Papstes nur vom Papst wieder aufgehoben werden kann. Wem das nicht gefällt, der muss halt Kirchenreformer werden.
@ Maurus:
Das rechtliche Problem rund um die Exkommunikationen von 1988 liegt in der konkreten Ausgestaltung als Tatstrafe. Während die Spruchstrafe ganz konkret von der dafür zuständigen Stelle festgestellt werden muss, tritt die Tatstrafe mit Begehung der Tat von selbst ein. Während in einem Spruchverfahren Gründe für einen Nichteintritt der Strafe geltend gemacht werden können, ist dieses bei einer Tatstrafe rein praktisch gar nicht möglich.
Nehmen wir an, Erzbischof Lefebvre hätte eine unstreitig göttliche Anweisung zur Bischofsweihe erhalten. Die Tatstrafe der Exkommunikation wäre dann nicht eingetreten, da ein Entschuldigungsgrund vorgelegen hätte. Trotzdem wäre für den Außenstehenden in Unkenntnis der göttlichen Anweisung die Tatstrafe eingetreten, obwohl sie faktisch nicht eingetreten wäre. In einem Spruchverfahren hätte der Außenstehende zumindest Gewissheit, dass die Spruchstrafe auch faktisch eingetreten ist, sei die Strafe sogar im Rahmen eines Fehlurteils festgestellt und wirke das Strafurteil erst konstitutiv.
Zwei Aspekte halte ich für bedenkenswert:
Die Tatstrafe im Kirchenrecht ist gerade deshalb als Tatstrafe ausgestaltet, um ein besonders schweres Vergehen für das gesamte Kirchenvolk sichtbar zu ächten. Das unerlaubte Weihen von Bischöfen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Aufbau der Kirche dar. Es kann sich eben nicht jeder Bischof nach eigenem Dünken neue Gemeindeleiter kreiren. Die Ausgestaltung als Tatstrafe stellt verfahrensrechtlich für den unerlaubt Weihenden und die Geweihten eine hohe Hürde auf.
Im konkreten Fall Lefebvres ist auch im Motu Propriu davon ausgegangen worden, dass die Tatstrafe eingetreten ist. Auf evt. Gründe für den Nichteintritt ist dabei nicht eingegangen worden. Ein vorsorglich konstititiv ausgesprochenes Spruchurteil durch Papst Johannes Paul II ist auch nicht erfolgt. Bischof Lefebvre hat aber auch nicht den Kirchenrechtsweg bestritten, um die Nichtigkeit der Exkommunikation feststellen zu lassen. Letzteres wäre ihm selbst bei angenommener göttlicher Anweisung der Weihen durchaus möglich gewesen.
Aus meiner (verzerrten) Sicht waren die Fronten 1988 dermaßen verhärtet und das Vertrauen zerstört, dass Bischof Lefebvre den Kirchenrechtsweg nicht bestritten hat. Andererseits darf man nicht vergessen, dass auch die römische Kurie von sich aus ein Nichtigkeitsverfahren hätte anstrengen können, um Gründe für einen Nichteintritt der Exkommunikation feststellen bzw. verwerfen zu können. Vor diesem Hintergrund ist zu begrüßen, dass die vier Bischöfe um Aufhebung der Exkommunikation gebeten haben und die Aufhebung der Exkommunikation erfolgt ist. Tatsächlich geht es vielmehr um die Inhalte der Glaubenslehre als um eine juristische Bewertung der damaligen Angelegenheit. Die Vergangenheit reisst nur noch Rechtshistoriker vom Hocker.