Can. 1059 hat geschrieben: Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist,
richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen
Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen
Wirkungen dieser Ehe.
Can. 1108 hat geschrieben: § 1. Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz
des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten
Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden
Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2
genannten Ausnahmen.
§ 2. Als der einer Eheschließung Assistierende wird nur verstanden, wer in persönlicher
Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und
im Namen der Kirche entgegennimmt.
Meine These:Can. 1117 hat geschrieben: Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der
Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden
in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und
nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.
Entweder sind die vor Priestern der FSSPX geschlossenen Ehen ungültig (vorausgesetzt die Brautleute haben nicht ausnahmsweise eine Delegation Ihres Bischofs mitgebracht, was in der Praxis wohl nicht vorkommt) oder aber die Ehen sind gültig, weil die Brautleute durch einen formalen Akt von der Kirche abgefallen sind. Dieser formale Akt könnte ja nur darin bestehen, daß man zur Trauung eben einen Priester der FFSP aufsucht.
Ist meine These falsch, weil es noch weiteres Partikularrecht gibt?
Wie steht wohl die FSSPX zu meiner These? Die FSSPX trägt ja gerade immer vor, daß sie voll zur Kirche gehört und bedient sich gerne des CIC.