Ewiges Gelübde der Benediktiner

Klöster, Klerus, Laienschaft. Besondere Nachfolge.
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Zerobabel
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Ewiges Gelübde der Benediktiner

Beitrag von Zerobabel »

Was geschieht, wenn ein Mönch nach 30 Jahren ewigen Gelübdes eine Kehrtwende machen und die Kutte ablegen will ?

iustus
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Registriert: Samstag 8. Juli 2006, 14:59

Re: Ewiges Gelübde der Benediktiner

Beitrag von iustus »

Aus dem CIC:
Artikel 2
AUSTRITT AUS EINEM INSTITUT

Can. 686 — § 1. Aus einem schwerwiegenden Grund kann der oberste Leiter mit Zustimmung seines Rates einem Mitglied mit ewigen Gelübden das Exklaustrationsindult gewähren, allerdings nicht für länger als drei Jahre; handelt es sich um einen Kleriker, so ist die vorgängige Zustimmung des Ortsordinarius einzuholen, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß. Das Indult zu verlängern oder eines über drei Jahre hinaus zu gewähren, ist dem Heiligen Stuhl oder, wenn es sich um Institute diözesanen Rechts handelt, dem Diözesanbischof vorbehalten.

(...)

§ 3. Auf Ersuchen des obersten Leiters, dem sein Rat zugestimmt hat, kann aus schwerwiegenden Gründen unter Wahrung von Billigkeit und Liebe dem Mitglied eines Instituts päpstlichen Rechts vom Heiligen Stuhl bzw. dem Mitglied eines Instituts diözesanen Rechts vom Diözesanbischof die Exklaustration auferlegt werden.

Can. 687 — Das exklaustrierte Mitglied gilt als von den Verpflichtungen befreit, die mit seiner neuen Lebenslage unvereinbar sind; es bleibt in der Abhängigkeit und Sorge seiner Oberen und auch des Ortsordinarius, insbesondere, wenn es sich um einen Kleriker handelt. Es kann das Kleid seines Instituts tragen, sofern im Indult nichts anderes festgelegt ist. Es hat jedoch kein aktives und passives Wahlrecht. (...)

Can. 691 — § 1. Ein Professe mit ewigen Gelübden darf das Indult für den Austritt aus dem Institut nur aus sehr schwerwiegenden, vor Gott überlegten Gründen erbitten; sein Bittgesuch hat er dem obersten Leiter des Instituts zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates Stellungnahme der zuständigen Autorität zu übermitteln hat.

§ 2. Die Gewährung eines solchen Indults ist in Instituten päpstlichen Rechts dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; in Instituten diözesanen Rechts aber kann es auch der Bischof der Diözese gewähren, in der die Niederlassung liegt, zu welcher der Bittsteller gehört.

Can. 692 — Das rechtmäßig gewährte und dem Mitglied bekanntgegebene Austrittsindult enthält, wenn es bei seiner Bekanntgabe von dem Mitglied selbst nicht zurückgewiesen wurde, von Rechts wegen die Dispens von den Gelübden und von allen aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen.

Can. 693 — Ist das Mitglied Kleriker, so wird das Indult nicht gewährt, bevor er einen Bischof gefunden hat, der ihn in seine Diözese inkardiniert oder zumindest probeweise aufnimmt. Bei probeweiser Aufnahme wird er nach Ablauf Von fünf Jahren von Rechts wegen in die Diözese inkardiniert, sofern ihn der Bischof nicht zurückgewiesen hat.
„Was den Gegenstand des Glaubens betrifft, hat sich das Konzil nichts Neues ausgedacht, noch hat es Altes ersetzen wollen." (Papst Benedikt XVI.)

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Senensis
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Re: Ewiges Gelübde der Benediktiner

Beitrag von Senensis »

Der Mann kann gehen, aber die Profeßurkunde bleibt im Kloster und wird weiter aufgehoben. Mitnehmen kann er sie nicht.
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Gamaliel
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Re: Ewiges Gelübde der Benediktiner

Beitrag von Gamaliel »

Senensis hat geschrieben:Der Mann kann gehen,...
Nein, das darf er keinesfalls! Es bleibt ihm nur die Möglichkeit ein Gesuch einzureichen, um das Austrittsindult zu erbitten. Weder hat er ein Recht auf Erfüllung der Bitte, noch wird diese leichthin gewährt.

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Senensis
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Re: Ewiges Gelübde der Benediktiner

Beitrag von Senensis »

Ja, also gegebenenfalls falls er gehen kann und wie im Post darüber geschildert. Heute wird solchen Gesuchen ja in der Regel stattgegeben, auch wenn es ziemlich lang dauert, wie alles, was über Rom geht. Es kam mir darauf an, daß die Profeßurkunde in jedem Fall im Kloster bleibt.
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Senensis
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Re: Ewiges Gelübde der Benediktiner

Beitrag von Senensis »

Abgesehen davon wird man niemanden leicht daran hindern können, das Kloster zumindest räumlich zu verlassen...
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