Raphael hat geschrieben:Tatsächlich ist Benedikt XVI. auch weiterhin jurisdiktionell Hirte, da er als Bischof weiterhin über Rechte verfügen kann, die ihm von seinem Nachfolger (aller Wahrscheinlichkeit nach) nicht genommen worden sind.
Nein, nein und nochmal [Punkt] Das stimmt eben gerade überhaupt nicht, wie ich oben zu erklären versucht habe!
Schau doch einfach mal die Sachlage an. Ein Bischof hat einerseits sakramentale Vollmachten aus seiner Bischofsweihe, und zusätzlich jurisdiktionelle Vollmachten, die ihm aus einem konkreten Amt oder kraft Verleihung zukommen. Und wie ist das jetzt bei Benedikt?
Jurisdiktionelle Vollmachten kraft Amtes oder kraft Verleihung hat er nicht mehr, weil er kein Amt mehr hat und weil ihm - soweit bekannt - Papst Franziskus keine Vollmachten mehr verliehen hat.
Sakramentale Vollmachten wären die Feier bzw. Spendung der Sakramente, deren
Erlaubtheit aber weithin an zusätzlichen, jurisdiktionellen Vorgaben hängt:
- Taufen: Darf er nicht ohne Erlaubnis des Ortsbischofs bzw. -pfarrers.
- Firmen: Braucht er den ausdrücklichen Auftrag des Ortsbischofs.
- Weihen: Gilt dasselbe wie beim Firmen.
- Beichthören: Darf er, sofern ihm der Diözesanbischof die Fakultas nicht ausdrücklich untersagt, und in Todesgefahr jederzeit.
- Krankensalbung: In Todesgefahr jederzeit, sonst ist das eigentlich Pfarrecht.
- Trauung: Darf er nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des Ortsbischofs bzw. -pfarrers assistieren.
- Bleibt also nur die Feier der Eucharistie, die er - wie jeder einfache Priester - uneingeschränkt vornehmen darf.
Wo ist da, bitteschön, noch irgendwelche Jurisdiktion, die ihn irgendwie als Hirten qualifizieren würde? Was im Pastoralsprech "Hirte" heißt, ist im Kirchenrecht "Leitungsamt". Und ein solches hat Benedikt in keiner Weise mehr. Jeder Dorfpfarrer ist mehr Hirte als Benedikt.