Behinderte Priester?

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Petra
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Behinderte Priester?

Beitrag von Petra »

Hallo,

können Männer mit einer (schweren) körperlichen Behinderung Priester werden?

Weiß da jemand von euch Bescheid?

Ecce Homo
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Re: Behinderte Priester?

Beitrag von Ecce Homo »

Petra hat geschrieben:Hallo,

können Männer mit einer (schweren) körperlichen Behinderung Priester werden?

Weiß da jemand von euch Bescheid?
Was verstehst du unter einer ("schweren") körperlichen Behinderung?
Ich kenne einen Priester, der blind ist (wurde blind geweiht) und weiß auch von einigen, die im Rollstuhl sitzen. Ob das jetzt "schwere körperliche Behinderungen" sind...?
Hängt denke ich vom Einzelfall ab. Er muss ja nicht in der Gemeinde tätig sein (wo er viel rumfahren müsste), sondern könnte auch in der Kategorial (Altenheim, Schule, Kloster, etc... ) als Seelsorger arbeiten....

Für den Betreffenden: Nur Mut! Wenn er berufen ist, wird er auch geweiht! :) :) :)

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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

CJC hat geschrieben:Artikel 3

IRREGULARITÄTEN UND ANDERE HINDERNISSE


Can. 1040 — Vom Empfang der Weihen sind fernzuhalten, die mit irgendeinem Hindernis behaftet sind, sei das Hindernis ein dauerndes, das als Irregularität bezeichnet wird, sei es ein einfaches; es wird jedoch kein Hindernis zugezogen, das in den folgenden Canones nicht enthalten ist.

Can. 1041 — Irregulär für den Empfang der Weihen ist:

1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an einer anderen psychischen Erkrankung leidet, aufgrund derer er nach dem Rat von Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes beurteilt wird,

2° wer die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas begangen hat,

3° wer eine Eheschließung, sei es auch nur eine bürgerliche, versucht hat, obwohl entweder er selbst durch ein bestehendes Eheband oder die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit an einer Eheschließung gehindert war oder die Frau in gültiger Ehe verheiratet oder an das gleiche Gelübde gebunden war;

4° wer vorsätzlich einen Menschen getötet oder eine vollendete Abtreibung vorgenommen hat, sowie alle, die positiv daran mitgewirkt haben;

5° wer sich selbst oder einen anderen schwerwiegend und vorsätzlich verstümmelt oder wer einen Selbstmordversuch unternommen hat,

6° wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene Weihehandlung vorgenommen hat, obwohl er entweder die betreffende Weihe nicht empfangen hat oder an deren Ausübung durch eine festgestellte oder verhängte kanonische Strafe gehindert war.

Can. 1042 — Am Empfang der Weihen einfach gehindert ist:

1° ein verheirateter Mann, sofern er nicht rechtmäßig für den ständigen Diakonat ausersehen ist;

2° wer ein Amt versieht oder einer Verwaltertätigkeit nachgeht, die Klerikern nach Maßgabe der cann. 285 und 286 verboten sind und mit denen die Pflicht der Rechenschaftsablage verknüpft ist, so lange, bis er nach Aufgabe des Amtes oder der Verwaltertätigkeit Rechenschaft abgelegt hat und frei geworden ist;

3° ein Neugetaufter, sofern er sich nach dem Urteil des Ordinarius nicht ausreichend bewährt hat.

Can. 1043 — Gläubige, die von Weihehindernissen Kenntnis haben, sind verpflichtet, sie vor der Weihespendung dem Ordinarius oder dem Pfarrer zu eröffnen.

Can. 1044 — § 1. Für die Ausübung empfangener Weihen ist irregulär:

1° wer, beim Weiheempfang mit einer Irregularität behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat;

2° wer eine in can. 1041, n. 2 genannte Straftat begangen hat, sofern die Straftat öffentlich bekannt ist,

3° wer eine der in can. 1041, nn. 3, 4, 5, 6 genannten Straftaten begangen hat.

§ 2. An der Ausübung der Weihen gehindert ist:

1° wer, beim Weiheempfang mit einem Hindernis behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat,

2° wer an Geisteskrankheit oder einer anderen psychischen Erkrankung nach can. 1041, n. 1 leidet, bis der Ordinarius nach Konsultation eines Sachverständigen die Ausübung dieser Weihe erlaubt hat.

Can. 1045 — Unkenntnis von Irregularitäten und Hindernissen befreit nicht von ihnen.

Can. 1046 — Irregularitäten und Hindernisse werden bei Zusammentreffen verschiedener Tatbestände vermehrfacht, nicht jedoch infolge der Wiederholung desselben Tatbestandes, sofern es sich nicht um die Irregularität aufgrund der vorsätzlichen Tötung eines Menschen oder der vollendeten Abtreibung handelt.

Can. 1047 — § 1. Die Dispens von allen Irregularitäten ist allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, wenn die Tatsache, auf der sie gründen, gerichtshängig geworden ist.

§ 2. Ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist die Dispens von folgenden Irregularitäten und Hindernissen für den Weiheempfang:

1° von Irregularitäten aufgrund öffentlich bekannter Straftaten nach can. 1041, nn. 2 und 3;

2° von der Irregularität aufgrund einer öffentlich bekannten oder geheimen Straftat nach can. 1041, n. 4;

3° von dem Hindernis nach can. 1042, n. 1.

§ 3. Die Dispens von Irregularitäten für die Ausübung der empfangenen Weihe ist, soweit sie in can. 1041, n. 3 genannt sind, nur in öffentlich bekanntgewordenen Fällen und, soweit sie in n. 4 desselben Canons genannt sind, auch in geheimen Fällen ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

§ 4. Von den nicht dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Irregularitäten und Hindernissen kann der Ordinarius dispensieren.

Can. 1048 — In dringenderen geheimen Fällen kann der mit einer Irregularität für die Ausübung der Weihe Behaftete die Weihe ausüben, wenn der Ordinarius bzw., im Falle einer Irregularität nach can. 1041, nn. 3 und 4, die Pönitentiarie nicht angegangen werden kann und Gefahr eines schweren Schadens oder einer Rufschädigung droht; hiervon bleibt jedoch die Pflicht unberührt, sich so bald wie möglich unter verdecktem Namen und durch den Beichtvater an den Ordinarius bzw. an die Pönitentiarie zu wenden.

Can. 1049 — § 1. In dem Bittgesuch zur Erlangung der Dispens von Irregularitäten und Hindernissen sind alle Irregularitäten und Hindernisse aufzuführen; eine allgemeine Dispens gilt jedoch auch für solche, die gutgläubig ungenannt geblieben sind, mit Ausnahme der Irregularitäten nach can. 1041, n. 4 sowie anderer, die gerichtshängig geworden sind, sie gilt aber nicht für böswillig verschwiegene Irregularitäten und Hindernisse.

§ 2. Wenn es sich um eine Irregularität aufgrund vorsätzlicher Tötung eines Menschen oder aufgrund einer herbeigeführten Abtreibung handelt, ist zur Gültigkeit der Dispens auch die Zahl der Straftaten anzugeben.

§ 3. Eine allgemeine Dispens von Irregularitäten und Hindernissen für den Empfang der Weihen gilt für alle Weihen.
Propter Sion non tacebo, | ſed ruinas Romę flebo, | quouſque juſtitia
rurſus nobis oriatur | et ut lampas accendatur | juſtus in eccleſia.

Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

@Robert

Und? Es ging um "(schwere) körperliche Behinderung" :ja: , nicht aber um psychische Beeinträchtigungen/Krankheiten/was auch immer...
Davon ist in deinem Zitat nicht die Rede... :hmm:

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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Genau. Folglich liegt es im Ermessen des Bischofs, wen er annimmt oder nicht. Wenn einer nicht in der Lage ist, das Priesteramt auszuführen – und insbesondere nicht die Eucharistie zu zelebrieren –, dann wird er ihn in aller Regel nicht als Kandidaten annehmen.

Individuelle Ausnahmen sind natürlich denkbar, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß Behinderungen auch erst nach der Weihe auftreten können. Damit muß man dann ja auch umgehen. Andererseits würde ich sagen: Ist einer z. B. taubstumm, dann ist das ein sehr klares Zeichen, daß er nicht zum Priester berufen ist. Ich dachte eigentlich, daß darüber was im CJC stehe, habe jedoch nichts gefunden, außer diesem:
CJC hat geschrieben:Can. 930 § 1. Ein kranker oder älterer Priester darf, wenn er nicht zu stehen vermag, das eucharistische Opfer unter Beachtung der liturgischen Gesetze sitzend feiern, in der Öffentlichkeit jedoch nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius.

§ 2. Ein blinder oder an einer anderen Schwäche leidender Priester feiert das eucharistische Opfer erlaubt, indem er irgendeinen aus den gebilligten Meßtexten verwendet, falls erforderlich unter Assistenz eines anderen Priesters oder eines Diakons oder auch eines hinreichend unterwiesenen Laien, der ihn unterstützt.
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Wise Guy
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Beitrag von Wise Guy »

Kann ein stummer Priester die Wandlungsworte nicht "gebärden"? Ich habe zumindest schon Priester-Gebärden-Dolmetscher gesehen.
Es ist nicht so wichtig etwas über Gott zu wissen, sondern ihn zu kennen. (Rahner)

Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

Wise Guy hat geschrieben:Kann ein stummer Priester die Wandlungsworte nicht "gebärden"? Ich habe zumindest schon Priester-Gebärden-Dolmetscher gesehen.
Ich denke rein praktisch "könnte er schon gebärden" - aber kann die Gemeinde Gebärdensprache verstehen? Er bräuchte immer jemanden, der ihm übersetzt. In dem Fall fände ich es schwierig - der Priester hätte es bei der Sakramentenspendung (und natürlich auch in der Seelsorge an sich) sehr schwer - überleg allein mal bei der Beichte... :hmm:

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Juergen
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Beitrag von Juergen »

Beichtkind hat geschrieben:...der Priester hätte es bei der Sakramentenspendung (und natürlich auch in der Seelsorge an sich) sehr schwer - überleg allein mal bei der Beichte... :hmm:
Das ist wie bei dem Musikerduo (einer Taub der andere Blind), das für eine Familienfeier engagiert ist.
Fragt der Blinde: Tanzen sie schon?
Meint der Taube: Wieso, spielen wir schon?
Gruß Jürgen

Dieser Beitrag kann unter Umständen Spuren von Satire, Ironie und ähnlich schwer Verdaulichem enthalten. Er ist nicht für jedermann geeignet, insbesondere nicht für Humorallergiker. Das Lesen erfolgt auf eigene Gefahr.
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Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

Juergen hat geschrieben:
Beichtkind hat geschrieben:...der Priester hätte es bei der Sakramentenspendung (und natürlich auch in der Seelsorge an sich) sehr schwer - überleg allein mal bei der Beichte... :hmm:
Das ist wie bei dem Musikerduo (einer Taub der andere Blind), das für eine Familienfeier engagiert ist.
Fragt der Blinde: Tanzen sie schon?
Meint der Taube: Wieso, spielen wir schon?
Hey, das ist echt "böse"... man kann doch nichts dafür, wenn man behindert ist... :| :roll: ;)

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Juergen
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Beitrag von Juergen »

Beichtkind hat geschrieben:
Juergen hat geschrieben:
Beichtkind hat geschrieben:...der Priester hätte es bei der Sakramentenspendung (und natürlich auch in der Seelsorge an sich) sehr schwer - überleg allein mal bei der Beichte... :hmm:
Das ist wie bei dem Musikerduo (einer Taub der andere Blind), das für eine Familienfeier engagiert ist.
Fragt der Blinde: Tanzen sie schon?
Meint der Taube: Wieso, spielen wir schon?
Hey, das ist echt "böse"... man kann doch nichts dafür, wenn man behindert ist... :| :roll: ;)
Das ist nicht böse, das ist mitten aus dem Leben....


Aber zurück zum Thema:
Prinzipiell könnte natürlich jemand mit einer körperlichen Behinderung geweiht werden, das sagte Robert ja schon.
Dinge die er nicht machen kann, kann er dann eben nicht machen z.B. ein Tauber die Beichte hören (wobei eine Beichte mit Dolmetscher natürlich erlaubt ist).

Probleme sehe ich bei Leuten, die nicht sprechen können, da m.E. z.B. die Einsetzungsworte, Absolution etc. gesprochen werden müssen.

Es gibt möglicherweise Nischen, in denen solche Leute in der Pastoral eingesetzt werden könnte; aber es doch sehr fraglich, ob sich ein Bischof findet, der so jemanden weiht.
Gruß Jürgen

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Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

Juergen hat geschrieben: Aber zurück zum Thema:
Prinzipiell könnte natürlich jemand mit einer körperlichen Behinderung geweiht werden, das sagte Robert ja schon.
Dinge die er nicht machen kann, kann er dann eben nicht machen z.B. ein Tauber die Beichte hören (wobei eine Beichte mit Dolmetscher natürlich erlaubt ist).
Erlaubt schon ([Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.
§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.]), aber würdest du das machen? Ich ehrlich gesagt nicht.... ;)
Juergen hat geschrieben:Probleme sehe ich bei Leuten, die nicht sprechen können, da m.E. z.B. die Einsetzungsworte, Absolution etc. gesprochen werden müssen.
Ja, das ist natürlich nicht möglich...
Juergen hat geschrieben:Es gibt möglicherweise Nischen, in denen solche Leute in der Pastoral eingesetzt werden könnte; aber es doch sehr fraglich, ob sich ein Bischof findet, der so jemanden weiht.
Ich denke nicht, dass so ein Sonderfall gemacht wird - ein Priester, der so eingeschränkt zur Verfügung steht??? Ich meine, ich hätte persönlich nichts dagegen, aber ob das der Sinn der Weihe sein kann? :roll:

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FioreGraz
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Beitrag von FioreGraz »

Erlaubt schon ([Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.
§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.]), aber würdest du das machen? Ich ehrlich gesagt nicht....
Naja ein Diakon wird sich schon finden lassen muss ja kein "weltlischer" Dolmetscher sein.
Probleme sehe ich bei Leuten, die nicht sprechen können, da m.E. z.B. die Einsetzungsworte, Absolution etc. gesprochen werden müssen.
Das ist die Frage, ob wenn jemand denkt und nicht sprechen kann dies nicht schon als "gesprochen gilt". Denn wenn man bereits in Gedanken sündigen kann, ohne es auszuführen wieso dann nicht auch eine Wandlung ohne Worte? Auserdem erinnere ich nur an das Anaphora von Adai und Mari.

LG
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ottaviani
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Beitrag von ottaviani »

FioreGraz hat geschrieben:
Erlaubt schon ([Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.
§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.]), aber würdest du das machen? Ich ehrlich gesagt nicht....
Naja ein Diakon wird sich schon finden lassen muss ja kein "weltlischer" Dolmetscher sein.
Probleme sehe ich bei Leuten, die nicht sprechen können, da m.E. z.B. die Einsetzungsworte, Absolution etc. gesprochen werden müssen.
die worte müssen ausgesprochen werden es genügt nicht ein denken so war es immer lehre der kirche

Das ist die Frage, ob wenn jemand denkt und nicht sprechen kann dies nicht schon als "gesprochen gilt". Denn wenn man bereits in Gedanken sündigen kann, ohne es auszuführen wieso dann nicht auch eine Wandlung ohne Worte? Auserdem erinnere ich nur an das Anaphora von Adai und Mari.

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Petra
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Beitrag von Petra »

Danke für die bisherigen Antworten.

Stummheit oder Taubheit ist es nicht. - Es geht um eine Gehbehinderung, zeitweise Rolli nötig.

Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

Petra hat geschrieben:Danke für die bisherigen Antworten.

Stummheit oder Taubheit ist es nicht. - Es geht um eine Gehbehinderung, zeitweise Rolli nötig.
Klingt nach MS. Sollte aber eigentlich kein Weihehindernis sein - er kann seinen Beruf definitiv ausüben. Da lässt sich auf jeden Fall was finden, glaub ich. Wenn der Bischof mitspielt...

Jojo
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Re: Behinderte Priester?

Beitrag von Jojo »

Petra hat geschrieben:Hallo,

können Männer mit einer (schweren) körperlichen Behinderung Priester werden?

Weiß da jemand von euch Bescheid?
"Normalerweise" nicht, aber es gibt Ausnahmen. Ich kannte einen, der war hochgradig sehbehindert, praktisch blind, konnte aber schließlich alle, vom Regens bis zum Bischof überzeugen. Er ist geweiht worden, was aus ihm geworden ist, weiß ich nicht.

Wise Guy
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Beitrag von Wise Guy »

Um noch mal auf den stummen Priester zurückzukommen ...,
im normalen Gemeindedienster ist das sicher schwierig, aber was sicher ginge wäre z.B.:
- Internetseelsorge
- Leitung der Gehörlosengemeinde (hier finden regelmäßig Gottesdienste für Gehörlose statt),

Bei der Frage nach der Sakramentenspendung kann ich mir schon auch vorstellen, dass das geht. Gebärden ist ja eine richtige Sprache.
Das Argument, das die (hörende) Gemeinde ihn dann nicht versteht ist zweischneidig, da im lat. Hochamt auch nur wenige "Durchschnittskatholiken" sind, die Latein wirklich verstehen und dann halt mitlesen oder trotzdem ungefähr wissen, wo man denn gerade ist.
Die Beichte ist da natürlich ein Sonderfall. Zumindest sollte es auch hörende Priester geben, die Gebärden können, damit auch Taube beichten gehen können.

Gehbehinderte Priester sind natürlich im Dienst. Wobei die "Personabteilung" wahrscheinlich nicht darüber erfreut sein wird, jemanden zu weihen, der schon behindert ist, der Folgekosten wegen.
Ich frage mich, ob jemals so ein Passus aus dem Bewerbungsverfahren des öffentlichen Dienstes ("bei gleicher Eignung sind Bewerber mit Behinderung vorzuziehen") in den CIC oder andere Gesetzbücher aufgenommen würde.
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Masasa
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Beitrag von Masasa »

Ja, die Ordinariate scheuen in der Regel das Risiko. Im Grunde wäre es am einfachsten, wenn er nachweisen könnte, dass seine Behinderung nicht progressiv ist, d.h. nicht schlechter wird.
Seit im Grundgesetz der Artikel 3b existiert, ist es schwieriger geworden behinderte Bewerber abzulehnen. Wenn das Ordinariat trotzdem nicht will, werden sie einfach einen anderen Grund finden.
Traurig, aber wahr.
Ich hatte einen Bekannten, der Spastiker war und Priester werden wollte. Die Diözese lehnte ab, schließlich nahmen ihn die Camillianer und er wurde vom Bischof geweiht, aber die Camillianer trugen das Risiko. Leider starb er kurze Zeit später an einem Schlaganfall. Ob es Überanstrengung war, weiß man nicht. Aber sein Lebenswunsch war erfüllt worden.

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Juergen
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Beitrag von Juergen »

Masasa hat geschrieben:...Aber sein Lebenswunsch war erfüllt worden.
Priestersein sollte m.E. nicht zu einer Form der Selbstverwirklichung dienen.

Wenn jemand unbedingt Priester werden will, dann wird er auch irgendwo auf der Welt einen Bischof finden, der ihn weiht. - Das ist bekannt.

Aber: Wenn ein oder sogar mehrere Bischöfe jemanden abgelehnt haben, dann sollte der Bewerber dies auch mal als einen Entscheid der Kirche sehe. Es gehört nämlich neben der subjektiv empfundenen Berufung auch immer die Annahme durch die Kirche dazu.

Und so lange zu suchen, bis jemand doch noch einen Bischof findet, der ihn weiht, halte ich schon für etwas bedenklich.
Gruß Jürgen

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Inquisitore
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Beitrag von Inquisitore »

Petra hat geschrieben:Danke für die bisherigen Antworten.

Stummheit oder Taubheit ist es nicht. - Es geht um eine Gehbehinderung, zeitweise Rolli nötig.
Naja, wenn man bedenkt dass der spaetere Papst Paul VI bei seiner heiligen Priesterweihe so krank war dass er im Sitzen geweiht werden musste, ohne Prostratio, ohne Niederknien etc. und der Bischof ihn anschliessend zum Studieren nach Rom schickte, "damit er ein paar Monate laenger lebt"...
Ich finde es immer komisch wenn man, bnei kranken Priestern etwa, denkt, dass sie zwar schon noch messen lesen koennen und duerfen (was auch gut ist), aber neu weihen wuerde man sie doch nicht. Da ist eine Inkonsequenz im Denken.

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FioreGraz
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Beitrag von FioreGraz »

@Ottaviani
die worte müssen ausgesprochen werden es genügt nicht ein denken so war es immer lehre der kirche
Ich stimme dir unter umständen bei einem "Sprechfähigem" zu aber anders beluchtet:

Würde dies auch bedeuten das Sakramente die in die "Vollmacht" des Allgemeinpriestertums fallen durch "nichtaussprechen" ebenfalls ungültig wären. So wäre ein Taufe durch einen stummen sowie eine gültige Eheschliesung unmöglich, dies würde aber auch bedeuten das eben nicht jeder Christ zum Allgemeinpriestertum berufen ist, was der Lehre d. K. erst recht widerstößt. Und selbst wenn ich sage naja sie sind schon Allgemeinpriester aber ohne Sakramentenspendung würde die Unfähigkeit der Eheschliesung widerum ein Zwangsakt Gottes und keine freie Entscheidung zur Ehelosigkeit sein, ebenfalls ein kompletter Widerspruch.

Weiters gibts ja sowas wie eine Begierdentaufe, wo aufgrund des begehrens, durch artikulation oder ohne ja das Sakrament gültig ist. Wiedo soll dann nicht ein anderes Sakrament auch gültig sein?

Es würde also eher der Lehre widersprechen anzunehmen das seine Gedanken nicht reale Worte sind, zumindest für jemanden der nicht sprechen kann, weiters würde das auch bedeuten Gott kenne unsere Gedanken nicht. Auch ein Widerspruch.

LG
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Beitrag von Juergen »

FioreGraz hat geschrieben:Weiters gibts ja sowas wie eine Begierdentaufe, wo aufgrund des begehrens, durch artikulation oder ohne ja das Sakrament gültig ist. Wiedo soll dann nicht ein anderes Sakrament auch gültig sein?
Die Begierdetaufe passt hier überhaupt nicht hin.
Die Begierdetaufe ist ein theol. Konstrukt: Wenn jemand in Todesgefahr ist und ungetauft ist, und dieser jemand das starke Verlangen nach der Taufe hat, aber kein Taufspender da ist, dann kann in dem Falle, daß er stirbt, angenommen werden, daß dieses Verlangen nach der Taufe hinreichend war.

Es geht aber nicht so, daß ein Ungetaufter zu einem Pfarrer geht und sagt: "Trage bitte ins Taufregister ein, daß ich gestern so ein starkes Verlangen nach der Taufe hatte, und daß ich nun getauf bin." Das geht nicht. Da bedarf es einer richtigen Taufe.

Man sollte nicht Ausnahmeregelungen nehmen und versuchen diese für Nicht-Ausnahmefälle anzuwenden.
Gruß Jürgen

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Beitrag von FioreGraz »

@Jürgen

Ein stummer ist eine Ausnahme und nicht die Regel? Aber selbst wenn du die Begierdentaufe nicht als REgel siehst, wie siehts dann mit dem Sakrament der Ehe aus, nur bei einem gesprochenen Gelübde gültig oder? Denn das wäre dann wohl ein "Regelfall".

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Juergen
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Beitrag von Juergen »

Bei der Eheschließung reicht die Feststellung des Konsens'. Das kann wohl auch schriftlich geschehen oder durch einen Dolmetscher oder sonstwas. Notfalls kann es auch durch einen Stellvertreter geschehen, wenn einer oder gar beide Partner nicht anwesend sind.

Treffen sich fünf Priester und schließen eine gültige Ehe..... :D
Gruß Jürgen

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polyglotta
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CIC 1983/1917

Beitrag von polyglotta »

Im "neuen" CIC 1983 (kirchl. Gesetzbuch) ist - entgegen dem vorherigen Ausschluss in CIC 1917, c. 984 n°2, die Körperbehinderung keine Irregularität mehr.
CIC 1917 Can. 984.
Sunt irregulares ex defectu:
...
2.° Corpore vitiati qui secure propter debilitatem, vel decenter propter deformitatem, altaris ministerio defungi non valeant. Ad impediendum tamen exercitium ordinis legitime recepti, gravior requiritur defectus, neque ob hunc defectum prohibentur actus qui rite poni possunt;

CIC 1983 Can. 1041 — Irregulär für den Empfang der Weihen ist:

1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an einer anderen psychischen Erkrankung leidet, aufgrund derer er nach dem Rat von Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes beurteilt wird,
Damit dürfte die Entscheidung jedenfalls nicht mehr grundsätzlich negativ ausfallen, aber natürlich bleibt der jeweilige Bischof frei in seiner Entscheidung.

Wen es interessiert und wer des französischen mächtig ist, hier (n°186) gibt es das entsprechende Pendant aus der jesuitischen Regel... Die scheinen da noch nicht so ganz auf der (kirchenrechtlichen) Höhe zu sein? :hmm:

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