PascalBlaise hat geschrieben: ↑Dienstag 10. April 2018, 15:59
Interessanter Artikel auf katholisch.de
http://katholisch.de/aktuelles/aktuelle ... r-bischofe
Zur christlichen Ehe, die als umfassende Gemeinschaft des ganzen Lebens begriffen wird (vgl. c. 1055 §1 CIC), gehört – auch in einer konfessionsverschiedenen Ehe – das gemeinsame Leben und Praktizieren des Glaubens. Diese umfassende Gemeinschaft im Leben und im Glauben kann und muss im Einzelfall auch die Gemeinschaft am Tisch des Herrn einschließen.
Fett von mir.
Die Argumentation des Autors versehe ich mal mit einigen Fragezeichen.
Evangelische Christen [...] sind [...] – wie die Katholiken auch – "Gläubige" im Sinn des Kirchenrechts (Codex Iuris Canonici, Canon 204 § 1).
[...]
Tatsächlich muss jeder einzelne Gläubige selbst darüber entscheiden, ob er die Eucharistie empfangen will und darf. Die Prüfung der rechten Disposition ist immer und ausschließlich Sache des einzelnen Gläubigen, nicht aber einer anderen Person wie etwa des Kommunionspenders.
Es ist fraglich, ob der kirchliche Gesetzgeber tatsächlich immer so weit denkt, wenn er von "Gläubigen" spricht.
Immerhin betont er c. 96 ausdrücklich:
Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit sie sich in der kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine rechtmäßig verhängte Sanktion entgegensteht.
Dagegen spricht auch schon grundsätzlich die nachkonziliare Betrachtungsweise der Nichtkatholiken als Gruppen aus rechtlich eigenständigen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die nicht automatisch als häretische und schismatische Katholiken betrachet werden sollen.
Würde man seinen Ansatz konsequent zuende denken, wären auch die Protestanten "[a]m Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen [...] zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet" (c. 1247: "die Gläubigen"). Wenn sie dies nicht tun, befinden sie sich ohnehin im Zustand schwerer Sünde, sind also vom Kommunionempfang ausgeschlossen. Überhaupt setzt ja der Empfang der hlst. Eucharistie die rechte Disposition voraus, was den regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes einschließt - ein Punkt, der in dem Artikel komplett umschifft wird.
Weiterer Ausfluß dieses Ansatzes wäre, daß für die Protestanten genau so wie für die Katholiken c. 222 gelten würde:
§ 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen an. gemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.
Gerade auf diesen Kanon rekurriert aber die Deutsche Bischofskonferenz, wenn sie einem Katholiken, welcher vor staatlichen Stellen den "Kirchenaustritt" erklärt hat, vorwirft, eine "schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft" begangen zu haben, da dieser Katholik "gegen die Pflicht [verstößt], seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 §1 CIC i.V.m. c. 1263 CIC)" [
Quelle].
Auch vonseiten des Protestanten fließen der Kirche keine Kirchensteuermittel zu. Konsequenterweise müßte schon die DBK aus diesem Grund Protestanten - selbst wenn sie den Glauben der Katholiken teilten - die Kommunion verweigern.
Betreffs des letztgenannten Punktes vermag der Art. auch nicht zu überzeugen. So zitiert er zwar
Canon 844 §4 CIC im Wortlaut
Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden [fidem catholicam manifestent] und in rechter Weise disponiert sind.
schließt aber nur daraus, daß sie den katholischen Glauben "teilen" müssen (zusaätzlich dadurch aufgeweicht, daß ja auch der Durchschnittskatholik nicht viel davon wisse und man deshalb nicht viel erwarten dürfe):
Die in c. 844 §4 CIC gefasste Regelung für den Eucharistieempfang fordert, dass die Empfänger "den katholischen Glauben bekunden" Diese Voraussetzung gilt nicht nur für evangelische Christen, sondern auch für Katholiken, wie etwa c. 913 CIC zeigt. Er fordert, dass Kinder vor der Erstkommunion eine "hinreichende Kenntnis und eine sorgfältige Vorbereitung erfahren", wodurch sie "das Geheimnis Christi gemäß ihrer Fassungskraft begreifen" können. Dabei zeigt die pastorale Erfahrung, dass diesbezüglich die Messlatte nicht allzu hoch gelegt werden sollte. Wahrscheinlich wird man auch unter Katholiken lange suchen müssen, bis jemand bezüglich der Eucharistie die vollständige und korrekte Antwort des Katechismus aufsagen kann. Und es steht nirgendwo, dass bei evangelischen Christen strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei Katholiken.
Das entspricht aber nicht dem Wortlaut der jeweiligen Kanones. Von 'Glauben bekunden' spricht der kirchliche Gesetzgeber in Bezug auf Katholiken hier nicht. Was immer unter dieser Formulierung konkret zu verstehen ist, sie reicht über "den katholischen Glauben teilen" deutlich hinaus. Im übrigen steht diese Norm konträr zu oben skizzierter Behauptung, unter "Gläubigen" seien stets schlicht alle Getauften, auch Protestanten, zu verstehen. Wäre dem so, wäre dieser Kanon schlicht überflüssig.