Schwierig zu sagen, da ist neben dem Gewohnheitsrecht (sprich: dem allgemeinen nachkonziliaren Schlendrian) auch noch das betreffende Eigenrecht des Ordens maßgeblich.Thomas_de_Austria hat geschrieben:Folgende Frage:
Wie sieht es eigentlich rechtlich mit dem Tragen des Ordensgewandes aus?
Grundsätzlich gilt c. 669 §1:
(Zu den allgemeinen Vorschriften für Kleriker siehe auch die Abhandlung "Die kirchlichen Bekleidungsvorschriften für Kleriker nach can. 284 CIC". Die Ordenstracht wird dort nicht [bzw. nur am Rande] behandelt.)§1 - Zum Zeichen ihrer Weihe und als Zeugnis der Armut haben die Ordensleute ein nach der Vorschrift des Eigenrechts angefertigtes Ordenskleid zu tragen.
§2 - Die Kleriker eines Instituts, das kein eigenes Ordenskleid hat, haben die Klerikerkleidung gemäß can. 284 zu übernehmen.