Wenn ein Priester ein Buch veröffentlichen will, das Glauben und/oder Moral tangiert, muß er ein Nihil obstat von seinem Bischof bekommen. Abgesehen davon war Msgr. Ronald Arbuthnott Knox von der englisch-walisischen Bischofskonferenz beauftragt worden die später unter seinem Namen bekannt gewordene Übersetzung anzufertigen.Vinzenz Ferrer hat geschrieben: ↑Dienstag 9. Juni 2020, 17:56Mit dieser Antwort auf die Frage von Protasius erweckst du den Eindruck, als sei das Nihil obstat doch zwingend.Lycobates hat geschrieben: ↑Dienstag 9. Juni 2020, 17:46Das ist ja auch geschehen.
Der hier bereits genannten Knox-Bibel wurde in erster Fassung das Nihil obstat vom zuständigen Zensor deputatus (Pater Reginald Ginns O.P. 1893-1987) wegen allzu großer Freiheiten in der Übersetzung verweigert. Eine überarbeitete Fassung konnte dann erscheinen.
Ich habe jetzt doch mal einen Blick in den CIC geworfen. In Bezug auf die Bibel ist die Lage anscheinend doch nicht ganz so einfach; entweder braucht es die Bischofskonferenz oder den heiligen Stuhl. Ein einzelner Bischof reicht in diesem Fall wohl nicht aus.
Can. 823 — § 1. Um die Unversehrtheit der Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren, ist es Pflicht und Recht der Hirten der Kirche, darüber zu wachen, daß nicht durch Schriften oder den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben sie zu verlangen, daß von Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren, ihrem Urteil unterworfen werden; schließlich haben sie Schriften zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den Sitten schaden.
§ 2. Die in § 1 aufgeführten Pflichten und Rechte kommen den Bischöfen zu, sowohl als einzelnen, wie auch in Partikularkonzilien oder Bischofskonferenzen versammelt, in bezug auf die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; der obersten Autorität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf das ganze Volk Gottes.
Can. 824 — § 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Ortsordinarius, dessen Erlaubnis oder Genehmigung zur Herausgabe von Büchern nach Maßgabe der Canones dieses Titels zu beantragen ist, der eigene Ortsordinarius des Autors oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden.
§ 2. Was in den Canones dieses Titels über Bücher festgelegt wird, ist auf alle Schriftwerke anzuwenden, die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht.
Can. 825 — § 1. Die Bücher der Heiligen Schrift dürfen nicht herausgegeben werden, ohne daß sie vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz genehmigt sind; ebenso wird auch bei der Herausgabe ihrer Übersetzungen in eine Landessprache verlangt, daß sie von derselben Autorität genehmigt und zugleich mit notwendigen und hinreichenden Erklärungen versehen sind.
§ 2. Katholische Gläubige können mit Erlaubnis der Bischofskonferenz Übersetzungen der Heiligen Schrift, versehen mit entsprechenden Erklärungen, auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern erarbeiten und herausgeben.