Lycobates hat geschrieben: ↑Montag 5. März 2018, 13:24
Raphael hat geschrieben: ↑Montag 5. März 2018, 13:14
Die Moraltheologie unterscheidet zwischen direkter und indirekter Abtreibung, wobei erstere in der Tat für unzulässig gehalten wird. Gerechtfertigt ist jedoch bspw. bei Lebensgefahr für die Mutter medizinische Mittel zu verabreichen, die in ihrer Nebenwirkung zu einem Abort führen können.
Das wichtige Wort ist "können".
Letzteres ist somit kein Abortus provocatus, der hieraus zu schließen war:
Raphael hat geschrieben: ↑Montag 5. März 2018, 13:14
Dann "darf" sogar abgetrieben werden; dürfen in dem Sinne einer gerechtfertigten Rechtsverletzung.
Eine "gerechtfertigte Rechtsverletzung" ist doch ein
absurdum.
Ich würde da nicht von einem
absurdum sprechen, sondern von einer
Contradictio in adiecto.
Aber wie auch immer, unsere Juristen können mit beidem umgehen, weil es ein zweistufiges Prüfungsschema gibt:
1. Stufe: Strafbarkeit
2. Stufe: Strafwürdigkeit
Ein Beispiel wäre ein ärztlicher Eingriff, der in aller Regel eine Körperverletzung darstellt. Diese Körperverletzung ist jedoch nicht strafwürdig, weil der "Verletzte" in den Eingriff freiwillig eingewilligt hat. Das macht man schließlich, wenn man Hilfe vom Arzt erhalten möchte.
Ein weiteres Beispiel - ohne das jetzt genauer auszuführen - ist die Notwehr, bzw. die Nothilfe.
Dieses Schema auf eine Abtreibung angewendet:
Bei einer indirekten Abtreibung ist das Ziel ([Punkt]) des ärztlichen Eingriffs die Hilfe für die Mutter und eben nicht die Tötung des Kindes. Die für die Mutter gewollte Hilfe
rechtfertigt die Gefährdung des Kindes.