overkott hat geschrieben:Sicher muss man unterscheiden zwischen Rechtspositivismus und positivem Recht. Die rechtsstaatliche Idee des Grundgesetzes beruht darauf, dass vorstaatliche Rechte anerkannt und damit positiviert werden, weil nur positives Recht justiziabel ist.
Overkott, du kommentierst deine eigenen Aussagen, nicht mein Geschreibsel. Im Übrigen: wenn sich die Rechtsprechung ihrer vorstaatlichen Rechte so sicher ist, müsste sie sich dennoch fragen, welche Rechtsquellen hier vorliegen. Für einen Theologen ist das klar, aber ein Jurist ist dafür schlichtweg inkompetent. Es bleibt der Satz, dass der Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht schaffen kann (also auch nicht verändern!).
overkott hat geschrieben:Zum Rechtsstaat gehört aber auch die Idee der Gewaltenteilung, die von Gerichten in jüngster Zeit nicht ausreichend beachtet wird, wo sie nicht Recht sprechen, sondern Recht gestalten.
Ganz genau, sie wendet das Präzedenzsystem an und beugt damit das Recht. Ein klügerer Richter wird das Urteil in der nächsten Instanz kassieren.
overkott hat geschrieben:Rechtsprechung bedeutet also nicht, geltendes Recht außer Kraft zu setzen, sondern festzustellen, ob etwas den vertraglich vereinbarten Regeln entspricht oder nicht.
Genau.
overkott hat geschrieben:Im konkreten Fall ist also arbeitsvertraglich zu prüfen, was Krankenhaus und Arzt miteinander vereinbart haben. Dabei darf dem Arzt Mündigkeit unterstellt werden.
Es muss ihm sogar Mündigkeit "unterstellt" werden. Das Kirchenrecht sieht dafür übrigens eine Abstufung zwischen eines blossen arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses und einem Arbeitsverhältnis
im besonderen Dienst mit kirchenamtlicher Sendung vor (etwa die Missio bei Religionslehrern) [s. Handbuch d. kath. Kirchenrechts, Listl/Schmitz, Regensburg 1999, hier: S. 253ff], allerdings schafft dieser Kommentar in dieser Frage nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit. Im Bistum Trier gab es mal solch einen Fall, da wurde einer Religionslehrerin die Missio entzogen, weil sie ihr widernatürliches Konkubinat offen herauströtete. Das war unter Marx. Unter Spital soll es aber sogar mal einen Fall gegeben haben, dass ein Relilehrer aus der Kirche austrat und seine Missio behielt.
overkott hat geschrieben:Da muss man noch nicht einmal prüfen, ob durch die Wiederverheiratung des Arztes der Betriebsfrieden erheblich gestört oder das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerrüttet ist.
Da wird auf ganz anderer Grundlage entschieden, siehe oben. Ein Arbeitsverhältnis bei der Kirche ist doch kein Freibrief für Promiskuität - denn wer sagt denn, dass nicht nach einem halben Jahr erneut die staatliche Ehe geschieden und eine neue geschlossen wird? Wo bleibt da die Gerechtigkeit für Krankenschwestern etc., denen aus ähnlichem Grund gekündigt wurde? Und warum übertreibt man, was das sechste Gebot betrifft, im Gegensatz zu früher nun in Richtung Libertinage?
overkott hat geschrieben:Ehebruch mit Arbeitsvertragskündigung zu ahnden, scheint insofern nicht sachgerecht, soweit der Ehebruch außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden und die Arbeitsleistung des Arztes nicht unzumutbar gelitten hat.
Ich würde mal sagen, dass es grundsätzlich wurscht ist, wo der Ehebruch stattfindet. Es ist immer peinlich, wenn einem der Arbeitgeber da quasi ins Privatleben "hineinregiert", aber niemand hat den Arzt gezwungen, sich bei diesem Arbeitgeber zu bewerben. Und es ist ja wohl die größte Heuchelei, jemandem in der Freizeit Ausnahmen von der Regel zu gestatten, während sie im Dienst verboten sind.
overkott hat geschrieben:Die Frage nach Reue und Vergebung ist eine Frage der Beichte und des Zusammenlebens in der Gemeinde.
Finde ich nicht, siehe oben. Das ist eine Verschiebung dieser zentralen Frage ins Wohlfeile. Genau darum geht es, zumindest vom Standpunkt der Lehre der Kirche aus betrachtet.
Gruß, Yeti