Fragesteller hat geschrieben:"Straftat" ist nicht notwendigerweise "Verbrechen". In diesem Fall ist das Mindestmaß einer einjährigen Haftstrafe nicht überschritten worden, sodass es sich um ein "Vergehen" handeln dürfte, das nicht zum Schießen berechtigt. Juristen mögen mich korrigieren.
Das ist richtig.
ME liegt jedoch ein vollkommen falsches Verständnis der Kontrollfunktion durch den Zoll vor. Es handelt sich hier um "normale" Prüfungen, die nicht selten beim steuerlichen Berater stattfinden. Dort befinden sich doch häufig die Lohn- und Abrechnungsunterlagen. Da wird kein Beamter mit Schußwaffe auftauchen.
Etwas anderes kann vorliegen, wenn man "kritische" Branchen prüft, z.B. ausl. Subs im Schlachtbereich, Eisenbieger oä oder wenn Kontrollen der Sozialversicherungsausweise auf Baustellen erfolgen.
Richtig ist allerdings auch, daß das Tatbestandsmerkmal "Verbrechen" beim Schußwaffengebrauch an der Grenze nicht vorliegen muß (§ 11). Er kann bereits erfolgen, wenn die Person sich einer Überprüfung durch Flucht entziehen will.
Fragesteller hat geschrieben:
Zur Inkongruenz von Rechtslage und AfD-Forderungen hat maliems oben zwei Artikel verlinkt, die der "Lügenpresse" entstammen, aber m. E. recht plausibel argumentieren - auch wenn man die originalen Äußerungen der Damen im Kontext danebenlegt.
Die Suchfunktion ergab hier keine Hinweise auf einen entsprechenden Artikel. Kannst Du ihn mal verlinken?