Canones Apostolorum

Schriftexegese. Theologische & philosophische Disputationen. Die etwas spezielleren Fragen.
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Alexander
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Canones Apostolorum

Beitrag von Alexander »

Leute, kann mir jemand Nothilfe leisten?

Kann man irgendwie die Canones Apostolorum auf Deutsch finden?
Im Denzinger sind sie nicht drin.

(Halte nämlich heute um 20 Uhr vor 30 Leuten einen Vortrag an der katholischen Fakultät in Erfurt über die kirchenrechtliche Regelung des orthodoxen Gottesdienstes und habe noch gar nichts geschrieben; nur Kanones gesammelt, und das auf Russisch, Wehe!)

Euer verschollene

Alexander
Herr Gott,
großes Elend ist über mich gekommen.
Meine Sorgen wollen mich erdrücken,
ich weiß nicht ein noch aus.
Gott, sei gnädig und hilf.
Gib Kraft zu tragen, was du schickst,
laß die Furcht
nicht über mich herrschen.
(D. Bonhoeffer)

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holzi
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Beitrag von holzi »

Die hier etwa? http://www.unifr.ch/bkv/rtf/bkv267.rtf
Ganz hinten:
2. Die apostolischen Canonen.

Die kirchlichen Canones der hl. Apostel.

1. Ein Bischof soll von zwei oder drei Bischöfen ordinirt werden; ein Priester von einem Bischof, und ebenso ein Diakon und die übrigen Kleriker.
2. Wenn ein Bischof oder Priester wider die vom Herrn über das Opfer gegebene Constitution etwas Anderes auf dem Altare Gottes geopfert hat, als Honig oder Milch, oder statt des Weines ein berauschendes (σίκερα) oder künstliches Getränke, oder Vögel, oder irgend welche Thiere, oder Hülsenfrüchte: der soll, weil ordnungswidrig handelnd, abgesetzt werden. Ausgenommen zu einer Zeit frischer Ähren und Trauben darf man nichts Anderes zum Altar bringen als Öl zum hl. Licht und Räuchergewürze für die Zeit des göttlichen Opfers. Eine jegliche andere Frucht aber soll in's Haus geschickt werden, als Erstlinge für Bischof und Priester, nicht aber zum Altar. Es ist aber bekannt, daß Bischöfe und Priester mit den Diakonen und den übrigen Klerikern theilen.
3. Bischof, oder Priester, oder Diakon soll sein Weib unter dem Vorwande der Frömmigkeit nicht verstoßen; wenn er sie aber verstoßen hat, so soll er ausgeschieden (exkommunizirt), und beharrt er dabei, so soll er abgesetzt werden.
4. Bischof oder Priester oder Diakon soll weltliche Sorgen nicht auf sich nehmen; wenn anders, so soll er abgesetzt werden.
5. Wenn ein Bischof oder Priester oder Diakon den hl. Paschatag vor dem Frühlings-Äquinoctium mit den Juden feiert, so soll er abgesetzt werden.
6. Wenn ein Bischof oder Priester oder Diakon oder ein im Priesterverzeichniß Stehender nach vollzogenem Opfer nicht communicirt, so soll er den Grund davon angeben. Ist der Grund vernünftig, soll er Verzeihung erlangen; wenn er es aber nicht sagt, so soll er exkommunizirt werden, weil er Ursächer einer Schädigung des Volkes ist und wider den Opfernden Verdacht erregt hat, als hätte dieser nicht recht geopfert.
7. Alle Gläubigen, welche in die hl. Kirche Gottes gehen und die hl. Schriften anhören, aber nicht beim Danksagungsgebet (Kanon) und der hl. Kommunion bleiben, sollen, weil in die Kirche Unordnung bringend, exkommunizirt werden.
8. Wenn Jemand mit einem Exkommunizirten, und sei es auch zu Hause, das Gebet verrichtet, so soll er auch selbst exkommunizirt werden.
9. Wenn ein Kleriker zugleich mit einem abgesetzten Kleriker betet, so soll er selbst auch abgesetzt werden.
10. Wenn ein Kleriker oder Laie, der exkommunizirt oder noch nicht aufgenommen ist, in eine andere Stadt geht und, ohne Empfehlungsbriefe erlangt zu haben, aufgenommen wird, so sollen Diejenigen, welche ihn aufgenommen haben, und der Aufgenommene selbst exkommunizirt werden. Wenn aber (Dieser) schon ein Exkommunizirter ist, so soll demselben die Ausschließung verlängert werden, da er ja die Kirche Gottes angelogen und getäuscht hat.
11. Keinem Bischof sei es erlaubt, seine Diözese zu verlassen und eine andere zu übernehmen, wenn er auch von Mehreren dazu gezwungen werden sollte, es sei denn ein vernünftiger Grund vorhanden, der ihn antreibt, Dieß zu thun, so z. B. wenn er Denen, die dort wohnen, durch Unterricht in der Frömmigkeit größeren Nutzen bringen könnte: aber nicht nach eigenem, sondern nach dem Gutachten vieler Mitbischöfe und auf dringlichstes Zureden.
12. Wenn ein Priester oder Diakon oder überhaupt Einer aus dem Klerikerverzeichniß seine Gemeinde verläßt und zu einer andern sich begibt und gänzlich übersiedelnd gegen den Willen seines Bischofs in einer andern Gemeinde bleibt: so befehlen wir bezüglich seiner, daß er nicht weiter kirchliche Dienste verrichte, insbesondere wenn er der Aufforderung des Bischofs, zurückzukehren, keine Folge leistet und in seiner Auflehnung gegen die Ordnung verharrt, als Laie jedoch mag er dort kommuniziren. Wenn aber der Bischof, bei dem Solche sich aufhalten, die gegen sie verhängte Suspension nicht beachtet und sie als Kleriker aufnimmt, so soll er exkommunizirt werden als Lehrer der Zügellosigkeit.
13. Wer nach der Taufe zweimal sich verheirathet oder im Konkubinate gelebt hat, kann weder Bischof, noch Priester, noch Diakon sein, noch überhaupt dem Priester- (Kleriker-) Verzeichniß angehören.
14. Wer eine Wiltwe genommen, oder eine Verstoßene oder eine Hure, oder die eigene Magd, oder eine Schauspielerin, kann weder Bischof, noch Priester, noch Diakon sein, noch überhaupt dem Priester- (Kleriker-) Verzeichniß angehören.
15. Wer zwei Schwestern geheirathet hat, oder des Bruders oder der Schwester Tochter, kann kein Kleriker sein.
16. Ein Kleriker, welcher sich zum Bürgen hergibt, soll abgesetzt werden.
17. Ein Eunuche, der es durch Mißhandlung von Menschen geworden, oder bei Verfolgung die Mannbarkeit verloren hat, oder der es von Natur ist, und des Episkopates würdig erscheint, der soll es werden. Wer sich selbst verstümmelt hat, werde kein Kleriker, denn er ist Selbstmörder und Feind des Schöpferwerkes Gottes. Hat ein Kleriker sich selbst verstümmelt, so werde er abgesetzt, denn er ist sein eigener Mörder. Ein Laie, der sich selbst verstümmelt, werde auf drei Jahre ausgeschlossen: denn er stellt seinem eigenen Leben nach.
18. Ein Bischof oder Priester oder Diakon, welcher der Hurerei, des Meineides oder Diebstahls überführt ist, werde abgesetzt, aber nicht ausgeschlossen; denn die Schrift sagt: „Wegen derselben Schuld sollst du nicht zweimal nothpeinlich verhandelt werden." Das Gleiche gilt von den übrigen Klerikern.
19. Bezüglich Derer, welche als unverheirathet in den Klerus aufgenommen worden sind, befehlen wir, daß nur die Lektoren und Kantoren, wenn sie wollen, heirathen dürfen.
20. Ein Bischof oder Priester oder Diakon, welcher sündigende Gläubige uder Ungläubige, welche ein Vergehen begingen, schlägt und ihnen hiedurch Furcht einflößen will, soll abgesetzt werden. Denn niemals hat der Herr uns Solches gelehrt: sondern im Gegentheil, er selbst, als er geschlagen ward, schlug nicht wieder; als er gescholten ward, schalt er nicht wieder; da er litt, drohte er nicht.
21. Wenn ein wegen offenkundiger Verbrechen rechtlich abgesetzter Bischof oder Priester oder Diakon sich erdreistet, mit den ihm ehemals übertragenen Verrichtungen sich zu befassen: werde er gänzlich von der Kirche ausgeschlossen.
22. Wenn ein Bischof oder Priester oder Diakon durch Geld sich diese Würde verschaffte, so soll er und auch Derjenige, welcher ihn geweiht hat, abgesetzt und ganz und gar von der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen werden wie Simon, der Zauberer, von mir, Petrus.
23. Wenn ein Bischof sich weltlicher Machthaber bediente, um durch sie in den Besitz der Kirche zu gelangen, so soll er abgesetzt und exkommunizirt werden und Alle, die mit ihm verkehren.
24. Wenn ein Priester, seinem Bischof zum Trotze, Privatzusammenkünfte hält und einen andern Altar aufschlägt, obgleich der Bischof in Bezug auf Frömmigkeit und Gerechtigkeit über allen Tadel erhaben ist, soll er abgesetzt werden als herrschsüchtig, denn er ist ein Tyrann; die übrigen Kleriker, welche ihm anhangen, sollen abgesetzt und die Laien exkommunizirt werden. Dieß geschehe aber nach der einen und andern oder auch dritten Ermahnung des Bischofs.
25. Wenn ein Priester oder Diakon vom Bischof ausgeschlossen worden, darf diesen kein anderer Bischof wieder aufnehmen, ausser der, welcher ihn ausgeschlossen hat, es sei denn der Bischof gestorben, der ihn ausgeschlossen.
26. Nehmet keinen fremden Bischof oder Priester oder Diakon auf ohne Empfehlungsschreiben: bringen sie aber diese bei, so sollen sie befragt und geprüft werden: und wenn sie Prediger der Frömmigkeit sind, sollen sie aufgenommen werden, wenn aber nicht, so reichet ihnen das Nöthige, lasset sie aber zur Gemeinschaft nicht zu, denn auch durch Erschleichung geschieht Vielerlei.
27. Die Bischöfe jeder Provinz sollen wissen, daß einer aus ihnen der Erste (Primas) sein müsse, und sollen ihn als ihr Haupt ansehen und weiter Nichts thun ohne sein Gutachten; nur das allein soll Jeder thun, was auf seine eigene Gemeinde und die ihr untergeordneten Orte Bezug hat. Aber auch Jener (der Metropolite) thue Nichts ohne das Gutachten aller (Suffraganbischöfe); denn so wird Eintracht herrschen und Gott verherrlicht werden durch Christus im hl. Geiste.
28. Kein Bischof unterfange sich, ausserhalb seines Bezirkes Weihen zu ertheilen in Städten oder kleinern Orten, die nicht unter ihm stehen. Ist er aber überführt, Dieß gethan zu haben ohne Wissen und Willen Derer, welche jene Städte und Orte inne haben, so soll er selbst abgesetzt werden und auch die von ihm Geweihten.
29. Wenn ein geweihter Bischof den ihm übertragenen hl. Dienst und die Sorge für das Volk nicht annehmen will, so werde er ausgeschlossen, bis er angenommen hat; deßgleichen auch Priester und Diakon. Wenn er (der angekommene Bischof) nicht aufgenommen wird, nicht wegen seiner Gesinnung, sondern weil das Volk ihn nicht haben will, so sei er doch Bischof; der Klerus des Ortes aber werde ausgeschlossen, weil er dieses störrige Volk nicht zum Gehhorsam ermahnte.
30.Zweimal im Jahre finde Zusammenkunft (Synode) der Bischöfe statt: und sie sollen unter einander erörtern die Glaubenssätze der Religion und die auftauchenden kirchlichen Streitigkeiten ausgleichen: zusammenkommen aber sollen sie das eine Mal in der vierten Woche der Pentekoste (fünfzig Tage von Ostern bis Pfingsten), und wiederum am zwölften Tage des Monats Hyperberetaios (Oktober).
31. Der Bischof soll Sorge tragen für das ganze Kirchenvermögen und es verwalten wie vor Gottes Angesicht: er darf Nichts davon für sich selbst verwenden, auch nicht seinen Verwandten schenken, was Gottes ist. Sind aber diese arm. so soll er sie unterstützen als arm; aber er verschwende nicht die Güter der Kirche aus besonderer Berücksichtigung derselben.
32. Priester und Diakonen sollen ohne Wissen und Willen des Bischofs Nichts thun: denn dieser ist's, welchem das Volk des Herrn anvertraut worden, und von welchem Rechenschaft über ihre Seelen gefordert werden wird.
33. Bekannt sei das Privatvermögen des Bischofs, wenn er nämlich solches hat; und bekannt sei das, was dem Herrn gehört, damit der Bischof bei seinem Ableben die Gewalt habe, sein Vermögen zu hinterlassen, wie und welchen Personen er will, und damit nicht aus Berücksichtigung des Kirchenvermögens das Vermögen des Bischofs zu Verlust gehe, welcher zuweilen Weib und Kinder hat oder Verwandte oder Diener. Dieß ist nämlich bei Gott und den Menschen gerecht, daß weder die Kirche irgend einen Nachtheil erleide durch Nichtwissen vom Vermögen des Bischofs, noch daß der Bischof oder seine Verwandten der Kirche halber geschädigt werden, oder seine Verlassenschaftsexekutoren in Händel gerathen und sein Tod entehrt wird.
34. Wir befehlen, daß der Bischof Gewalt habe über das Kirchenvermögen. Denn wenn man ihm die kostbaren Seelen der Menschen anvertrauen muß, so muß er um so mehr mit dem Vermögen schalten können, damit durch seine Vollmacht Alles durch die Priester und Diakonen für die Dürftigen verwaltet und in Furcht Gottes und mit aller Vorsicht an sie verabreicht werde: und damit er selbst davon nehmen kann nach seinem Bedarfe (wenn das Bedürfnis vorhanden ist) zu nothwendigen Zwecken und für die gastlich aufgenommenen Brüder, damit dieselben in keiner Weise Mangel leiden. Denn Gottes Gesetz hat verordnet, daß die, welche dem Altare dienen, vom Altare ernährt werden sollen: da doch auch der Soldat niemals auf eigene Kosten die Waffen trägt gegen die Feinde.
35. Ein Bischof oder Priester oder Diakon, welcher dem Spiele und der Trunkenheit ergeben ist, soll davon abstehen oder abgesetzt werden. Ein Subdiakon oder Lektor oder Kantor, der Ähnliches thut, soll davon ablassen oder ausgeschlossen werden. Deßgleichen auch die Laien.
36. Ein Bischof oder Priester oder Diakon, welcher (Wucher-)Zinsen von den Gläubigern verlangt, soll davon ablassen oder abgesetzt werden.
37. Ein Bischof oder Priester oder Diakon, welcher bloß zugleich mit Ketzern betete, werde ausgeschlossen: wenn er sie aber auch beauftragt hat, in irgend einer Weise thätig zu sein, als wären sie Kleriker, so werde er abgesetzt.
38. Ein Bischof oder Priester oder Diakon, welcher die Taufe der Ketzer oder ihr Opfer annimmt, werde, wie wir befohlen, abgesetzt. Denn wie stimmt Christus mit Belial zusammen, oder was hat der Gläubige mit dem Ungläubigen zu thun?
39. Ein Bischof oder Priester, welcher den, so die Taufe in Wirklichkeit empfangen hat, nochmals tauft oder den, welcher von den Gottlosen entweiht worden, nicht tauft, soll abgesetzt werden, weil er das Kreuz und den Tod des Herrn gleichsam verlacht und die wahren Priester von den falschen nicht unterscheidet.
40. Wenn ein Laie seine Frau verstößt und eine Andere oder eine von einem Andern Entlassene heirathet, werde er ausgeschlossen.
41. Wenn ein Bischof oder Priester nicht tauft nach der Anordnung des Herrn auf den Vater und den Sohn und den hl. Geist, sondern auf drei Anfangslose oder auf drei Söhne oder auf drei Tröster, so werde er abgesetzt.
42. Wenn ein Bischof oder Priester die dreimalige Untertauchung der einen Einweihung nicht vornimmt, sondern nur eine auf den Tod des Herrn ertheilte, so soll er abgesetzt werden. Denn der Herr sprach nicht: „Auf meinen Tod taufet," sondern: „Gehet hin und lehret alle Völker und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des hl. Geistes." (Ihr also, o Bischöfe, tauchet dreimal unter auf den einen Vater und den Sohn und den hl. Geist, nach dem Willen des Herrn und unserer im Geiste gegebenen Anordnung.)
43. Wenn ein Bischof oder Priester oder Diakon oder überhaupt ein Ordinirter sich der Ehe, der Fleischspeisen und des Weines enthält, nicht aus Selbstverleugnung, sondern weil er sie für schändlich hält, indem er vergißt, daß Alles ganz gut ist, und daß Gott Mann und Weib geschaffen, sondern die Schöpfung verläumdet und verlästert: so bessere er sich, oder er werde abgesetzt und aus der Kirche ausgestoßen. Deßgleichen auch der Laie.
44. Wenn ein Bischof oder Priester einen Sünder, der Buße thun will, nicht aufnimmt, sondern abweist, werde er abgesetzt, weil er Christum betrübt, der da sagt: „Freude entsteht im Himmel über einen Sünder, der Buße thut."
45. Wenn ein Bischof oder Priester oder Diakon an Festtagen Fleisch oder Wein nicht zu sich nimmt, so werde er abgesetzt; denn er hat ein gebrandmarktes Gewissen und gibt Vielen Ärgerniß.
46. Wenn ein Kleriker in einer Kneipe zechend angetroffen wird, soll er ausgeschlossen werden, ausser wenn er auf Reisen nothgedrungen in einer Herberge einkehrt.
47. Wenn ein Kleriker einem Bischof (ungerechter Weise) eine Beleidigung zufügt, werde er abgesetzt. Denn die Schrift sagt: „Den Obersten deines Volkes sollst du nicht lästern."
48. Wenn ein Kleriker einem Priester oder Diakon eine Schmach anthut, werde er ausgeschlossen.
49. Wenn ein Kleriker einem Verstümmelten oder Tauben oder Stummen oder Blinden oder an den Füßen Leidenden verspottet, soll er ausgeschlossen werden. Deßgleichen auch ein Laie.
50. Ein Bischof oder Priester, welcher den Klerus oder das Volk vernachlässigt und sie nicht unterrichtet in der Frömmigkeit, werde ausgeschlossen: wenn er aber in seiner Fahrlässigkeit verharrt, soll er abgesetzt werden.
51. Wenn ein Bischof oder Priester einen armen Kleriker nicht mit dem Nöthigen unterstützt, werde er ausgeschlossen; wenn er in seiner Härte verharrt, werde er abgesetzt wie ein Brudermörder.
52. Wenn Jemand die von den Gottlosen verfaßten Bücher mit falschen Aufschriften (erlogenen Verfasser-Namen) öffentlich als heilige in den Kirchen vorliest zum Schaden des Volkes und des Klerus: so werde er abgesetzt.
53. Wenn gegen einen Gläubigen irgend eine Anklage geschehen wegen Hurerei oder Ehebruch oder einer andern verbotenen Handlung, und er überführt worden ist: so werde er zum geistlichen Stande nicht befördert.
34. Wenn ein Kleriker aus Furcht vor den Menschen, vor Juden oder Heiden oder Ketzern den Namen Christi verläugnet, werde er ausgeschlossen; verleugnet er den Namen des Klerikers, so werde er abgesetzt; wenn er aber Buße thut, werde er als Laie wieder aufgenommen.
55. Wenn ein Bischof oder Priester oder Diakon oder überhaupt ein Ordinirter Fleisch ißt mit dessen Lebensblut oder Beute des Wildes oder Aas, so werde er abgesetzt; denn Dieß wird auch durch das Gesetz verboten. Ist er ein Laie, so werde er ausgeschlossen.
56. Wenn ein Kleriker getroffen wird, welcher am Sonntag fastet oder am Samstage, einen einzigen (den Charsamstag) ausgenommen, so soll er abgesetzt werden. Ist er aber ein Laie, so werde er ausgeschlossen.
57. Wenn ein Kleriker oder Laie in die Versammlung der Juden oder Ketzer geht, um zu beten, werde er abgesetzt und ausgeschlossen.
58. Wenn ein Kleriker Jemanden im Streite geschlagen oder mit einem einzigen Schlage getödtet hat, werde er abgesetzt wegen seiner Dreistigkeit. War er aber ein Laie, so werde er ausgeschlossen.
59. Wenn Jemand eine unverlobte Jungfrau gewaltsam entführt hat, werde er ausgeschlossen: nicht erlaubt sei es ihm aber, eine andere zu nehmen, sondern er behalte jene, welche er sich einmal genommen, mag sie auch arm sein.
60. Wenn ein Bischof oder Priester oder Diakon zum zweiten Mal die Weihe empfängt von Jemandem, so werde er selbst abgesetzt, sowie auch der, welcher geweiht hat, ausgenommen er erbringt den Nachweis, daß er von Ketzern geweiht gewesen sei: denn welche von solchen getauft oder geweiht sind, können weder Gläubige noch Kleriker sein.
61. Wenn ein Bischof oder Priester oder Diakon oder Lektor oder Kantor in der hl. vierzigtägigen Fasten nicht fastet oder am Mittwoch oder Freitag, so werde er abgesetzt, ausser wenn körperliche Schwäche ihn daran hindert: ist er aber ein Laie, so werde er ausgeschlossen.
62. Wenn ein Bischof oder ein anderer Kleriker mit den Juden fastet oder mit ihnen Festtage hält oder von ihnen Festgaben annimmt, z. B. ungesäuertes Brod oder Ahnliches, so soll er abgesetzt werden: ist er aber ein Laie, so werde er ausgeschlossen.
63. Wenn ein Christ Öl bringt in den Tempel der Heiden oder in die Synagogen der Juden, oder wenn er an ihren Festen die Lampen anzündet, so werde er ausgeschlossen.
64. Wenn ein Kleriker oder Laie aus der hl. Kirche Wachs oder Öl entwendet, werde er ausgeschlossen und bei der Zurückgabe des Entwendeten lege er noch den fünften Theil dazu.
65. Geräthschaften aus Gold oder Silber oder Leinwand, die Gott geweiht sind, soll Niemand zu häuslichem Gebrauche sich aneignen: denn das ist frevelhaft. Wenn Jemand dessen überführt wird, soll er mit Ausschließung bestraft werden.
66. Wird ein Bischof von glaubwürdigen und christlichen Männern über Etwas angeklagt, so müssen ihn die Bischöfe vorladen. Wenn er erschienen ist und sich verantwortet hat, aber überführt wurde, so werde die Strafe festgesetzt; wenn er aber der Vorladung keine Folge geleistet, so lade man ihn abermals vor, indem zwei Bischöfe zu ihm geschickt werden: wenn er aber auch in diesem Falle nicht gehorcht, so lade man ihn auch zum dritten Mal vor, indem man wiederholt zwei Bischöfe zu ihm schickt: nimmt er aber auch auf dieses Entgegenkommen keine Rücksicht, so spreche die Synode das Urtheil gegen ihn, damit er von seinem Nichterscheinen vor Gericht nicht Gewinn zu haben scheine.
67. Zur Zeugnißablegung gegen einen Bischof sollet ihr keinen Ketzer annehmen, aber auch nicht einen Gläubigen allein: denn das Gesetz sagt: „Auf Aussage zweier oder dreier Zeugen werde bestätigt jedes Wort."
68. Kein Bischof darf an Bruder oder Sohn oder andere Verwandte die bischöfliche Würde verschenken und beliebige Personen weihen: denn es ist nicht recht, daß er Erben seines Episkopats einsetze und nach menschlichen Rücksichten verschenke, was Gottes ist; denn die Kirche Christi darf er keiner Erbschaft unterwerfen. Hat aber Jemand Dieß gethan, so sei die (von ihm ertheilte) Weihe ungiltig, er selbst aber werde mit Ausschließung bestraft.
69. Wer ein Auge verloren hat oder hinkt, mag Bischof werden, wenn er sonst des Episkopats würdig ist: denn körperliches Gebrechen befleckt ihn nicht, wohl aber die Makel der Seele. Wer aber stumm oder blind ist, soll nicht zur Bischofswürde gelangen, nicht als hätte er eine Makel an sich, sondern damit er den kirchlichen Interessen nicht hinderlich ist.
70. Ein Besessener soll nicht Kleriker werden und soll auch nicht mit den Gläubigen gemeinschaftlich beten: wenn er aber (vom Dämon) frei geworden ist, nehme man ihn auf, und wenn er würdig erscheint, kann er Kleriker werden.
71. Wer vom Heidenthum her übergetreten und getauft wurde oder von schlechtem Lebenswandel war, der soll billiger Weise nicht sogleich zum Episkopat gelangen; denn es ist unpassend, daß Derjenige, welcher noch keine Probe abgelegt hat, der Lehrer Anderer sei; es müßte Dieß vielleicht nur durch die Wirkung der göttlichen Gnade geschehen.
72. Wir haben gesagt (Kanon 4), ein Bischof soll sich nicht in öffentliche Angelegenheiten einlassen, sondern den kirchlichen Interessen seine Zeit widmen. Er soll also entweder vermocht werden, Dieß nicht zu thun, oder abgesetzt werden. Denn Niemand kann zweien Herren dienen, nach der Mahnung des Herrn.
73. Wir gestatten nicht, daß Sklaven zum geistlichen Stande gelangen ohne Wissen und Willen ihrer Herren mit Beeinträchtigung derer, welchen sie angehören. Denn Dieß stört die häusliche Ordnung. Wenn aber ein Sklave würdig erscheint, einen kirchlichen Weihegrad zu erlangen, wie unser Onesimus und ihre Herren es zugeben und sie mit Freiheit beschenken und aus ihrem Hause entlassen, so möge es geschehen.
74. Ein Bischof, Priester oder Diakon, welcher Kriegsdienste thut und Beides, nämlich die römische Feldherrnwürden und die hierarchische Diözesenverwaltung, behalten will, soll abgesetzt werden. Denn „dem Kaiser, was des Kaisers, und Gott, was Gottes ist."
75. Wer immer den König oder die weltliche Obrigkeit durch Schmähungen beleidiget ungerechter Weise, werde bestraft; und wenn er Kleriker ist. soll er abgesetzt, wenn Laie, ausgeschlossen werden.
76. Ehrwürdig und heilig aber seien euch allen, Klerikern und Laien, die Bücher, und zwar des alten Testamentes: die fünf Bücher Mosis, Genesis, Exodus, Levitikus, Numeri und Deuteronomium; des Josue, des Sohnes Nave, ein Büch; der Richter eines; der Ruth eines; der Königsherrschaften vier; Paralipomenon — Buch der Tage (Dibre hiajamim) — zwei; des Esdras zwei; der Esther eines; der Judith eines; der Makkabäer drei; des Job eines; Psalmen einhundertfünfzig; drei Bücher des Salomon: Sprüchwörter, Ekklesiastes, Hohes Lied; die sechzehn Propheten; (ausser diesen sei euch noch erwähnt, daß eure Jünglinge die Weisheit des sehr gelehrten Sirach lernen mögen). Unsere Bücher aber, nämlich die des neuen Testamentes: die vier Evangelien, des Matthäus, Markus, Lukas und Johannes; vierzehn Briefe des Paulus; zwei Briefe des Petrus; drei des Johannes; einer des Jakobus; einer des Judas; zwei Briefe des Klemens; und die Konstitutionen, die euch Bischöfen durch mich Klemens in acht Büchern verkündet worden, die ihr aber nicht allgemein verbreiten sollt wegen ihres mystischen Inhalts; und unsere, der Apostel, Thaten.Dieß haben wir bezüglich der Canones euch Bischöfen verordnet. Ihr aber werdet, wenn ihr dabei verharret, das Heil finden und Frieden haben: wenn ihr aber ungehorsam seid, werdet ihr bestraft werden und ständigen Krieg unter euch haben, die schuldige Strafe des Ungehorsams büßend. Gott aber, der allein Ewige und Schöpfer des All, wird euch alle durch den Frieden im hl. Geiste vereinigen; er wird zu jedem guten Werke die Beständigen, die Schuld- und Tadellosen vollenden: und er wird euch mit uns des ewigen Lebens würdigen durch Vermittlung seines geliebten Sohnes Jesus Christus, unseres Gottes und Erlösers, mit welchem ihm dem Gott über Alles und Vater im hl. Geiste, dem Tröster, Ehre sei jetzt und immer und in Ewigkeit. Amen.Ende der durch Klemens (mitgetheilten) Constitutionen der hl. Apostel oder der katholischen Lehre.

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Alexander
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Beitrag von Alexander »

Holzi, Du bist großartig, ich danke Dir [Punkt] :ikb_notworthy:
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Beitrag von holzi »

Alexander hat geschrieben:Holzi, Du bist großartig, ich danke Dir [Punkt] :ikb_notworthy:
:ikb_angel_not: Gern geschehen!

Ralf

Re: Canones Apostolorum

Beitrag von Ralf »

Gelten diese Canones alle ohne Ausnahme in der Orthodoxie?

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Alexander
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Re: Canones Apostolorum

Beitrag von Alexander »

Ja, sie sind gültiger bestandteil des kanonischen Rechts. Es gibt aber spätere Bestimmungen ökumenischer Konzilien, die manche Sachen anders geregelt haben. In solchen Fällen ist der spätere Beschluss maßgebend.
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Re: Canones Apostolorum

Beitrag von Maurus »

Tauchen die nicht auch in den pseudoisidorianischen Dekretalen auf?

Ralf

Re: Canones Apostolorum

Beitrag von Ralf »

Wurde Canon 40 von einem ökumenischen Konzil anders geregelt, Alexander?

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Alexander
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Re: Canones Apostolorum

Beitrag von Alexander »

Meinst Du die bischöflichen Vererbungsrechte? Nein, das ist meines Wissens nie überarbeitet worden.
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Re: Canones Apostolorum

Beitrag von Alexander »

@Ralf Pardon, Du beziehst Dich ja auf Holzis Text mit einer anderen Zählung, als sie bei uns üblich ist. Du meinst also das mit der Scheidung.
Die Scheidung an sich ist dem Kanon (und vielmehr den Worten des Herrn Jesus Christus) gemäß verboten. Es gibt aber einige Gründe, bei denen eine Wiederverheiratung der unschuldigen Partei möglich ist: etwa den Ehebruch. Dazu kommen noch eine Reihe anderer Gründe (z.B. versuchter Mordanschlag auf den Gatten, Abtreibung gegen den Willen des Ehegatten und noch ein paar Sachen). Gegenüber der schuldigen Partei kann man u. U. gegen Auflagen nach einer gewissen Zeit Milde walten lassen. Disziplinäre Kanones wurden in der Orthodoxen Kirche schon immer nicht als Gesetze, sondern als Richtlinien für die Pastorale verstanden.
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Ralf

Re: Canones Apostolorum

Beitrag von Ralf »

Alexander hat geschrieben:Disziplinäre Kanones wurden in der Orthodoxen Kirche schon immer nicht als Gesetze, sondern als Richtlinien für die Pastorale verstanden.
Wenn Sie Richtlinien darstellen, darf man sich logischerweise auch nicht auf sie berufen, als wären sie ein Gesetz, oder?

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Alexander
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Re: Canones Apostolorum

Beitrag von Alexander »

Man kann sich auf sie berufen, nicht als auf Gesetze, sondern als auf die Kanones der Kirche ;)
Übrigens, nicht alle Kanones sind Richtlinien für die Pastorale, viele haben mit der Pastorale nichts zu tun (etwa, wie viele Bischöfe zur Weihe verschiedener klerikaler Grade nötig sind oder daß ein Bischof außerhalb seines Bistums niemand weihen darf, es sei denn auf Geheiß des Ortsbischofs, und vieles mehr).
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