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Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Dienstag 9. August 2016, 20:36
von Protasius
CIC_Fan hat geschrieben:
Juergen hat geschrieben:
Can. 904 — Immer dessen eingedenk, daß sich im Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen.
Wenn etwas eindringlich empfohlen wird, ist es zumindest mehr als ein „guter Tipp“.
es kann auch ein"sehr guter Tip" sein aber es entsteht daraus keine Verpflichtung
Was ist mit einer moralischen Verpflichtung? Das keine juristische besteht, sagt ja das Dokument der Kleruskongregation auch. Aber die Autoritäten, die zur täglichen Zelebration auffordern (CIC, Konzilsdokumente, päpstliche Schreiben) haben ja doch ein erhebliches Gewicht.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Dienstag 9. August 2016, 23:34
von umusungu
Es ist schon interessant, wer sich so um die Zelebrationshäufigkeit der Priester kümmert und sorgt.

Im Kirchenrecht heißt es dazu: „Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, dass Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.“
Darüber habe ich noch nie eine Äußerung gehört.....

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. August 2016, 00:24
von Juergen
umusungu hat geschrieben:Es ist schon interessant, wer sich so um die Zelebrationshäufigkeit der Priester kümmert und sorgt.

Im Kirchenrecht heißt es dazu: „Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, dass Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.“
Darüber habe ich noch nie eine Äußerung gehört.....
Aber Deinen liturgiefreien Tag beanspruchst Du schon - oder?

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. August 2016, 06:11
von Vir Probatus
Juergen hat geschrieben:
umusungu hat geschrieben:Es ist schon interessant, wer sich so um die Zelebrationshäufigkeit der Priester kümmert und sorgt.

Im Kirchenrecht heißt es dazu: „Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, dass Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.“
Darüber habe ich noch nie eine Äußerung gehört.....
Aber Deinen liturgiefreien Tag beanspruchst Du schon - oder?
Was hast Du gegen einen zelebrationsfreien Tag?
Ist es nicht so, daß alles was man zu häufig macht, sich dann auch irgendwo abnutzt?
Wer täglich im Restaurant speist, für den ist ein Restaurantbesuch nichts besonderes mehr.
Er weiss es nicht mehr zu schätzen.
Das kann man so fortsetzen: Wer täglich Wein trinkt, wer täglich Sex hat und .. und .. und ..
Könntest Du Dir täglich Libori vorstellen, Jahre lang ?
Verzichten ist ja auch etwas wichtiges, sonst gäbe es keine Fasttage und keine Fastenzeit.

Im übrigen sind wir hier komplett off topic.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. August 2016, 06:47
von Hubertus
Vir Probatus hat geschrieben:
Juergen hat geschrieben:
umusungu hat geschrieben:Es ist schon interessant, wer sich so um die Zelebrationshäufigkeit der Priester kümmert und sorgt.

Im Kirchenrecht heißt es dazu: „Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, dass Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.“
Darüber habe ich noch nie eine Äußerung gehört.....
Aber Deinen liturgiefreien Tag beanspruchst Du schon - oder?
Was hast Du gegen einen zelebrationsfreien Tag?
Ist es nicht so, daß alles was man zu häufig macht, sich dann auch irgendwo abnutzt?
Wer täglich im Restaurant speist, für den ist ein Restaurantbesuch nichts besonderes mehr.
Er weiss es nicht mehr zu schätzen.
Wem wird das eucharistische Opfer dargebracht?
Was sind die Wirkungen der Hl. Messe?
Und rätst Du jemandem, seine Medizin einen Tag die Woche mal nicht zu nehmen?
Vir Probatus hat geschrieben:Im übrigen sind wir hier komplett off topic.
Stimmt.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. August 2016, 09:18
von Lupus
und wie wär´s mit "Kirchliches Zelebrationsrecht"?

Zum Nachdenken:


"Mit Recht gilt also die Liturgie als Vollzug des Priesteramtes Jesu Christi; durch sinnenfällige Zeichen wird in ihr die Heiligung des Menschen bezeichnet und in je eigener Weise bewirkt und vom mystischen Leib Jesu Christi, d.h. dem Haupt und den Gliedern, der gesamte öffentliche Kult vollzogen. Infolgedessen ist jede liturgische Feier als Werk Christi, des Priesters, und seines Leibes, der die Kirche ist, in vorzüglichem Sinn heilige Handlung, deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche an Rang und Maß erreicht.

In der irdischen Liturgie nehmen wir vorauskostend an jener himmlischen Liturgie teil, die in der heiligen Stadt Jerusalem gefeiert wird, zu der wir pilgernd unterwegs sind, wo Christus sitzt zur Rechten Gottes, der Diener des Heiligtums und des wahren Zeltes (22). In der irdischen Liturgie singen wir dem Herrn mit der ganzen Schar des himmlischen Heeres den Lobgesang der Herrlichkeit. In ihr verehren wir das Gedächtnis der Heiligen und erhoffen Anteil und Gemeinschaft mit ihnen. In ihr erwarten wir den Erlöser, unseren Herrn Jesus Christus, bis er erscheint als unser Leben und wir mit ihm erscheinen in Herrlichkeit."

Zweites Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium, Nrn. 7 und 8 ).

Drum!
+L.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Samstag 5. November 2016, 13:15
von Juergen
5. August 2016:
http://www.westfalen-blatt.de/OWL/Lokal ... ger-Gehalt

Hövelhofer Küster will Änderungskündigung der Kirchengemeinde nicht hinnehmen
Weniger Messen, weniger Gehalt?

Hövelhof (WB/mobl). Weil pro Woche drei Messen weniger als bisher in Hövelhof gefeiert werden, möchte die Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk die Arbeitszeit ihres Küsters Hermann Wegener von 39 auf 32 Wochenstunden kürzen. Der klagt gegen diese Änderungskündigung vor dem Paderborner Arbeitsgericht…
5. November 2016:
http://www.westfalen-blatt.de/OWL/Lokal ... gen-Kirche

Gemeinde wollte Stundenzahl reduzieren und weniger zahlen
Küster gewinnt Klage gegen Kirche

Hövelhof (WB). Weil immer weniger Messen stattfinden, wollte die katholische Kirchengemeinde Hövelhof (Kreis Paderborn) die Arbeitszeit ihres Küsters reduzieren. Das Arbeitsgericht urteilte am Freitag: Das ist sozial ungerechtfertigt…

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Samstag 5. November 2016, 13:25
von CIC_Fan
Man sollte überhaupt das gesonderte Arbeitsrecht in Frage stellen andere Träger von Sozialeinrichtungen haben das auch nicht auch wenn sie eine spirituelle Grundlage haben z.b. die Waldorf Einrichtungen

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Samstag 5. November 2016, 14:35
von Vir Probatus
Juergen hat geschrieben:5. August 2016:
http://www.westfalen-blatt.de/OWL/Lokal ... ger-Gehalt

Hövelhofer Küster will Änderungskündigung der Kirchengemeinde nicht hinnehmen
Weniger Messen, weniger Gehalt?

Hövelhof (WB/mobl). Weil pro Woche drei Messen weniger als bisher in Hövelhof gefeiert werden, möchte die Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk die Arbeitszeit ihres Küsters Hermann Wegener von 39 auf 32 Wochenstunden kürzen. Der klagt gegen diese Änderungskündigung vor dem Paderborner Arbeitsgericht…
5. November 2016:
http://www.westfalen-blatt.de/OWL/Lokal ... gen-Kirche

Gemeinde wollte Stundenzahl reduzieren und weniger zahlen
Küster gewinnt Klage gegen Kirche

Hövelhof (WB). Weil immer weniger Messen stattfinden, wollte die katholische Kirchengemeinde Hövelhof (Kreis Paderborn) die Arbeitszeit ihres Küsters reduzieren. Das Arbeitsgericht urteilte am Freitag: Das ist sozial ungerechtfertigt…
Das Gleichnis vom Weinberg gilt nicht für Laien, die Arbeiter im Weinberg des Herrn sind.
(in einem der reichsten Deutschen Bistümer)
Was ich mich immer frage: Ist es das wert ?
7 Wochenstunden = 30 im Monat á € 15 = € 450,-- ?
Zumal hier ja der Pfarrer nur rein formal "Der Beklagte" resp. der Sündenbock ist.
So etwas wird ja im Generalvikariat ausgeheckt.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Samstag 5. November 2016, 14:53
von Juergen
Etwas ausführlicher hier:
http://www.nw.de/lokal/kreis_paderborn/ ... recht.html

KREIS PADERBORN.
Gericht gibt Küster recht

Durch die Streichung von drei Heiligen Messe in der Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk, sollte Hermann Wegener weniger Stunden pro Woche arbeiten. Dagegen zog er vor Gericht - mit Erfolg
In der Samstagsausgabe des Westfälischen Volksblatt ist das sogar das Hauptthema auf Seite 1.
Bezüglich der Bezahlung liest man dort folgenden Unsinn:
…Küster werden nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung bezahlt, wobei es große Unterschiede gibt: Manche Küster sind auch noch Organisten, andere sind Hausmeister. Ägidius Engel sagte, ein erfahrener Küster bekomme zwischen 2100 und 3100 Euro brutto.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Sonntag 6. November 2016, 00:42
von Siard
Die Küstergehälter (so nicht ehrenamtlich) sind schon sehr ansehnlich. :glubsch:

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Sonntag 6. November 2016, 08:25
von offertorium
Wobei das teilweise wirklich gerechtfertigt ist. Wenn ich an Küsterin und Küster in der Hedwigskathedrale in Berlin denke, die machen um 7.00 Uhr Morgens das Haus für die ersten Gottesdienstbesucher auf und verlassen als letzte um 21 Uhr die Kathedrale. Da sie nur zu zweit sind, wird durchgearbeitet, wenn der andere im Urlaub ist. Fallen Termine wie sehr frühe Messen an, übernachten sie häufig vor Ort. Nebenbei sind sie dort Mädchen für alles und wenn irgendein liturgischer Dienst ausfällt, übernehmen sie das meistens auch noch.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Sonntag 6. November 2016, 09:14
von Juergen
Siard hat geschrieben:Die Küstergehälter (so nicht ehrenamtlich) sind schon sehr ansehnlich. :glubsch:
Das entspricht einem Stundenlohn zwischen 13 und 19 Euro.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Sonntag 6. November 2016, 10:37
von taddeo
Siard hat geschrieben:Die Küstergehälter (so nicht ehrenamtlich) sind schon sehr ansehnlich. :glubsch:
Das kommt wohl auf die Stelle an. Die meisten Mesner, wie sie bei uns hier heißen, arbeiten auf 450€-Basis. Wo sie eine Festanstellung haben, ist sie meistens nur in Teilzeit. Zur Einstufung in den bayerischen (Erz-)Diözesen habe ich auf die Schnelle folgendes gefunden:
KODA hat geschrieben:Gemäß der neuen vorläufigen Entgeltordnung sind Mesner/innen in Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Beschäftigte an Stellen, die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erfordern, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, sind in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass sie an Kathedralkirchen, Basiliken und bedeutenden Wallfahrtskirchen mit besonderen Aufgaben betraut sind, sind in Entgeltgruppe 6 eingruppiert.
EG 6 ist auch diejenige für C-Kirchenmusiker, angelehnt an den Kommunaltarif des TVöD. Bei Vollzeit liegt hier das Bruttogehalt zwischen ca. 2290 € (Stufe 1) und ca. 2920 € (Endstufe 6). In EG 4 ist das Brutto ca. 200 - 250 € niedriger.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Sonntag 6. November 2016, 13:42
von Juergen
NRW
http://www.regional-koda-nw.de/regional ... h_id=74677
4. Reform der Eingruppierungsmerkmale für Küster und Kirchenmusiker

Der Reform der Eingruppierungsmerkmale für Küster und Kirchenmusiker lagen zwei Motive zugrunde: Berücksichtigung der größeren pastoralen Räume und adäquate Vergütung der Kirchenmusiker mit Hochschulabschluss in katholischer Kirchenmusik und entsprechenden Tätigkeiten. Die neuen Eingruppierungsmerkmale gelten rückwirkend zum 1. Januar 214.

Küster

Seit der Anpassung der Entgeltordnung der KAVO an den TVöD-VKA zum 1. Oktober 25 konnten die seitdem neu eingestellten Küster höchstens eine Eingruppierung in EG 5 erreichen. Die EG 6 war aus Besitzstandsgründen nur noch für Küster eröffnet, die zuvor eingestellt worden waren. Mit der aktuellen Reform wird die EG 6 nun auch für die seit dem 1. Oktober 25 neu eingestellten Küster eröffnet. Eine Eingruppierung in EG 6 setzt insbesondere voraus, dass den Küstern folgende Aufgaben übertragen sind (alternativ):
  • Wahrnehmung besonderer liturgischer Aufgaben (z.B. die Betreuung von regelmäßigen Pontifikalgottesdiensten, die Betreuung von hochwertigen, sakralen und historischen Kunstgegenständen an bistumsweit herausgehobenen Kirchen oder das Abhalten von Führungen)
  • ständige Verantwortung für mindestens drei zu betreuende Gottesdienststandorte, an denen regelmäßig Gottesdienste stattfinden
  • Anleitung und/oder Einsatzplanung für eine Gruppe aus mindestens
    • fünf ehrenamtlichen und/oder angestellten Küstern oder
    • drei angestellten Küstern mit zusammen mindestens 75% Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten.
In großen pastoralen Räumen ist jetzt auch die EG 7 für Küster eröffnet. Eine Eingruppierung in EG 7 setzt insbesondere voraus, dass den Küstern folgende Aufgaben übertragen sind (alternativ):
  • ständige Verantwortung für mindestens fünf zu betreuende Gottesdienststandsorte, an denen regelmäßig Gottesdienste stattfinden
  • Anleitung und/oder Einsatzplanung für eine Gruppe aus mindestens
    • acht ehrenamtlichen und/oder angestellten Küstern oder
    • fünf angestellten Küstern mit zusammen mindestens 125% Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten.
Kirchenmusiker

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Sonntag 6. November 2016, 13:57
von Petrus
Was mich an der Praxis des kirchlichen Arbeitsrechts stört: Wenn man jemanden loswerden will, hat man erheblich mehr Gründe (Vorwände?), als in der Wirtschaft.

Im Normalfall ist man froh, jemanden zu bekommen (besonders im helfenden/pflegenden Bereich). Da fragt man nicht, wie das ist, mit der kirchlichen Trauung ...

Aber wenn man jemanden loswerden will ...

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Sonntag 6. November 2016, 14:02
von Petrus
Aus dem Zitat von Juergen:

"•ständige Verantwortung für mindestens drei zu betreuende Gottesdienststandorte, an denen regelmäßig Gottesdienste stattfinden"

nun, die Mesnerstelle, auf die ich mich beworben hatte, hatte vier zu betreuende Gottesdienststandorte, an denen regelmäßig Gottesdienste stattfinden (Kliniken LMU München Innenstadt),

war mit ca. 500 EUR monatlich dotiert. (Ich habe die Stelle nicht bekommen, weil ich damals nur 450 EUR dazuverdienen durfte). Und der zuständige Pfarrer wollte nicht auf die für seine Mesnerstelle erkämpften 50 Eur mehr verzichten.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Sonntag 6. November 2016, 14:09
von Sascha B.
Petrus hat geschrieben:
nun, die Mesnerstelle, auf die ich mich beworben hatte, hatte vier zu betreuende Gottesdienststandorte, an denen regelmäßig Gottesdienste stattfinden (Kliniken LMU München Innenstadt),
Dort hättest dann, im Klinikgebäude integriert, eien richtig schöne barocke Kirche zu betreuen gehabt.

Bild

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Sonntag 6. November 2016, 14:16
von Petrus
ich weiß - ist zwar Neobarock, aber trotzdem schön.

Dann hätte der Priester Wasser und Wein nicht mehr links auf dem Hochaltar abstellen müssen - wenn ich schon dagewesen wäre, hätte ich dann sicher auch ministriert.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Montag 7. November 2016, 06:18
von Vir Probatus
Juergen hat geschrieben:NRW
http://www.regional-koda-nw.de/regional ... h_id=74677
4. Reform der Eingruppierungsmerkmale für Küster und Kirchenmusiker

Der Reform der Eingruppierungsmerkmale für Küster und Kirchenmusiker lagen zwei Motive zugrunde: Berücksichtigung der größeren pastoralen Räume und adäquate Vergütung der Kirchenmusiker mit Hochschulabschluss in katholischer Kirchenmusik und entsprechenden Tätigkeiten. Die neuen Eingruppierungsmerkmale gelten rückwirkend zum 1. Januar 214.

Küster

Seit der Anpassung der Entgeltordnung der KAVO an den TVöD-VKA zum 1. Oktober 25 konnten die seitdem neu eingestellten Küster höchstens eine Eingruppierung in EG 5 erreichen. Die EG 6 war aus Besitzstandsgründen nur noch für Küster eröffnet, die zuvor eingestellt worden waren. Mit der aktuellen Reform wird die EG 6 nun auch für die seit dem 1. Oktober 25 neu eingestellten Küster eröffnet. Eine Eingruppierung in EG 6 setzt insbesondere voraus, dass den Küstern folgende Aufgaben übertragen sind (alternativ):
  • Wahrnehmung besonderer liturgischer Aufgaben (z.B. die Betreuung von regelmäßigen Pontifikalgottesdiensten, die Betreuung von hochwertigen, sakralen und historischen Kunstgegenständen an bistumsweit herausgehobenen Kirchen oder das Abhalten von Führungen)
  • ständige Verantwortung für mindestens drei zu betreuende Gottesdienststandorte, an denen regelmäßig Gottesdienste stattfinden
  • Anleitung und/oder Einsatzplanung für eine Gruppe aus mindestens
    • fünf ehrenamtlichen und/oder angestellten Küstern oder
    • drei angestellten Küstern mit zusammen mindestens 75% Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten.
In großen pastoralen Räumen ist jetzt auch die EG 7 für Küster eröffnet. Eine Eingruppierung in EG 7 setzt insbesondere voraus, dass den Küstern folgende Aufgaben übertragen sind (alternativ):
  • ständige Verantwortung für mindestens fünf zu betreuende Gottesdienststandsorte, an denen regelmäßig Gottesdienste stattfinden
  • Anleitung und/oder Einsatzplanung für eine Gruppe aus mindestens
    • acht ehrenamtlichen und/oder angestellten Küstern oder
    • fünf angestellten Küstern mit zusammen mindestens 125% Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten.
Kirchenmusiker
In dem Zusammenhang muss man auch sehen, daß der sog. Bewährungsaufstieg abgeschafft wurde.
Wie also der Wechsel von einem Anfangsgehalt in irgendwann ein Endgehalt von statten gehen soll, weiss niemand so genau. Das ist wohl gar nicht mehr erwünscht. Meine Frau ist mittlerweile 14 Jahre im Dienst.
Anfangs gab es regelmässig diese Bewertungen und dann den Aufstieg. Damit ist schon lange Schluss.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Montag 7. November 2016, 07:21
von Lilaimmerdieselbe
Im Bistum Essen wurden jahrzehntelang vor allem Handwerker mit Berufserfahrung auf die Küsterschule geschickt und die Aufgaben des Küsters mit denen eines Hausmeister für kircheneigene Immobilien kombiniert, was ordendliche Gehälter und Vollzeitbeschäftigung hergab. Seit der Reform unter Bischof Glenn ist sowas nicht mehr möglich.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Montag 7. November 2016, 08:33
von taddeo
Vir Probatus hat geschrieben:In dem Zusammenhang muss man auch sehen, daß der sog. Bewährungsaufstieg abgeschafft wurde.
Wie also der Wechsel von einem Anfangsgehalt in irgendwann ein Endgehalt von statten gehen soll, weiss niemand so genau. Das ist wohl gar nicht mehr erwünscht. Meine Frau ist mittlerweile 14 Jahre im Dienst.
Anfangs gab es regelmässig diese Bewertungen und dann den Aufstieg. Damit ist schon lange Schluss.
Da muß man unterscheiden. Ich kann nur für Bayern sprechen, da ist es so:
Was es tatsächlich nicht (mehr?) gibt, ist die "Beförderung" von einer Entgeltgruppe in eine höhere - das dürfte das, sein, was du als "Bewährungsaufstieg" bezeichnest. Ich habe als Kirchenmusiker in EG 6 angefangen und bleibe in dieser EG auch bis zur Rente.
Daneben gibt es aber innerhalb der Entgeltgruppen die Altersstufen mit jeweils höherem Bruttogehalt, und da steigt jeder Beschäftigte automatisch auf. Das System ist simpel: Man fängt (normalerweise) in Stufe 1 an, nach 1 Jahr Beschäftigungsdauer kommt man in Stufe 2, nach weiteren 2 Jahren in Stufe 3, nach weiteren 3 Jahren in Stufe 4 usw. Das geht bis Endstufe 6. Nach 15 Jahren Dienstzeit hat man also im Regelfall die höchste Entgeltstufe innerhalb der Entgeltgruppe erreicht, die man dann bis zum Ausscheiden behält.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Montag 7. November 2016, 09:34
von Petrus
da wir mittlerweise bei Vergütungsfragen (die auch zum kirchlichen Arbeitsrecht gehören) angelangt sind:

Da haben sich manche schon ganz schön (mit Billigung der Obrigkeit) bedient.

Erzdiözese München und Freising (meine mündliche Quelle, an gut vernetzter Stelle, im dortigen Ordinariat):

"Es wurde angeordnet, dass alle auf 100% begrenzt werden".
ich: "häh???" (ich hatte nix verstanden).

Quelle: "nu ja, da gab es so Stellensammler. Da hast Du eine 50%-Stelle, eine 60%-Stelle, und nimmst noch eine 10%-Stelle dazu ..."

ja. Pfründen halt :D

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Montag 7. November 2016, 09:57
von taddeo
Das hat nichts mit "Pfründensammeln" zu tun. Wie will man - gerade im Raum München - mit einer 50%-Stelle leben? Es geht oft gar nicht anders, als mehrere Jobs parallel auszuüben, damit es unter dem Strich reicht. Die Wochenarbeitszeit darf insgesamt eine bestimmte Stundenzahl nicht überschreiten (48 oder 50, soweit ich weiß), das ist die Prozenteinstufung eigentlich egal.
Das liegt auch mit an der kirchlichen Einstellungspraxis, die sehr viele (oft befristete) Teilzeitstellen hat, aber nicht genügend unbefristete Vollzeitstellen, von denen man leben könnte.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Montag 7. November 2016, 12:11
von Vir Probatus
taddeo hat geschrieben:
Vir Probatus hat geschrieben:In dem Zusammenhang muss man auch sehen, daß der sog. Bewährungsaufstieg abgeschafft wurde.
Wie also der Wechsel von einem Anfangsgehalt in irgendwann ein Endgehalt von statten gehen soll, weiss niemand so genau. Das ist wohl gar nicht mehr erwünscht. Meine Frau ist mittlerweile 14 Jahre im Dienst.
Anfangs gab es regelmässig diese Bewertungen und dann den Aufstieg. Damit ist schon lange Schluss.
Da muß man unterscheiden. Ich kann nur für Bayern sprechen, da ist es so:
Was es tatsächlich nicht (mehr?) gibt, ist die "Beförderung" von einer Entgeltgruppe in eine höhere - das dürfte das, sein, was du als "Bewährungsaufstieg" bezeichnest. Ich habe als Kirchenmusiker in EG 6 angefangen und bleibe in dieser EG auch bis zur Rente.
Daneben gibt es aber innerhalb der Entgeltgruppen die Altersstufen mit jeweils höherem Bruttogehalt, und da steigt jeder Beschäftigte automatisch auf. Das System ist simpel: Man fängt (normalerweise) in Stufe 1 an, nach 1 Jahr Beschäftigungsdauer kommt man in Stufe 2, nach weiteren 2 Jahren in Stufe 3, nach weiteren 3 Jahren in Stufe 4 usw. Das geht bis Endstufe 6. Nach 15 Jahren Dienstzeit hat man also im Regelfall die höchste Entgeltstufe innerhalb der Entgeltgruppe erreicht, die man dann bis zum Ausscheiden behält.
Es geht da nicht nur um Aufstieg in die nächste Gruppe sondern auch um das Bekommen von Zulagen in der aktuellen Gruppe. Dafür gab es früher alle 2 Jahre ein Gespräch. Siehe Regional-Koda-Nw Paragraphen 21 a und b.

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Mittwoch 19. Juli 2017, 14:34
von HeGe
Radio Vatikan hat geschrieben:EU: Gerichtshof prüft Sonderstellung der Kirchen

Zum ersten Mal verhandelt am Dienstag der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg darüber, ob es nach europäischen Recht eine Diskriminierung darstellt, wenn Bewerber bei einem kirchlichen Arbeitgeber wegen seiner Konfessionslosigkeit ausgeschlossen wird. [...]

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Mittwoch 19. Juli 2017, 15:07
von CIC_Fan
Auf das Urteil darf man gespannt sein des es kann weit reichende Konsequenzen haben

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Sonntag 12. November 2017, 12:38
von CIC_Fan

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Montag 13. November 2017, 12:07
von HeGe
CIC_Fan hat geschrieben:
Sonntag 12. November 2017, 12:38
es geht weiter
https://blasphemieblog2.wordpress.com/2 ... -in-frage/
Auf was für Seiten du dich so rumtreibst... :roll:

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Montag 13. November 2017, 12:11
von CIC_Fan
ich sammle Informationen wo ich sie bekomme das war immer schon so

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Donnerstag 8. Februar 2018, 14:25
von HeGe
Vielleicht das nächste Gerichtsverfahren:
kath.net hat geschrieben: Schweizer Bistum Sitten wirft Pastoralassistentin raus

In der Schweiz verliert eine Pastoralassistentin im Bistum Sitten ihren Job, weil sie mit einem Mann zusammenlebt, der sich in der Scheidungsphase befindet. [...]

Re: Kirchliches Arbeitsrecht

Verfasst: Freitag 9. Februar 2018, 10:00
von CIC_Fan
Was absolut erforderlich wäre,den es darf kein Arbeitsrecht geben daß nicht mit dem staatlichem Recht übereinstimmt wenn es Sonderformen gibt müssen die staatlicherseits genehmigt sein