Anmerkungen:Die Bedeutung des Gesangs
39. Vom Apostel werden die Christgläubigen, die sich in der Erwartung der Wiederkunft ihres Herrn versammeln, ermahnt, gemeinsam Psalmen, Hymnen und geistliche Lieder zu singen (vgl. Kol 3,16). Der Gesang ist ja Ausdruck der Herzensfreude (vgl. Apg 2,46). Daher sagt der heilige Augustinus mit Recht: „Den Liebenden drängt es zum Singen“,[48] und schon in alter Zeit ist das Sprichwort entstanden: „Doppelt betet, wer gut singt“.
40. Bei der Feier der Messe ist daher dem Gesang große Bedeutung beizumessen, wobei die Eigenart der verschiedenen Völker und die Möglichkeiten der jeweiligen liturgischen Versammlung zu beachten sind. Wenn es auch nicht immer (z. B. bei Werktagsmessen) erforderlich ist, alle an sich zum Gesang bestimmten Texte zu singen, ist doch unbedingt dafür zu sor-gen, dass der Gesang der liturgischen Dienste und des Volkes in den Feiern, die an den Sonn- und gebotenen Feiertagen stattfin-den, nicht fehlt.
Bei der Auswahl der Teile aber, die tatsächlich gesungen werden, sind die bedeutsameren zu bevorzugen, vor allem jene, die der Priester beziehungsweise der Diakon oder der Lektor im Wechsel mit dem Volk zu singen hat oder die Priester und Volk zusammen vorzutragen haben.[49]
41. Den ersten Platz hat bei sonst gleichen Voraussetzungen der Gregorianische Choral als der der Römischen Liturgie eige-ne Gesang einzunehmen. Andere Arten der Kirchenmusik, be-sonders aber die Mehrstimmigkeit, werden keineswegs ausge-schlossen, sofern sie dem Geist der liturgischen Handlung ent-sprechen und die Teilnahme aller Gläubigen fördern.[50]
Da heutzutage immer häufiger Gläubige aus verschiedenen Nationen zusammenkommen, ist es gut, wenn diese wenigstens einige Teile des Messordinariums, vor allem das Glaubensbe-kenntnis und das Gebet des Herrn, in einfacheren Vertonungen gemeinsam lateinisch singen können.[51]
[48] AUGUSTINUS V. HIPPO, Sermo 336, 1: PL 38, 1472.
[49] Vgl. Hl. RITENKONGR., Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nrn. 7, 16: AAS 59 (1967) 302, 305.
[50] Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacro-sanctum Concilium Art. 116; vgl. auch ebd. Art. 30.
[51] Vgl. II. VAT. ÖKUM. KONZIL, Konst. über die heilige Liturgie Sacro-sanctum Concilium, Art. 54; HL. RITENKONGR., Instr. Inter Oecumenici, 26. September 1964, Nr. 90: AAS 56 (1964) 891; Instr. Musicam sacram, 5. März 1967, Nr. 47: AAS 59 (1967) 314.