Sempre hat geschrieben:
Laut folgenden Quellen exkommuniziert die Kirche auch die Laien:
Catholic Encyclopedia hat geschrieben:Moreover, the Church excommunicates not only those who abandon the true faith to embrace schism or heresy, but likewise the members of heretical and schismatic communities who have been born therein. As to the latter, however, it is not question of personal excommunication; the censure overtakes them in their corporate capacity, as members of a community in revolt against the true Church of Jesus Christ.
Wetzer und Welteșs Kirchenlexikon hat geschrieben:Nach dem Beispiele der Apostel (1 Tim. 1, 2) verhängte die Kirche von Alters her die Strafe der Excommunication über die Häretiker; [...] Die Excommunication trifft die Häretiker, ihre Anhänger und alle diejenigen, welche die Häretiker (als solche zum Schutze gegen die Strafe) aufnehmen, ihnen Vorschub leisten, sie vertheidigen [...]
Beide Quellen liegen zeitlich vor der Kodifikation des Kirchenrechts 1917. Da wäre einiges zu differenzieren.
Die Frage ist allerdings kompliziert und hier ist nicht der Ort, sie aufzurollen. Ich habe gegenwärtig auch keine Muße, mich darin zu vertiefen.
Zum zweiten Zitat:
Das Kirchenrecht bestraft seit 1917 mit einer Exkommunikation
latae sententiae (deren Absolution dem Hl. Stuhl in einfacher Weise vorbehalten ist) nur Hilfeleistung, Aufnahme, Vorschubleistung, Verteidigung usw. von
vitandis, nicht von anderen Exkommunizierten. Für
tolerati ist dies also gelockert, was nicht heißt, daß es keine Sünde wäre oder sein kann, ganz bestimmt wenn der
toleratus außer exkommuniziert
auch Häretiker oder Schismatiker ist, was er aber nicht zu sein braucht.
Einen lebenden
vitandus gibt es aber 216 nicht mehr und neue kommen nicht mehr dazu (denn auch der einzige, im CIC 1917 noch beibehaltene Fall, in dem ein Mensch
ipso facto zum
vitandus wird, ist heute praktisch nicht realisierbar).
Zum ersten Zitat:
Häresie als Sünde (
in subiecto zurechenbar oder nicht) und Häresie als zu verwerfende Doktrin oder Lehre sind zu unterscheiden (das war schon immer so).
Auch ist der vollständige Verlust der Kirchenmitgliedschaft bei (öffentlicher) Häresie (und Schisma) von der Besserungsstrafe der Exkommunikation als solcher, die für eine ganze Reihe von Delikten gilt, und die
per se nur Ausschluß von der Gemeinschaft der Gläubigen ist (Verkehrsverbot, mit dem Unterschied zw.
vitandi und
tolerati), scharf zu unterscheiden, wenn auch beide Bereiche (Verlust der Kirchenmitgliedschaft/Exkommunikation) sich teilweise überschneiden.
Der CIC führt seit 1917 erschöpfend und limitativ die je nach
tolerati oder
vitandi abgestuften Rechtsfolgen der Exkommunikation auf.
Tolerati können gewisse Rechtsakte gültig, z.T. auch erlaubterweise setzen, sind also noch in einem gewissen Grade Kirchenmitglied, im Gegensatz zum
vitandus.
Vgl. Eichmann,
Lehrbuch des Kirchenrechts 193 II, 499-52.
Daß formelle und öffentliche Häresie den Verlust der Kirchenmitgliedschaft
und die Exkommunikation (
ipso facto) zur Folge hat, ist unbestritten, das ist auch
iure divino.
Bei formellen, aber geheimen und bei öffentlichen, aber materiellen Häretikern ist die Frage jedoch vom Lehramt nach wie vor unentschieden, auch wenn man es vielleicht gern anders hätte.
Geheime Häretiker bleiben Kirchenmitglied (nach der
opinio communior); materielle nicht, letztere sind aber nicht exkommuniziert.
Denn die Zensur als von selbst eintretende Besserungsstrafe setzt Dolus voraus, der dem geheimen, formellen Häretiker eigen, aber beim materiellen Häretiker nicht vorhanden ist; der Verlust der Kirchenmitgliedschaft jedoch greift voll erst bei Notorietät, die aber dem geheimen Häretiker fehlt. Er behält auch seine Ämter.
Materielle Häretiker (ihrem Wesen nach ist ihre Häresie immer notorisch) sind all jene, die in einer Sekte geboren und getauft wurden, und die Lehren ihrer Sekte für die wahre christliche Lehre halten, so, daß sie die katholische Lehre, falls sie sie kennen, als vermeintliche Irrlehre ablehnen. Bei sich änderndem Kenntnisstand kann die materielle Häresie zur formellen werden, und damit zur Schuld, sonst aber nicht. Ein entsprechender Kenntnisstand ist beim Klerus, namentlich dem höheren, vorauszusetzen, bei vielen Laien aber nicht.
Erwägenswert in diesem Zusammenhang dieses Augustinuszitat (Brief XLIII Ad Glorium e.a., 1; PL 33, Spalte 16):
Qui sententiam suam, quamvis falsam atque perversam, nulla pertinaci animositate defendunt, praesertim quam non audacia praesumptionis suae pepererunt, sed a seductis atque in errorem lapsis parentibus acceperunt, quaerunt autem cauta sollicitudine veritatem, corrigi parati cum invenerint, nequaquam sunt inter haereticos deputandi. Tales ergo vos nisi esse crederem, nullas fortasse vobis litteras mitterem.
Zum Kontext:
https://archive.org/stream/patrologiaec ... 4/mode/1up
Eine gute Übersicht der Frage und der verschiedenen Auffassungen von Vätern und Theologen zur Kirchenmitgliedschaft (hier ist noch sehr viel
quaestio libera) gibt Seb. Fraghi in seiner lesenswerten These am Angelicum
De membris Ecclesiae (1937).
PDF, hier:
http://www.strobertbellarmine.net/books ... 21937.pdf
Daraus ab S. 85:
De Haereticis materialibus et notoriis.
Circa hos haereticos, notorie sed bona fide aberrantes, non una est sententia inter Theologos.
Alii negant eos esse membra Ecclesiae [so Billot u.a.]; alii e contra affirmant, inter quos est etiam Suarez, consequenter ad suum principium generale circa rationem membri Ecclesiae; alii distinguunt, affirmantes eos in foro interno et iudicio Dei esse membra Ecclesiae, in foro tamen externo et iudicio Ecclesiae praesumi haereticos [so Franzelin].
Nos ut probabiliorem primam sententiam tenemus.
Und, erwägenswert, zum moralischen Aspekt (S. 89):
Non negamus etiam haereticum materialem gratiam, quam in baptismo recepit, servare posse, et etiam amissam reparare actu contritionis perfectae, et sic ad salutem pervenire. Haec est alia quaestio: ad salutem—ut diximus—aliquis pervenire potest etiam voto pertinendi ad veram Ecclesiam, quod adest in haeretico materiali. Affirmamus vero talem haereticum non habere condiciones veri membri et proinde etiam inculpabiliter non pertinere actu ad Ecclesiam Christi.