Orden & Kommunitäten: Rechtliche Grundlagen

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cantus planus
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Orden & Kommunitäten: Rechtliche Grundlagen

Beitrag von cantus planus »

Liebe Forengemeinde,

vor Kurzem stieß ich auf eine neugegründete Gemeinschaft, deren Namen ich jetzt mal nicht erwähne, die einen Steinwurf entfernt von der Kathedrale eines Erzbistums sich neu angesiedelt hat. Wie es sich gehört, hat die Gemeinschaft um Anerkennung ersucht - und zwar beim Bischof der Nachbardiözese, die zugleich Suffragan des nämlichen Erzbistums ist. Erstaunlicherweise wurde - jedenfalls nach Angaben der Gemeinschaft - die Anerkennung auch gewährt (zunächst als privater Verein von Gläubigen).

Mich irritiert dieser Vorgang etwas. Zum einen ist das Vorgehen m. E. ungeheuerlich, da immer der Diözesanbischof zuerst zuständig ist. Zum anderen finde ich es erstaunlich, dass ein Nachbarbischof so eine Anerkennung ausspricht (falls er es wirklich getan hat).

Meine Frage an die Kenner des Kirchenrechts: selbst wenn die Anerkennung erfolgt ist, wäre diese dann überhaupt rechtskräftig?
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Linus
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Re: Orden & Kommunitäten: Rechtliche Grundlagen

Beitrag von Linus »

Mh. ist die Gemeinschaft vielleicht nur interimistisch "am falschen Ort"? (Bis sie im Bistum, wo sie anerkannt wurden eine feste Bleibe haben)
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cantus planus
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Re: Orden & Kommunitäten: Rechtliche Grundlagen

Beitrag von cantus planus »

Ach so. Das wäre natürlich eine mögliche Erklärung. :!:
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Berolinensis
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Re: Orden & Kommunitäten: Rechtliche Grundlagen

Beitrag von Berolinensis »

Das ist in der Tat seltsam. Zwar bedarf nicht jeder private Verein von Gläubigen der Errichtung durch die zuständige kirchliche Autorität. Es gilt aber: "Kein privater Verein von Gläubigen wird in der Kirche anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Autorität überprüft sind." (Can. 299 § 3). Zuständig ist aber "für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen Privilegs anderen vorbehalten ist." (can. 322 i.V.m. can. 312 § 1 Nr. 3). Von einem solchen Privileg ist wohl nicht die Rede.

Raphaela
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Re: Orden & Kommunitäten: Rechtliche Grundlagen

Beitrag von Raphaela »

cantus planus hat geschrieben:Liebe Forengemeinde,

vor Kurzem stieß ich auf eine neugegründete Gemeinschaft, deren Namen ich jetzt mal nicht erwähne, die einen Steinwurf entfernt von der Kathedrale eines Erzbistums sich neu angesiedelt hat. Wie es sich gehört, hat die Gemeinschaft um Anerkennung ersucht - und zwar beim Bischof der Nachbardiözese, die zugleich Suffragan des nämlichen Erzbistums ist. Erstaunlicherweise wurde - jedenfalls nach Angaben der Gemeinschaft - die Anerkennung auch gewährt (zunächst als privater Verein von Gläubigen).

Mich irritiert dieser Vorgang etwas. Zum einen ist das Vorgehen m. E. ungeheuerlich, da immer der Diözesanbischof zuerst zuständig ist. Zum anderen finde ich es erstaunlich, dass ein Nachbarbischof so eine Anerkennung ausspricht (falls er es wirklich getan hat).

Meine Frage an die Kenner des Kirchenrechts: selbst wenn die Anerkennung erfolgt ist, wäre diese dann überhaupt rechtskräftig?
Sowas geht?


Rein hypotetische Frage: Würde das dann auch gehen, wenn das Nachbarbistum in einem angrenzendem Land liegt?
Ich bin gerne katholisch, mit Leib und Seele!

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Berolinensis
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Re: Orden & Kommunitäten: Rechtliche Grundlagen

Beitrag von Berolinensis »

Raphaela hat geschrieben:Sowas geht?


Rein hypotetische Frage: Würde das dann auch gehen, wenn das Nachbarbistum in einem angrenzendem Land liegt?
Eigentlich nicht, s. bereits meine Antwort zuvor.

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