Zu letzterem Punkt (fett von mir):Protasius hat geschrieben: ↑Montag 22. Juni 2020, 09:21
Wieso? Es gibt eine ganze Reihe von sedisvakantistischen Bischöfen, die aufgrund der Notlage, in der sich die Kirche nach sedisvakantistischer Ansicht befindet, ohne apostolisches Mandat geweiht wurden. Allein Pierre Martin Ngô Đình Thục hat ja ein Dutzend Bischöfe geweiht (wobei er als Apostolischer Delegat in Indochina die mW nie widerrufene Vollmacht erhielt, im Notfall ohne Rücksprache mit Rom die Bischofsweihe zu spenden; die Gültigkeit dieser Weihen wird von der Glaubenskongregation allerdings bestritten).
Das "Dekret" bzw. die "Bekanntmachung" der "Glaubenskongregation" - es gibt deren zwei, vom 12. März 1983 (AAS 75:392-393) und vom 17. September 1976 (AAS 68:623) - betreffend die Thuc'schen Weihen, wird oft mißverstanden, obwohl der amtliche Wortlaut (in beiden zu diesem Punkt gleichlautend) unmißverständlich ist.
In der amtlichen deutschen Fassung von 1983 falsch übersetzt:Denique, quod attinet ad eos qui hoc modo illegitimo ordinationem iam acceperunt vel qui ab his forte eandem accepturi sint, quidquid est de ordinum validitate, Ecclesia ipsorum ordinationem neque agnoscit neque agnitura est eosque, ad omnes iuris effectus, in eo statu habet, quem ipsi singuli antea habuerint, firmis manentibus, usque ad resipiscentiam, supra memoratis sanctionibus pœnalibus.
[fett von mir]Was schließlich die Gültigkeit der Weihen derjenigen betrifft, die auf diese rechtswidrige Weise Weihen schon empfangen haben oder etwa von diesen Weihen empfangen werden, so erkennt die Kirche diese Weihen, wie immer es auch um die Gültigkeit bestellt sein mag, weder an noch wird sie sie anerkennen und betrachtet diese Personen als dem Stand zugehörig, den sie jeweils vor diesen Ereignissen eingenommen haben. Die oben genannten Strafsanktionen bleiben solange in Kraft, bis die betreffenden Personen zu besserer Einsicht gekommen sind.
Der gleichlautende Satz im Dekret von 1976 wird im Deutschen ebenso falsch übersetzt (der quidquid-Satz ist dazu entfallen, was noch mehr sinnentstellend ist):
[fett von mir]Was die Gültigkeit der Weihen derjenigen betrifft, die auf diese rechtswidrige Weise Weihen schon empfangen haben oder etwa von diesen Weihen empfangen werden, so erkennt die Kirche diese Weihen weder an noch wird sie sie anerkennen und betrachtet diese Personen als dem Stand zugehörig, den sie jeweils vor diesen Ereignissen eingenommen haben. Die obengenannten Strafsanktionen bleiben solange in Kraft, bis die betreffenden Personen zu besserer Einsicht gekommen sind.
In beiden deutschen Fassungen (1976 und 1983) wird zudem der Absatz "ad omnes iuris effectus" nicht übersetzt, was ebenfalls sinnentstellend ist.
Korrekt ist die englische Fassung (1976 und 1983):
Finally, as regards those who have been ordained in this unlawful manner, or who may in the future be ordained by them, whatever about the validity of their orders, the Church does not recognize their ordination nor shall it do so, and she considers them, as regards all legal effects, in the state which each one had beforehand and subject to the above-mentioned penal sanctions until they repent.
[fett von mir]Finally, as regards those who have already received ordination in this illicit manner, or who will perhaps receive ordination from them, whatever about the validity of the orders, the Church does not nor shall it recognize their ordination, and as regards all juridical effects, it considers them in the state which each one had previously, and the above-mentioned penal sanctions remain in force until repentance.
Der Text (1976 bzw. 1983) beschäftigt sich also zunächst überhaupt nicht mit der Frage der sakramentalen Gültigkeit (quidquid est ...), die an sich aber nicht bestritten wird (das wäre auch nicht möglich, ohne die der vor 1968 erteilten Weihen zu bestreiten), sondern stellt sich auf den rein kanonistischen Standpunkt (ad omnes iuris effectus), der übrigens immer derjenige der Kirche war: daß nämlich, wer sich als Katholik schismatische Weihen zum Priester oder Bischof erschleicht, auch dann, wenn diese sakramental gültig sind, er von der Kirche nur in dem Stande, den er vor dem schismatischen Akt hatte, anerkannt wird, und auch, wenn er zur Kirche zurückfindet, anerkannt werden wird.
Dies natürlich in der Annahme, daß die selbsternannte Kirche des Neuen Pfingsten die Kirche Christi (und des Alten Pfingsten) ist, und die "Glaubenskongregation" ein legitimes Organ derselben.
Man muß, das ist hier der Punkt, zwischen sakramentaler Gültigkeit und kanonischer Anerkennung bzw. Aberkennung derselben unterscheiden; nur von letzterem ist hier die Rede.