Wer kennt sich mit Arbeitsrecht aus?

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Clementine
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Wer kennt sich mit Arbeitsrecht aus?

Beitrag von Clementine »

Hallo,

wer von Euch kennt sich im Bereich Arbeitsrecht aus? Ich hätt' da mal ein paar Fragen...

Wenn ein Arbeitsvertrag die Regelung enthält, dass man spätestens nach Ablauf des dritten Werktages ein ärztliches Attest vorzulegen hat - zählt das Wochenende dann mit, auch wenn dieses grundsätzlich für den Arbeitnehmer kein Arbeitstag ist (auch wenn der Arbeitsvertrag die Möglichkeit im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs offenhält)? Meine Schwester meinte unlängst, dass sie es nur so kennt, dass - wenn man über das Wochenende oder einen Feiertag krank ist - diese Tage bei der 3-Tagesfrist für das Attest mitzählen. Aber Wochenende ist ja nun nicht Werktag... Gilt nun die Regelung: drei Werktage oder zählt das Wochenende mit?
Das heißt, wer regelmäßig Freitags fehlt (und immer NUR Freitags - was für Zufälle es doch gibt, man staunt doch immer wieder), muß der ein Attest vorlegen oder nicht? Für den Fall, dass das Wochenende nicht mitzählt: Kann der Arbeitgeber das trotzdem verlangen - so zusagen aus gegebenen Anlass?
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cantus planus
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Re: Wer kennt sich mit Arbeitsrecht aus?

Beitrag von cantus planus »

Natürlich bist du auch am Wochenende krank. Wenn du nur werktags krank bist, wird der Arbeitgeber irgendwann zurecht mißtrauisch...
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Wim1964
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Re: Wer kennt sich mit Arbeitsrecht aus?

Beitrag von Wim1964 »

Hallo,

meines Wissens zählt das Wochenende nur mit, wenn es von Krankheitstagen "eingerahmt" wird. Nur Freitag krank ist also ein Tag, Freitag-Montag krank sind vier Tage.
Meines Erachtens kann ein Arbeitgeber ein Attest fordern, wenn es zu starken Häufungen von "Freitagskrankheit" kommt; ob das letztlich juristisch durchsetzbar ist weiß ich nicht.

Gruß

Raimund J.
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Re: Wer kennt sich mit Arbeitsrecht aus?

Beitrag von Raimund J. »

Ggf. kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Zettel") auch schon früher verlangen. Die Vereinbarung "spätestens nach Ablauf des dritten Werktags" wird sich aus den einschlägigen Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes ableiten:

http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__5.html
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
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cantus planus
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Re: Wer kennt sich mit Arbeitsrecht aus?

Beitrag von cantus planus »

Ich habe während meiner Studienzeit nur zwei Tage in der Woche in einer bekannten blauen Kaffeerösterei gearbeitet. Wenn ich krank war, hätte ich umgehend einen gelben Schein vorlegen müssen, da ich ja gar nicht drei Tage am Stück hätte krank sein können. Das stand auch so in meinem Vertrag.
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sofaklecks
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Präzise

Beitrag von sofaklecks »

Im Arbeitsrecht kommt es auf präzise Formulierungen an.

Es gibt Kalendertage. Das sind alle Tage des Jahres.

Es gibt Werktage. Das sind alle Tage ausser den gesetzlichen Sonn- und Feiertagen. Also auch Heiligabend oder Silvester. Und natürlich die Samstage.

Es gibt Arbeitstage. Und zwar betriebsübliche (Das sind die, an denen nach dem Vertrag oder der betrieblichen Übung im Betrieb gearbeitet wird) und konkrete. Da sind die, in denen (auch ausserhalb der betriebsüblichen Zeiten aufgrund erteilter Weisung) konkret vom Arbeitnehmer gearbeitet wird.

Steht also im Vertrag Werktag, dann zählt der Samstag bei der Fristberechnung mit, es sei denn, es ist ein gesetzlicher Feiertag.

Ohne Obligo aus der Hüfte geschossen von

sofaklecks

PS: Die grössten Fehler beinhalten Antworten auf Fragen, die mit "wie ist es wenn" eingeleitet werden. Meist liegt nämlich der konkrete Fall anders als die abstrakte Fragestellung.

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Nassos
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Registriert: Montag 1. Juni 2009, 01:48

Re: Wer kennt sich mit Arbeitsrecht aus?

Beitrag von Nassos »

ich kenne das wieder so, dass ein eingerahmtes Wochenende als insgesamt 1 Krankheitstag gezählt wird, aber ich kann mich auch irren. Ich hatte den Fall noch nie, und kann mich nicht daran erinnern, mal danach gefragt worden zu sein. Da ich gerade in Elternzeit bin, ist es ee der IG Mettwas schwieriger nachzuschauen. Ich kann aber mal meine Betriebsratskollegen nachfragen, wenn es nötig sein sollte.

Vielleicht lohnt es sich, auch mal auf der homepagall nachzuschauen. Eventuell habt Ihr darüberhinaus entsprechende Betriebsvereinbarungen?

Gruß,
Nassos
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