Gemäß der UN-Kinderrechtskonvention, die auch von Schweden ratifiziert wurde, darf der Staat zwar bildungspolitische Mindestnormen festlegen. Das Recht ihre Kinder in Privatschulen und nach ihren eigenen
religiösen und sittlichen Überzeugungen unterrichten zu lassen, ist aber ausdrücklich dort festgelegt.
UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 13 hat geschrieben:(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
Und die Aussage „In unseren Schulen sollten Lehrer und Direktoren die Entscheidungen treffen, nicht Priester und Imame“ scheint mir Artikel 13, Absatz 4 der Kinderrechtskonvention
expressis verbis zu widersprechen.
UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 13 hat geschrieben:(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
Der so genannte ‚Geist’ des Konzils ist keine autoritative Interpretation. Er ist ein Geist oder Dämon, der exorziert werden muss, wenn wir mit der Arbeit des Herrn weiter machen wollen. – Ralph Walker Nickless, Bischof von Sioux City, Iowa, 2009