Man muß bei der ganzen Diskussion das Verfahren der Befruchtung außerhalb des Körpers generell im Auge behalten.
Teilweise werden mehr Eizellen befruchtet, als implantiert werden dürfen (3 Stück). Überzählige dürfen im Vorkernstadium eingefroren werden.
Von den befruchteten Eizellen nimmt man also ohne hinzugucken eine gewisse Anzahl und implantiert sie, in der Hoffnung, daß sich zumindest eine oder ggf. auch zwei einnisten. Haben die implantierten Zellen starke Erbschäden, nisten sich sich häufig nicht ein.
Bei der PID guckt man nun vorher, ob der Embryo "gesund" ist und man pflanzt nur "gesunde" Zellen ein. (Solange sich die Zellen im Vorkernstadium befinden, kann man noch nicht von Embryo sprechen. Wann bei der PID untersucht wird, weiß ich allerdings nicht.)
Es kann vermutet werden, daß es in der Folge noch häufiger zu Mehrlingsschwangerschaften kommen wird, da die natürliche Selektion nicht stattfindet.
Das Embryonenschutzgesetz ist allerdings schon inkonsequent und das heutige Urteil die konsequente Fortsetzung
ESchG hat geschrieben:§ 3 Verbotene Geschlechtswahl
Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.
D.h. also: Geschlechtswahl ist verboten, aber wenn bestimmte Erkrankungen vermutet werden, darf - freilich vor der Befruchtung - selektiert werden.